Fahren ohne Staplerführerschein

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  • :moin:


    Wie ist die Rechtlage, wenn ein Werkstattbeschäftigter(Beh.Mitarbeiter) ohne Fahrerlaubnis sich im innerbetrieblichen Transport mit dem Stapler fortbewegt?

    Er ist im Moment dabei, den Führerschein zu machen, Termin steht noch nicht fest.


    Danke für die Antworten

    FK

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  • Hallo Frank,

    die Antwort findest Du in der BGV D27 §7:


    § 7 Auftrag zum Steuern von Flurförderzeugen

    (1) Der Unternehmer darf mit dem selbständigen Steuern von Flurförderzeugen mit Fahrersitz oder Fahrerstand Personen nur beauftragen, die

    •mindestens 18 Jahre alt sind,
    •für diese Tätigkeit geeignet und ausgebildet sind und
    •ihre Befähigung nachgewiesen haben. Der Auftrag muß schriftlich erteilt werden.

    (2) Der Unternehmer darf mit dem Steuern von Mitgänger-Flurförderzeugen nur Personen beauftragen, die geeignet und in der Handhabung unterwiesen sind.

    (3) Versicherte dürfen Flurförderzeuge nur steuern, wenn sie vom Unternehmer hiermit beauftragt sind.


    Gemäß Durchführungsanweisung dürfen Jugendliche unter 18 jahren zu Ausbildungszwecken unter Aufsicht Flurförderzeuge benutzen. Zu erwachsenen Personen findet sich in der DV aber kein Hinweis. Oder habe ich da etwas übersehen?

    Gruß aus der Kurpfalz
    andreas68723

    "Der Klügere gibt nach! Eine traurige Wahrheit, sie begründet die Weltherrschaft der Dummheit."

    (Marie von Ebner-Eschenbach)

  • Hallo Frank,

    bei uns ist das wie folgt geregelt, der Beschäftigte (Mensch mit Behinderung) in der Ausbildung zum Staplerfahrer, fährt unter Aufsicht des Ausbilders. Während der Ausbildungseinheiten ja, nie allein ausserhalb der Ausbildung. Erst, wenn er den Staplerschein geschafft hat darf er, mit immer weniger werdender Aufsicht Staplertätigkeiten alleine ausführen. Wir haben mittlerweile, in allen Werkstätten unserer Einrichtung, ca. 15 ausgebildete Beschäftigte als Staplerfahrer eingesetzt.

    Gruß

    Michael
    :v: