Hepathitis und werdende Mütter

ANZEIGE
ANZEIGE
  • Habe folgende Frage:
    Ist der Arbeitgeber zur Übernahme der Kosten einer Hepathitis B Impfung bei einer werdenden Mutter verpflichtet?

    Das Mutterschutzgesetz besagt ja folgendes:
    § 2 Gestaltung des Arbeitsplatzes

    (1) Wer eine werdende
    oder stillende Mutter beschäftigt, hat bei der Einrichtung und der
    Unterhaltung des Arbeitsplatzes einschließlich der Maschinen, Werkzeuge
    und Geräte und bei der Regelung der Beschäftigung die erforderlichen
    Vorkehrungen und Maßnahmen zum Schutze von Leben und Gesundheit der
    werdenden oder stillenden Mutter zu treffen.

    Problem ist: Die Maschinen, Werkzeuge und Geräte von denen im Text gesprochen wird, beziehen sich in dem Fall auf die Klientel einer Behindertenwerkstatt. Da ist eben ein Fall von Hepathitis aufgetreten. Der Kontakt zur werdenden Mutter ist durchaus gegeben.

    Oder müsste in dem Fall § 3 Beschäftigungsverbote für werdende Mütter greifen ?

    Grüße

  • ANZEIGE
    • Offizieller Beitrag

    Hallo,

    Generell unterliegt sie dem Schutz des Mutterschutzgesetzes - MuSchG und derMutterschutzrichtlinien - Verordnung. Der AG ist verpflichtet, nach der Bekanntgabe der Schwangerschaft sofort eine Gefährdungsbeurteilung zu erstellen, um einen sicheren und schwangerschaftsgerechten Arbeitsplatz einrichten zu können. Dabei sind noch die speziellen Bestimmungen der Mutterschutzrichtlinien - Verordnung, des Arbeitsschutzgesetzes sowie der Biostoffverordnung zu beachten.

    Im § 4 MuSchG sind die generellen Beschäftigungsverbote konkretisiert. So dürfen Schwangere z.B. keine Lasten von mehr als 5 kg regelmäßig oder 10 kg gelegentlich per Hand heben und tragen.
    Des Weiteren besteht für die Schwangeren mit intensivem beruflichen Kontakt eine erhöhte Ansteckungsgefahr gegenüber folgenden Infektionskrankheiten:
    Röteln
    Ringelröteln,
    Windpocken,
    Masern,
    Mumps,
    Zytomegalie,
    Hepatitis A und B (falls pflegebedürftige Kinder betreut werden, z. B. körperlich behinderte Kinder).

    Es ist zu raten, die Immunitätslage der werdenden Mutter gegenüber o. g. Infektionskrankheiten zu prüfen. Bei Schwangeren soll dies im Rahmen der arbeitsmedizinischen Betreuung seitens des Betriebsarztes erfolgen. Die Kosten für diese arbeitsmedizinische Untersuchung trägt der Arbeitgeber.

    Impfungen sind während einer Schwangerschaft nur bedingt durchführbar. Nur Impfungen mit einem Totimpfstoff (Tetanus, Hepatitis B...) sind möglich, wobei im ersten Drittel der Schwangerschaft nur dringend erforderliche Impfungen vorgenommen werden sollten. Impfungen mit einem Lebendimpfstoff ( MMR, Varizellen ...) sind in der Schwangerschaft nicht möglich!!!

    Bei nicht ausreichender Immunität gegenüber o. g. Erkrankungen müssen die notwendigen Schutzmaßnahmen (Beschäftigungsverbote) eingeleitet werden.

    Folgende Erkrankungen und Schutzmaßnahmen sind bei Kindergärtnerinnen zu berücksichtigen:
    Röteln: bei fehlendem Immunschutz Beschäftigungsverbot bis zum Ende der 20. Schwangerschaftswoche (SSW), danach folgt nur beim Auftreten des ersten Erkrankungsfalles eine zeitlich befristete Freistellung.

    Ringelröteln: keine Impfung möglich, für nichtimmune Schwangere soll ein Beschäftigungsverbot bis zum Ende der 20 Schwangerschaftswoche (SSW) erfolgen , danach folgt nur beim Auftreten des ersten Erkrankungsfalles eine zeitlich befristete Freistellung.

    Zytomegalie: keine Impfung möglich, bei fehlendem Immunschutz ist keine Beschäftigung mit Kindern bis zum vollendeten 3. Lebensjahr, Umgang mit älteren Kindern ist erlaubt unter Beachtung der erforderlichen Schutzmaßnahmen (Handschuhe, Freistellung vom Wickeln, keine Hilfestellung bei Toilettenbenutzung durch die Schwangere, Vermeidung jedes Kontaktes mit Urin und Speichel).

    Windpocken: Beschäftigungsverbot für jede seronegative Schwangere für die gesamte Schwangerschaft

    Masern: Beschäftigungsverbot für jede seronegative Schwangere für die gesamte Schwangerschaft

    Mumps: Beschäftigungsverbot für jede seronegative Schwangere für die gesamte Schwangerschaft

    Hepatitis B: Beschäftigungsverbot bei fehlendem Immunschutz und Tätigkeit in einer Einrichtung in einem Gebiet mit anzunehmender erhöhter Infektion der Bevölkerung (z.B. Kinder aus Familien ausländischer Herkunft, Kinder aus sozial schwachen Familien z. B. Kinder von Drogensüchtigen...) oder auch bei bekannten Hepatitis B infizierten Kindern in der Einrichtung

    Keuchhusten, Influenza, Scharlach, Hepatitis A: befristetes Beschäftigungsverbot beim Auftreten der Erkrankung in der Einrichtung bzw. einer Epidemie in der Region


    Quelle: KomNet, Stand: März 2007


    Für Eile habe ich leider keine Zeit!