Gefahrstoff Arzneimittel : Betriebe/Einrichtungen mit Schutzbefohlenen

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  • Hallo liebes Forum,
    ich wurde per Mail nach meiner Meinung gefragt und möchte jetzt zum Teil die Fragen annonymisiert hier ins Forum setzen , damit auch Andere was von der Antwort evtl. haben. Ich bitte gleich zu entschuldigen, falss es die falsche Stelle ist oder gar jemand schon die Frage aufgegriffen hat. Arzneimittel sind auch als Gefahrstoffe zu betrachten.
    Es geht um Betriebe/Einrichtungen mit Schutzbefohlenen, wie Kindergarten, Schule, Behindertenwerkstätten, Ausbildungsbetriebe etc.
    Die Frage ist wie können diese Betriebe Arzneimittel an die Schutzbefohlenen übergeben ohne sich grob(!) angreifbar zu machen:
    Die Antwort darf ich aus rein rechtlichen Gründen nicht geben, weil ich keine Rechtsberatung machen kann, aber eine persönliche Meinung darf ich ja haben..... ;)

    Meine persönliche Meinung:
    Was sind Schutzbefohlene?
    Nach StGB 225 ist indirekt abgeleitet schutzbefohlen wenn,
    eine Person unter 18 Jahren oder eine wegen Gebrechlichkeit oder Krankheit wehrlose Person, die
    a. seiner Obhut/Fürsorge untersteht,
    b. seinem Hausstand angehörig ist,
    c. von dem Fürsorgepflichtigen seiner Gewalt übergeben worden oder
    d. ihm im Rahmen eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses zu- bzw. untergeordnet ist,
    Diese Definition leitet sich aus dem Strafgesetzbuch ab was auch die Antwort echt heikel macht, weil ein Fehler kann bei genauerer Betrachtung unschön sein....
    1.) Zu erst einmal möchte ich den "Ersten Hilfe Fall" abhaken, weil das am Schnellsten geht: Im Notfall sind für nicht Ärzte/Therapeuten/Fachkundige die Grenzen beim ersten Hilfekasten erreicht bzw. Lebensmittel(Diabetiker im Unterzucker darf man jeder Zeit nen Traubenzucker geben, aber das weiß der Diabetiker, der es vom Ersthelfer verlangt. Alles Andere ist differenziert zu betrachten.
    2.)In allen nicht-Notfällen würde ich mir, sofern möglich(=Nicht Dosiersprays, Lösungen, Säfte, Pens) die Arzneimittel zuvor in vorbereitetem Zustand übergeben lassen. Gemeint ist damit in einem von der Apotheke gerichtetem verschweissten Blister :thumbup: oder von Fürsorgepflichtigem oder Apotheke gerichteten Arzneikassette(Dosett S,Medi-7). Da sind nach Wochentagen bzw. Tageszeiten jeweils verschiedene Fächer.
    Zusätzlich würde ich mir vom Fürsorgepflichtigen/Erziehungsberechtigten schriftlich einen Auftrag hierzu geben lassen, auf dem auch zu ersehen ist bis wann dieser Auftrag gilt und auch der Fall, der Nichtverabreichung für den Betrieb verantwortungsfrei geregelt ist.
    Der Auftrag sollte also mehr ein Wunsch als eine Verpflichtung sein. Die ärztliche Verordnung hierzu ist die Aufgabe der Fürsorgepflichtigen/Erziehungsberechtigten/Vormund .
    Kurz nochmal die allgemeinen Fragen:
    "- Dürfen wir das eigentlich?" Wo kein Kläger da kein Richter!Du willst die Antwort eigentlich nicht wissen....
    "- Wie müssen wir uns absichern?" siehe oben
    "- Wer ist verantwortlich falls es mal zu Fehlgaben kommen sollte?" In der Verantwortungskette steht Ihr auch, aber wenn Ihr die Arznei nicht gestellt habt, siehts gut für Euch aus. Also Risiko minimieren und auch den worst-case im Einzelfall betrachten
    "- Was muss dokumentiert werden?" Sicherer Lagerort!!! Lagerbedingungen(Temperatur/Feuchtigkeit/Lichteinstrahlung), Übergabe als solches, bei gerichteter Arzneikassette, könnte dann allgemein reichen.
    "- Benötigen wir eine ärztliche Verordnung?" siehe oben
    Ich würde vermeiden in der zugehörigen schriftlichen Anweisung auf jeden Fall den Begriff oder Teilbegriff "Abgabe" / "Arzneimittelabgabe" zu nutzen, wiel dies ein folgenschwerer Begriff ist aus dem Arzneimittelgesetz. Verschweisste Blister aus der Apotheke individuell erstellt mit Foto der Person versehen, sind ganz klar vorzuziehen.

    Liebe Grüße,
    cmohr

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  • Hallo cmoh,

    danke für das Aufgreifen dieser wichtigen Fragestellung!
    Ich bin zukünftige FASI in einer Werkstatt für Behinderte, und dieser Themenkomplex wird auch bei uns in der täglichen Praxis immer wieder neu diskutiert, bis heute aber nicht abschließend. Wir sind nach 9001:2008 zertifiziert, aber hier fehlt selbst den Auditoren der Zertifizierungsgesellschaft Know-How. Bei den jährlichen Audits werden wir mit immer neuen, teils gegenläufigen Verbesserungsvorschlägen konfrontiert.

    Mich würden nun konkrete Rechtsgrundlagen interessieren.
    Du schreibst Arzneimittel sind Gefahrstoffe. Warum? Trifft dies auf alle Arzneimittel zu? Wo ist das geregelt?
    Warum sollte ein Apotheker alles für uns stellen und verblistern müssen? Rechtsgrundlage?

    Achso: Wir reden hier nicht nur von Husten-und Schnupfenmitteln, sondern von einer recht bunten Mischung bis hin zu Psychopharmaka.

    Unsere Praxis sieht so aus das wir mittlerweile keine Dosetten mehr annehmen, denn so weiss niemand mehr was er da ausgibt. Wir sind zurück auf Originalverpackungen und stellen selber bzw. geben unmittelbar aus. Aber dürfen wir das? Muss die ärztliche Verordnung vorliegen? Warum? Reicht es nicht wenn Angehörige uns eine Packung bringen und wir das dokumentieren?
    Notfälle sind eigentlich klar soweit, aber es gibt auch noch den Bereich der Bedarfsmedikation, also 5 bis 10 Tropfen wenn es ihm nicht gut geht....., da ist immer viel Ermessensspielraum drin. Dann gibt es noch das Themenfeld Insulin spritzen. Praxis ist hier einmalige Unterweisung durch den Hausarzt, danach durch uns. Ob das rechtens ist weiss auch niemand. Und dann "Sichere Lagerbedingungen" Wie sollen wir als Laien das beurteilen?
    Auch der Begriff "Fürsorgepflichtigen/Erziehungsberechtigten" hört sich zunächst gut an, aber wer ist das im Einzelfall? Der Behinderte selber? Der Mitarbeiter aus seiner Wohngruppe der mit ihm beim Arzt war? Sein gesetzlicher Vertreter sofern er einen hat? Seine Anghörigen? Wie man sieht sind auch da viele im Boot...

    Fragen über Fragen....Vielleicht finden wir Antworten in diesem Thread.

    Danke und Gruß
    Roland

  • Hallo Roland,

    die Antworten bzw. meine Meinung wird jetzt mal auf eure Problemstellung konkreter:

    1.)"Wir sind nach 9001:2008 zertifiziert, aber hier fehlt selbst den Auditoren der Zertifizierungsgesellschaft Know-How. Bei den jährlichen Audits werden wir mit immer neuen, teils gegenläufigen Verbesserungsvorschlägen konfrontiert."
    Wer ist die Prüfgesellschaft ? Wenn ich dort gemeldet bin, kann sich der Kollege intern bei mir melden.
    2.)"Mich würden nun konkrete Rechtsgrundlagen interessieren.
    Du schreibst Arzneimittel sind Gefahrstoffe. Warum? Trifft dies auf alle Arzneimittel zu? Wo ist das geregelt?
    Warum sollte ein Apotheker alles für uns stellen und verblistern müssen? Rechtsgrundlage?"
    Mich würde auch interessieren auf welcher Rechtsgrundlage Ihr handelt, weil ich befürchte fast ihr lehnt euch weiter aus dem Fenster als ihr dürft. Google mal nach Arneimittelgesetz.....Haltet Ihr die Arzneimittel unter Verschluss?
    3.)Rechtsgrundlage Verblistern ist für Apotheker safe, sofern ärztliche Verordnung da ist.
    "Herstellungserlaubnis
    Verblistern ist als Arzneimittelherstellung einzustufen. Grundsätzlich ist daher eine Herstellungserlaubnis nach § 13 Abs. 1 Satz 1 AMG notwendig. Eine Ausnahme gilt allerdings für das Verblistern durch Apotheken im Rahmen des üblichen Apothekenbetriebs i.S.d. § 13 Abs. 2 Nr. 1 AMG. Hierzu zählt auch die Versorgung von Bewohnern von Alten- und Pflegeheimen, soweit ein genehmigter Heimversorgungsvertrag nach § 12a Apothekengesetz (ApoG) vorliegt. In diesem Fall wird das Verblistern als apothekenübliche Tätigkeit angesehen und bedarf keiner gesonderten Herstellungserlaubnis."
    4.)"Achso: Wir reden hier nicht nur von Husten-und Schnupfenmitteln, sondern von einer recht bunten Mischung bis hin zu Psychopharmaka.
    Unsere Praxis sieht so aus das wir mittlerweile keine Dosetten mehr annehmen, denn so weiss niemand mehr was er da ausgibt. Wir sind zurück auf Originalverpackungen und stellen selber bzw. geben unmittelbar aus. Aber dürfen wir das? Muss die ärztliche Verordnung vorliegen? Warum? Reicht es nicht wenn Angehörige uns eine Packung bringen und wir das dokumentieren?"
    Ihr verteilt starke Psychopharmaka. Ihr bewegt Euch haftungstechnisch auf sehr dünnem Eis....Arbeitet bei Euch medizinisches Personal? Krankenschwestern, die eine ärztliche Anordnung und Unterweisung haben? Nein es reicht nicht wenn Euch jemand ne Verpackung bringt!!!
    Der normale legale Weg(s.Arzneimittelgesetz ist: Arzt verordnet Medikament und gibt Patient Einnahmeplan, Apotheker gibt es entweder als Blister/Dosett oder Originalpackung ab, Patient nimmt es gem. Einnahmeplan ein) Eine rechtliche Beschreibung wie eine Unterstützung des Patienten bei der Einnahme erfolgen darf, ist mir ausserhalb des ärztlichen Auftrags keine bekannt! ihr bewegt euch meiner Ansicht nach in einem ungesunden Bereich.....Ich hoffe die Heimleitung steht auch dann hinter Euch wenns knallt....
    5.)"Bedarfsmedikation, also 5 bis 10 Tropfen wenn es ihm nicht gut geht....., da ist immer viel Ermessensspielraum drin. Dann gibt es noch das Themenfeld Insulin spritzen. Praxis ist hier einmalige Unterweisung durch den Hausarzt, danach durch uns. Ob das rechtens ist weiss auch niemand." Auf jeden Fall ärztliche Unterweisung schriftlich dokumentieren! Woher nehmt ihr die fachliche Kompetenz zu beurteilen, ob es jemand so schlecht geht, dass die Tropfen verabreicht werden? Hier sehe ich schon kein Eis mehr....
    6.)"Und dann "Sichere Lagerbedingungen" Wie sollen wir als Laien das beurteilen?" Habt Ihr ein Thermometer/Hygrometer?
    Temperatur steht auf Verpackung(meist 25 Grad)! Vorsicht Insulin auch Lagertemperatur Kühlschrank(steht auch auf Verpackung 2-8 Grad Celsius)!!!
    7.)"Auch der Begriff "Fürsorgepflichtigen/Erziehungsberechtigten" hört sich zunächst gut an, aber wer ist das im Einzelfall? Der Behinderte selber? Der Mitarbeiter aus seiner Wohngruppe der mit ihm beim Arzt war? Sein gesetzlicher Vertreter sofern er einen hat? Seine Anghörigen? Wie man sieht sind auch da viele im Boot..."
    Entweder ein Mensch ist voll geschäftsfähig oder es gibt ein gesetzlicher Vertreter(Angehöriger/Vormund)? Seh ich das richtig?
    (bitte Frage beantworten, da Du hier sicherlich mehr weisst als ich)
    Es muss Euch jemand zusätzlich zur ärztlichen Unterweisung zur Hilfe bei der Verabreichung beauftragen, sonst sieht es, meiner Ansicht, nicht gut im Haftungsfall für Euch aus.

    Liebe Grüße,
    Christoph

  • Hallo,

    Hallo,
    ich gehe mal davon aus das das geschilderte Problem nicht nur uns als Werkstatt betrifft, sondern in Kindergärten, Schulen usw. ebenfalls anzutreffen ist. Vielleicht meldet sich hier noch ein Kollege aus diesem Bereich.
    Wohnheime dürfte die Sachlage weniger treffen, hier dürfte über Heimgesetz und Heimaufsicht alles geklärt sein.
    Wir haben es hier mit psychisch und geistig Behinderten zu tun. Diese sind vom Status her Arbeitnehmer und verfügen (zumindest in unserer Einrichtung) auch über einen Arbeitsvertrag.
    Die Frage nach der Geschäftsfähigkeit kann ich nicht eindeutig beantworten. Zweifelsohne ist ein großer Teil als nicht voll geschäftsfähig anzusehen. Genaue Abgrenzungen müssten im Zweifelsfall richterlich geklärt werden.
    Die Praxis sieht so aus das ein großer Teil unserer Werkstättler (so nennen wir bei uns die Menschen mit Behinderungen) einen gesetzlichen Vertreter hat. Der Aufgabenkreis dieser Betreuer ist nicht immer gleich, vielfach besteht Betreuung nur im Bereich Vermögensvorsorge, häufig auch im Bereich Gesundheitsfürsorge. Art und Umfang der Betreuung wird vom Betreuungsgericht festgelegt und regelmäßig überprüft, die Urkunden liegen uns vor. Es gibt aber auch Werkstättler, die keinen gesetzlichen Vertreter haben, entweder weil Angehörige dies noch nicht veranlasst haben, oder wenn jemand keinen Betreuer haben möchte bzw. ablehnt. (BGB §1896-1a).
    Im Bereich Medikamentenvergabe hilft uns das vor Ort nicht weiter. Häufig sind vom Amtsgericht eingesetzte Betreuer z.B. Rechtsanwälte oder Berufsbetreuer, der Betreute selbst lebt im Heim, die zuständige Heimmitarbeiterin begleitet die Arztbesuche und gibt die verordneten Medikamente anschließend in der Werkstatt ab. An dieser Schnittstelle dokumentieren wir die erforderliche Medikamentenvergabe, lassen uns die Medikamente in Originalverpackung überreichen, und lassen uns von der Begleitperson den Vorgang unterschreiben. Von all dem hat der gesetzliche Vertreter nichts mitbekommen, warum auch, das ist Aufgabenbereich des Heimes.
    Achja, die Aufbewahrung erfolgt innerhalb der Arbeitsgruppen unter Verschluss, die durchgeführte Vergabe wird sofort dokumentiert. (alles QM geregelt). Über medizinisch ausgebildetes Personal verfügen wir nicht.

    Wiegesagt, ich bin immer noch auf der Suche nach konkreten gesetzlichen Vorgaben für uns. Das Arzneimittelgesetz habe ich mal überflogen, konnte aber auch da nichts relevantes entdecken.

    Gruß

  • Hallo zusammen,

    hier ist was zu finden:

    http://regelwerk.unfallkassen.de/regelwerk/data…SI_8464_UKS.pdf (S. 35)

    http://regelwerk.unfallkassen.de/regelwerk/data…SI_8450_UKS.pdf (S. 33)

    Dies sind zwar Regelungen für Kindergärten, aber ich denke das die auch in anderen Bereichen Anwendung finden könnten.

    Und hier ist noch was anderes:

    http://komnet.nrw.de/ccnxtg/frame/c…bid=BAS&pid=NRW

    Ansonsten würde ich wirklich mal einen Anwalt fragen, wie das mit der Haftung aussieht.

    Grüße aus München
    Lucy

    Einmal editiert, zuletzt von SiFa_Lucy (25. November 2010 um 16:12)

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  • Hallo,
    ich habe gerade eure Fragestellung mit meiner Frau diskutiert. Sie ist Einrichtungsleitung in einem Wohnheim für Menschen mit Behinderung.

    Medikamente müssen generell vom Arzt verordnet sein. Dies Verodrnung muss schriftlich dokumentiert sein.

    Die Medikamentenvergabe muss vom Bewohnen, bzw. dessen gestzlicher Beteuer/Sorgeberechtigter schriftlich genehmigt sein. Jede Medikamentengabe muß schriftlich dokumentiert sein.

    Um Medikamente vom Wohnheim / Zuhause in die Werkstatt, Kindergarten ect. mitzunehmen, bedarf es einer schriftlichen Genehmigung vom Bewohner, bzw. dessen gesetzlicher Betreuer/Sorgeberechtigten.
    Hier langt ein Satz mit etwa diesem Inhalt:
    XY darf seine Medikamente selber mitführen.
    Dies ist gängige Praxis in Behindertenwerkstätten-, wohnheimen.

    Rechtsgrundlagen findet ihr im Betreuuungsgesetz, im Heimgesetz, in der Medikamentenverordnung.

    Ein Bedarfsfall muss klar definiert sein.
    Z.B. Epileptischer Anfall: Nach x Minuten darf 10mg Diazepam rektal verabreicht werden.
    Hier ist aber zu beachten, das eine Medikamentenvergabe nur von ausgebildetem Fachpersonal, bzw. von Personal mit einer Schulung im Umgang mit Medikamenten, durchgeführt werden darf.
    In jedenfall ist eine ärztliche Verordnung zwingend erforderlich. Es gibt die Möglichkeit die Kopie des ärztlichen Rezeptes in der Dokumentation abzuheften. Es muß allerdings klar ersichtlich sein, in welcher Dosierung und über welchen Zeitraum das Medikament verordnet ist.
    Ohne ärztliche Verordnung bewegen wir uns im Breich der fahrlässigen Körperverletzung.

    Mediikamente müßen generell personenbezogen gelagert sein. Ein Schrank, in dem alle Medikamente gelagert werden genügt hier nicht. Der Schrank muß verschlossen sein, eine Regelung, wer hier Zugang hat, ist zu dokumentieren. Medikamente die gekühlt gelagert werden müßen, dürfen nicht im Kühlschrank mit Lebensmitteln gelagert werden, sie müßen in einen gesonderten Kühlschrank aufbewahrt werden.

    Medikamentenpackungen müßen mit dem Namen beschriftet sein und mit dem Anbruchdatum versehen werden. Bei Tropfen/Saft muß auf der Flaschen der Name, die Dosierung und das Anbruchdatum stehen.


    Im Bereich Medikamentenvergabe hilft uns das vor Ort nicht weiter. Häufig sind vom Amtsgericht eingesetzte Betreuer z.B. Rechtsanwälte oder Berufsbetreuer, der Betreute selbst lebt im Heim, die zuständige Heimmitarbeiterin begleitet die Arztbesuche und gibt die verordneten Medikamente anschließend in der Werkstatt ab. An dieser Schnittstelle dokumentieren wir die erforderliche Medikamentenvergabe, lassen uns die Medikamente in Originalverpackung überreichen, und lassen uns von der Begleitperson den Vorgang unterschreiben. Von all dem hat der gesetzliche Vertreter nichts mitbekommen, warum auch, das ist Aufgabenbereich des Heimes.
    Achja, die Aufbewahrung erfolgt innerhalb der Arbeitsgruppen unter Verschluss, die durchgeführte Vergabe wird sofort dokumentiert. (alles QM geregelt). Über medizinisch ausgebildetes Personal verfügen wir nicht.

    Dies ist leider sehr oft so üblich, allerdings gesetzlich nicht zulässig. Wenn Medikamente verordnet werden und diese in der Werkstatt gestellt werden, liegt die Verantwortung in der Werkstatt und nicht mehr im Wohnheim. Ein einfacher Weg dies ordnungsgemäß zu dokumentieren ist hier, das Medikamentenblatt auf der die Verordnung vom Arzt abgezeichnet ist in kopierter Form auch in der Werkstatt zu führen. Ebenso muß das Wohnheim über die Genehmigung der Vergabe von Medikamenten ein Dokumentationsblatt haben. Hier sollte dies dann erweitert werden auf Vergabe im Wohnheim und Werkstatt, dies sollte der Werkstatt dann ebenfalls vorliegen. Es muß vor Ort kein medizinisches Personal sein, allerdings ist es zwingend erforderlich, dass das Personal, welches Medikamente vergibt, an Medikamentenschulungen teilnimmt. Diese sind zweimal jährlich vorgeschrieben. Auch hierüber ist Nachweis zu führen.

    Mit eurem Verfahren bewegt ihr euch in einem rechtsfreien Raum, ihr sollte das schnellstmöglichst regeln.

  • allerdings ist es zwingend erforderlich, dass das Personal, welches Medikamente vergibt, an Medikamentenschulungen teilnimmt. Diese sind zweimal jährlich vorgeschrieben

    Hallo dragon,

    wo bitte ist dies geregelt?

    Gruß
    papagei02