Sachkundiger für Lichtschranken bzw. Sicherheitslichtschranken

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  • Hallo zusammen,

    ich habe lange schon nichts mehr von mir hören lassen, dachte mir es ist aber mal wieder ein Grund mich hier mehr einzubringen (Wenigstens mit Fragen).

    Es gibt ja eine Menge Sachkundiger für viele Dinge. Zum Thema Sachkundiger für Lichtschranken bzw. Sicherheitslichtschranken stehe ich aber voll auf dem Schlauch.

    Ist sowas in einem Betrieb zwingend nötig (gesetzliche Bestimmung) oder reicht da ein Elektriker, der sich die Gebrauchsanweisung der Lichtschranke durchgelesen hat, sich mit der Funktion auskennt und diese regelmäßig auf Funktion überprüft (halt wie einen RCD)?

    Wenn das nicht reicht: Gibt es da Lehrgänge, wer führt die durch und was wird in diesen Lehrgängen vermittelt.

    mfG Poeck

    Man wächst mit seinen Aufgaben,
    oder geht daran zu Grunde.

    mfG Poeck

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  • 1
    Prüfungen von Arbeitsmitteln nach der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)
    Die Betriebssicherheitsverordnung regelt die Prüfungen von Arbeitsmitteln und enthält besondere Prüfvorschriften für überwachungsbedürftige Anlagen. Im Folgenden werden die Prüfungen von Arbeitsmitteln erläutert, ohne auf die besonderen Prüfvorschriften für überwachungsbedürftige Anlagen einzugehen.
    1. Gefährdungsermittlung
    Für die erforderlichen Prüfungen von Arbeitsmitteln sind zu ermitteln (§ 3 Abs. (3) BetrSichV):
    - Art und
    - Umfang der Prüfungen,
    - Prüffristen wiederkehrender Prüfungen und
    - Befähigungsgrade der prüfenden Personen
    2. Arten von Prüfungen
    Für Arbeitsmittel folgende Prüfungen gefordert:
    - situationsabhängige Prüfungen (§ 10 (1-3)),
    - wiederkehrende Prüfungen (§§ 3 (3) und 10 (2)),
    - Sicht- und Funktionsprüfungen vor der Benutzung des Arbeitsmittels (Anhang 2, Ziff. 2.4).
    Situationsabhängige Prüfungen sind durchzuführen, wenn
    - die Sicherheit des Arbeitsmittels von den Montagebedingungen abhängt nach der Montage und vor der ersten Inbetriebnahme (§ 10 (1)).
    - außergewöhnliche Ereignisse (z.B. ein Unfall) stattgefunden haben, die schädigende Auswirkungen auf die Sicherheit des Arbeitsmittels haben können (§10 (2) Satz 2).
    - Instandsetzungsarbeiten durchgeführt wurden, welche die Sicherheit der Arbeitsmittel beeinträchtigen können (§ 10 (3)).
    Wiederkehrende Prüfungen sind für Arbeitsmittel erforderlich, die Schäden verursachenden Einflüssen ausgesetzt sind. Hierunter sind Einflüsse zu verstehen, die für die Arbeitsbedingungen, unter denen das Arbeitsmittel eingesetzt wird typisch sind, wie z.B. normaler Verschleiß des Arbeitsmittels bei der Benutzung oder dem Transport (§ 10 (2) Satz 1).
    Durch Sicht- und Funktionsprüfungen vor der Benutzung ist das Arbeitsmittel durch eine unterwiesenene Person (in der Regel durch den Benutzer selbst) auf sicherheitsrelevante Mängel zu prüfen. Unter Prüfung ist hier keine eingehende technische Prüfung zu verstehen, sondern eine Prüfung durch Inaugenschein-nahme auf erkennbare Defekte und eine Funktionsprobe der normalen Funk-tionen sowie der Funktion von Sicherheitseinrichtungen, wie z.B. Lichtschranken.
    2
    Werden sicherheitsrelevante Mängel während der Benutzung des Arbeitsmittels festgestellt, darf das Arbeitsmittel nicht weiter benutzt werden. Kann der Benutzer den Mangel nicht selbst beseitigen, hat der diesen an den Vorgesetzten zu melden und das Arbeitsmittel bis zur Instandsetzung der Nutzung zu entziehen.
    Die Anforderungen an die Befähigungsgrade der Prüfer sind in Tabelle 1 zusammengestellt. Vom Befähigungsgrad 2 und 3 kann nach unten abgewichen werden, wenn dadurch keine sicherheitstechnischen Defizite bei dem zu prüfenden Arbeitsmitteln eintreten können.
    3. Umfang der Prüfung
    Falls es für ein Arbeitsmittel keine speziellen Prüfanforderungen gibt, sollte bei situationsabhängigen und wiederkehrenden Prüfungen die Funktion aller sicherheitsrelevanten Bauteile geprüft werden. Elektrische Geräte sind dabei auf elektrische Sicherheit zu prüfen. Insbesondere sind Sicherheitseinrichtungen auf ihre Funktion zu testen. Hierzu zählen z.B.
    - Notausschalter für Strom und Gas,
    - Nachlaufbremsen an Kreissägen,
    - Lichtschranken und Lichtvorhänge,
    - Absauganlagen für Gefahrstoffe.
    Für die Sicht- und Funktionsprüfung vor der Benutzung des Arbeitsmittels durch den Benutzer genügt eine einfache Prüfung durch Inaugenscheinnahme auf äußerlich erkennbare sicherheitsrelevante Mängel, sowie eine Funktionsprobe der normalen Funktionen des Arbeitsmittels, sowie der Funktion von Sicherheitseinrichtungen. Für diese Prüfung sind keine Werkzeuge oder Messgeräte erforderlich.
    4. Fristen für wiederkehrende Prüfungen
    Die Betriebssicherheitsverordnung gibt keine Hinweise auf Prüffristen. Solange es keine technischen Regeln zur Betriebssicherheitsverordnung gibt, die konkrete Aussagen zu den Fristen machen, kann man sich an den bestehenden Regeln der gesetzlichen Unfallversicherungsträger orientieren. Findet man keine Hinweise auf eine Prüffrist kann man von einer jährlichen Prüfung ausgehen.
    Die Prüffristen sollten gegenüber den im Regelwerk genannten Fristen verkürzt werden, wenn
    - besondere Beanspruchungen, wie z.B. Überlast, erhöhte Temperaturen und Witterungseinflüsse, auf das Arbeitsmittel einwirken, die bei der Festlegung der im Regelwerk vorgeschlagen Fristen nicht berücksichtigt wurden,
    - bei Prüfungen nach der festgelegten Prüffrist häufig sicherheitsrelevante Mängel auftreten.
    - sich ein Unfall ereignet hat, der auf einen Schaden am Arbeitsmittel zurückgeführt werden kann.
    3
    Von Fall zu Fall können die Prüffristen verlängert werden, wenn der gleiche sichere Zustand über einen längeren Zeitraum
    - durch regelmäßige Instandhaltungsarbeiten,
    - eine kontinuierliche Überwachung,
    - das Benutzen des Arbeitsmittels deutlich unterhalb der zulässigen Belastung oder
    - durch den seltenen Gebrauch des Arbeitsmittels
    gewährleistet wird.
    5. Befähigte Personen
    Befähigte Person ist eine Person, die durch ihre Berufsausbildung, Berufserfahrung und zeitnahe berufliche Tätigkeit über die erforderlichen Fachkenntnisse zur Prüfung der Arbeitsmittel verfügt (§ 2 (7)). Die folgende Einteilung der Befähigungsgrade ergibt sich nicht aus der Verordnung selbst, sie wird vermutlich in einer technischen Regel zur Betriebssicherheitsverordnung veröffentlicht werden.
    Befähigungsgrad 1: Die befähigte Person muss soweit mit der Prüfung vertraut sein, dass die übertragene Prüfaufgabe durchgeführt und beurteilt werden kann. Dieser Befähigungsgrad entspricht der einer unterwiesenen Person. Im Regelfall kann dies der Benutzer des Arbeitsmittels sein.
    Befähigungsgrad 2: Die befähigte Person muss aufgrund ihrer fachlichen Ausbildung und Erfahrung ausreichende Kenntnisse auf dem Gebiet des zu prüfenden Arbeitsmittels haben und mit den einschlägigen Vorschriften soweit vertraut sein, dass sie den arbeitssicheren Zustand des Arbeitsmittels beurteilen kann. Dieser Befähigungsgrad entspricht dem eines Sachkundigen.
    Befähigungsgrad 3: Die befähigte Person muss aufgrund ihrer fachlichen Ausbildung und Erfahrung besondere Kenntnisse auf dem Gebiet des zu prüfenden Arbeitsmittels haben und mit den einschlägigen Vorschriften vertraut sein. Sie muss regelmäßig Arbeitsmittel entsprechende Bauart und Bestimmung prüfen und gutachterlich beurteilen und in der Lage sein, deren Prüfart, Prüfumfang, Prüftiefe und Prüffristen festzulegen. Sie muss in der Lage sein, jederzeit den Stand der Technik in ihrem Prüfgebiet zu ermitteln. Dieser Befähigungsgrad entspricht dem eines Sachverständigen.
    Die für die Befähigungsgrade 2 und 3 geforderte „Fachliche Ausbildung und Erfahrung“ bedeutet, dass die befähigte Person
    - durch eine berufsbildende Qualifikation oder eine Fortbildung sowie
    - durch das Anwenden dieses Wissens in der betrieblichen Praxis
    die für die Prüfung nötigen Voraussetzungen beherrscht.
    4
    Tab. 1 Anforderungen an die Befähigungsgrade der Prüfer
    Befähigungsgrad
    Art der Prüfung
    1
    2
    3
    Sicht- und Funktionsprüfung vor der Benutzung des Arbeitsmittel (Anhang 2, Ziff. 2.4)
    X
    Wiederkehrende Prüfungen (§§ 3 (3) und 10 (2))
    X
    Situationsabhängige Prüfung nach
    - der Montage (§ 10 (1))
    - außergewöhnlichen schädigenden Ereignissen (§ 10 (2) Satz 2)
    - Instandhaltungsmaßnahmen (§ 10 (3))
    X
    X
    X
    X
    6. Überprüfung der Prüfbedingungen
    Die im Rahmen der Gefährdungsermittlung festgelegten Prüfbedingungen müssen bei jeder Prüfung des Arbeitsmittels anhand des Prüfergebnisses überprüft und gegebenenfalls geändert werden. Über die Prüfungen sind Aufzeichnungen zu führen, die das Prüfergebnis dokumentieren.
    Für die Prüffristen gilt:
    - Ist die Schadenshäufigkeit und/oder die Schadensschwere hoch und sind die Mängel sicherheitsrelevant sind die Prüffristen zu verkürzen.
    - Bei geringer Schadenshäufigkeit und wenn die Schäden die Sicherheit des Arbeitsmittels nicht beeinträchtigen, kann die Prüffrist verlängert werden.
    Art und Umfang der Prüfung müssen angepasst werden, wenn sich Schäden bemerkbar machen, die beim vorgesehen Umfang und der vorgesehenen Art der Prüfung nicht bemerkt werden.
    Der Befähigungsgrad der prüfenden Person muss erhöht werden, wenn bei der Prüfung sicherheitsrelevante Mängel nicht gefunden wurden.

    oder mal bei einem Hersteller wie Sick nachfragen,die wissen es mit Sicherheit!
    http://www.sick.com/

    Gruß Franky

    "Manche Leute wollen immer glänzen, obwohl sie keinen Schimmer haben."
    Heinz Erhard

  • Hallo FrankyS,

    vielen Dank für die schnelle Antwort.

    Hat mir sehr geholfen.

    mit freundlichen Grüßen

    Pöck

    Man wächst mit seinen Aufgaben,
    oder geht daran zu Grunde.

    mfG Poeck