Hallo liebes Forum,
ich wurde per Mail nach meiner Meinung gefragt und möchte jetzt zum Teil die Fragen annonymisiert hier ins Forum setzen , damit auch Andere was von der Antwort evtl. haben. Ich bitte gleich zu entschuldigen, falss es die falsche Stelle ist oder gar jemand schon die Frage aufgegriffen hat. Arzneimittel sind auch als Gefahrstoffe zu betrachten.
Es geht um Betriebe/Einrichtungen mit Schutzbefohlenen, wie Kindergarten, Schule, Behindertenwerkstätten, Ausbildungsbetriebe etc.
Die Frage ist wie können diese Betriebe Arzneimittel an die Schutzbefohlenen übergeben ohne sich grob(!) angreifbar zu machen:
Die Antwort darf ich aus rein rechtlichen Gründen nicht geben, weil ich keine Rechtsberatung machen kann, aber eine persönliche Meinung darf ich ja haben.....
Meine persönliche Meinung:
Was sind Schutzbefohlene?
Nach StGB 225 ist indirekt abgeleitet schutzbefohlen wenn,
eine Person unter 18 Jahren oder eine wegen Gebrechlichkeit oder Krankheit wehrlose Person, die
a. seiner Obhut/Fürsorge untersteht,
b. seinem Hausstand angehörig ist,
c. von dem Fürsorgepflichtigen seiner Gewalt übergeben worden oder
d. ihm im Rahmen eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses zu- bzw. untergeordnet ist,
Diese Definition leitet sich aus dem Strafgesetzbuch ab was auch die Antwort echt heikel macht, weil ein Fehler kann bei genauerer Betrachtung unschön sein....
1.) Zu erst einmal möchte ich den "Ersten Hilfe Fall" abhaken, weil das am Schnellsten geht: Im Notfall sind für nicht Ärzte/Therapeuten/Fachkundige die Grenzen beim ersten Hilfekasten erreicht bzw. Lebensmittel(Diabetiker im Unterzucker darf man jeder Zeit nen Traubenzucker geben, aber das weiß der Diabetiker, der es vom Ersthelfer verlangt. Alles Andere ist differenziert zu betrachten.
2.)In allen nicht-Notfällen würde ich mir, sofern möglich(=Nicht Dosiersprays, Lösungen, Säfte, Pens) die Arzneimittel zuvor in vorbereitetem Zustand übergeben lassen. Gemeint ist damit in einem von der Apotheke gerichtetem verschweissten Blister oder von Fürsorgepflichtigem oder Apotheke gerichteten Arzneikassette(Dosett S,Medi-7). Da sind nach Wochentagen bzw. Tageszeiten jeweils verschiedene Fächer.
Zusätzlich würde ich mir vom Fürsorgepflichtigen/Erziehungsberechtigten schriftlich einen Auftrag hierzu geben lassen, auf dem auch zu ersehen ist bis wann dieser Auftrag gilt und auch der Fall, der Nichtverabreichung für den Betrieb verantwortungsfrei geregelt ist.
Der Auftrag sollte also mehr ein Wunsch als eine Verpflichtung sein. Die ärztliche Verordnung hierzu ist die Aufgabe der Fürsorgepflichtigen/Erziehungsberechtigten/Vormund .
Kurz nochmal die allgemeinen Fragen:
"- Dürfen wir das eigentlich?" Wo kein Kläger da kein Richter!Du willst die Antwort eigentlich nicht wissen....
"- Wie müssen wir uns absichern?" siehe oben
"- Wer ist verantwortlich falls es mal zu Fehlgaben kommen sollte?" In der Verantwortungskette steht Ihr auch, aber wenn Ihr die Arznei nicht gestellt habt, siehts gut für Euch aus. Also Risiko minimieren und auch den worst-case im Einzelfall betrachten
"- Was muss dokumentiert werden?" Sicherer Lagerort!!! Lagerbedingungen(Temperatur/Feuchtigkeit/Lichteinstrahlung), Übergabe als solches, bei gerichteter Arzneikassette, könnte dann allgemein reichen.
"- Benötigen wir eine ärztliche Verordnung?" siehe oben
Ich würde vermeiden in der zugehörigen schriftlichen Anweisung auf jeden Fall den Begriff oder Teilbegriff "Abgabe" / "Arzneimittelabgabe" zu nutzen, wiel dies ein folgenschwerer Begriff ist aus dem Arzneimittelgesetz. Verschweisste Blister aus der Apotheke individuell erstellt mit Foto der Person versehen, sind ganz klar vorzuziehen.
Liebe Grüße,
cmohr