Mittagspausen außerhalb der Firma

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  • Hallo und Guten Morgen Sifas,

    eine Frage an Euch mit der Bitte um Hilfe.

    Bei uns im Unternehmen ist es mittlerweile zum Trend geworden, dass sehr viele kaufmännische Angestellte unter der Mittagszeit auswärts zum Essen fahren, mal mit PKW's der Firma, mal mit Privat KfZ.

    Frage1: Ist das nicht eine "eigenwirtschaftliche Tätigkeit" und damit nicht versichert ?

    Frage2: Wie würdet Ihr Euch in diesem Fall als Sifa verhalten ?

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  • Frage1: Ist das nicht eine "eigenwirtschaftliche Tätigkeit" und damit nicht versichert ?

    Die Fahrt zur und von der Stätte (Fremdkantine, Gaststätte, zuhause o.ä.) ist über die BG versichert - wenn es etwas passiert, ist es ein Arbeitsunfall.
    Der Aufenthalt in der Stätte ist i.d.R. über andere Versicherungen abgedeckt.
    Der Aufwand für die Fahrt zum Mittagessen muss aber angemessen sein, d. h. wenn jemand 45 min. Mittagspause hat und davon 40 min mit dem Auto unterwegs ist (von Staus u.ä. mal abgesehen), verliert er den Versicherungsschutz der BG.

    Zitat

    Frage2: Wie würdet Ihr Euch in diesem Fall als Sifa verhalten ?

    Unterweisung der Mitarbeiter hinsichtlich "Arbeits- und Wegeunfälle".

    Aber es ist auch zu klären, ob bspw. Pool-Dienstfahrzeuge für diese Fahrten von Seiten der Geschäftsführung genutzt werden dürfen, aber das hat nichts mit Arbeitsschutz zu tun.

    "Mit zunehmendem Abstand zum Problem wächst die Toleranz." (Simone Solga)
    "Toleranz ist das unbehagliche Gefühl, der andere könnte am Ende doch recht haben." (Robert Lee Frost)
    "Geben Sie mir sechs Zeilen von der Hand des ehrenwertesten Mannes - und ich werde etwas darin finden, um ihn zu hängen." (Kardinal Richelieu)
    "Die Sprache ist die Quelle aller Missverständnisse" (Antoine de Saint-Exupéry)

    "Wie kann ich wissen, was ich denke, bevor ich höre, was ich sage?" (Edward Morgan Forster)

    2 Mal editiert, zuletzt von a.r.ni (26. August 2010 um 11:42) aus folgendem Grund: Korrektur Wegeunfall / Arbeitsunfall

  • Hallo W50-Fahrer,

    nach meinem Wissensstand, können wenn der Betrieb nichts vorgiebt, Pausen außer Haus gemacht werden. Die BG versichert dann den direkten Weg. Problematisch finde ich die Nutzung der Betriebsfahrzeuge. Der Fahrer braucht einen Fahrauftrag. Und dann sind da noch diverse versicherungsrechtliche Details im Falle eines Unfalls. Vielleicht hilft eine Betriebsvereinbarung?

    Viel Spaß Reinhard

  • Hi,

    also Pausen sind immer eigenwirtschaftlich ob nun im Betrieb oder außerhalb.

    "Es gibt keine Trottel - nur Menschen, die wenig Glück beim Denken haben"

    ©sinngemäß nach Bruno Jonas, Kabarettist, Oktober 2016

  • Die Einnahme der Mahlzeiten zählt zu den privaten, sogenannten "eigenwirtschaftlichen" Tätigkeiten. Deshalb sind Unfälle in Folge des Essens oder Trinkens, zum Beispiel Verbrennen, der Abbruch eines Zahnes oder eine Vergiftung durch verdorbene Nahrungsmittel, nicht versichert. Auch Unfälle bei sogenannten „Nebenverrichtungen“, wie dem Öffnen einer Flasche, dem Kochen von Kaffee oder dem Schneiden von Obst, sind nicht versichert.

    Nicht zu vergessen der Toilettengang!!!

    Gruß

    Michael
    :v:

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  • Nicht zu vergessen der Toilettengang!!!

    Dieser ist versichert, aber nicht der Aufenthalt in der Toilette (es sei denn, es handelt sich um Hausmeister oder Putzkraft mit einem betrieblichen Anliegen); abweichend von den sonstigen versicherten Wegen: der Gang zur Raucherecke ist nicht über die BG versichert ... :D

    "Mit zunehmendem Abstand zum Problem wächst die Toleranz." (Simone Solga)
    "Toleranz ist das unbehagliche Gefühl, der andere könnte am Ende doch recht haben." (Robert Lee Frost)
    "Geben Sie mir sechs Zeilen von der Hand des ehrenwertesten Mannes - und ich werde etwas darin finden, um ihn zu hängen." (Kardinal Richelieu)
    "Die Sprache ist die Quelle aller Missverständnisse" (Antoine de Saint-Exupéry)

    "Wie kann ich wissen, was ich denke, bevor ich höre, was ich sage?" (Edward Morgan Forster)

  • Der Versicherungsschutz endet buchstäblich an der Eingangstür von Kantine, Restaurant und Supermarkt.

    Ergänzung: liegt das Restaurant oder der Supermarkt in einem Gebäudekomplex, z. B. ein Einkaufszentrum, so endet / beginnt der Versicherungsschutz an der Tür dieses Gebäudekomplexes.
    Und streng genommen kann der Versicherungsschutz auch beendet sein, wenn bereits der zugehörige Parkplatz angefahren wurde.
    Aber das wird dann in Einzelfällen von der juristischen Abteilung oder dem Gericht entschieden ...

    Nachtrag: ich habe gerade mit jemand von der BG RCI gesprochen ... Schande über mich, der ich auch falsches weitergegeben habe:
    - der Unfall auf dem Weg zu oder von einer Fremdkantine / Gaststätte / Kiosk / nach Hause zählt NICHT zu den Wegeunfällen, sondern es ist ein Arbeitsunfall!! :wacko:
    - bei einer Heimkehr ist man bei einem Unfall zwischen Gartentür und Haustür auch noch versichert :)

    "Mit zunehmendem Abstand zum Problem wächst die Toleranz." (Simone Solga)
    "Toleranz ist das unbehagliche Gefühl, der andere könnte am Ende doch recht haben." (Robert Lee Frost)
    "Geben Sie mir sechs Zeilen von der Hand des ehrenwertesten Mannes - und ich werde etwas darin finden, um ihn zu hängen." (Kardinal Richelieu)
    "Die Sprache ist die Quelle aller Missverständnisse" (Antoine de Saint-Exupéry)

    "Wie kann ich wissen, was ich denke, bevor ich höre, was ich sage?" (Edward Morgan Forster)

  • Hallo Zusammen,
    Einige eurer Informationen waren neu für mich, bei all den Antworten ist mir aber eine neue Fragen gekommen: ?(
    wie ist es wenn die Firma eine eigene Kantine hat, ist der weg zu einem Fremden Restaurant dann auch Versichert? (klar angemessene Entfernung, usw usw)

    Gruß Klemens :D

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  • wenn die Firma eine eigene Kantine hat, ist der weg zu einem Fremden Restaurant dann auch Versichert?

    Ja, es kann keiner gezwungen werden, beim "eigenen" Kantinenbetreiber zu essen.
    Und: nimm eine analoge Überlegung - auch bei einer "eigenen" Kantine darf man versichert nach Hause fahren, um dort Mittag zu essen ... ;)

    "Mit zunehmendem Abstand zum Problem wächst die Toleranz." (Simone Solga)
    "Toleranz ist das unbehagliche Gefühl, der andere könnte am Ende doch recht haben." (Robert Lee Frost)
    "Geben Sie mir sechs Zeilen von der Hand des ehrenwertesten Mannes - und ich werde etwas darin finden, um ihn zu hängen." (Kardinal Richelieu)
    "Die Sprache ist die Quelle aller Missverständnisse" (Antoine de Saint-Exupéry)

    "Wie kann ich wissen, was ich denke, bevor ich höre, was ich sage?" (Edward Morgan Forster)

  • Bei uns ist das so geregelt das alle zu Hause essen dürfen da keiner unserer Angestellten weiter wie 500m von der Firma weg wohnt. Ich persönlicht fahre jeden Tag ca. 7km zur Pommesbude und erledige auf diesen wege gleichzeitig den Post und Bankverkehr. Daher bei mir zum Teil Dienstweg.

    Mein Stand des wissens ist das der Arbeitnehmer von der Haustür auf direkten wege zur Firma versichert ist und das gleich auch wieder zurück (Pausenzeiten sind eingeschlossen).
    Und ein Umweg ist nur versichert wenn der Geschädigte im fall eines Falles nachweisen kann, das dieser nötig war.
    Jetzt kommt natürlich die Frage der Fragen : Was ist ein UMWEG??????

    Dieses wurde mir so erklärt:

    Der Arbeitsweg mist eine Entfernung von 10 km . Ein Umweg ist erreicht wenn mehr als ein viertel der Strecke umfahren wird. Würde in Zahlen bedeuten das aus 10 km ca. 13km werden müssten.

    Sollte ich da falsch liegen bitte ich um klärung.

  • Hallo,

    ich glaube da wurde etwas verwechstelt.

    Grundsätzlich ist der direkte Weg versichert. Das muss nicht immer der kürzeste Weg sein. Wählt jemand z.B. eine längere Strecke, um eine Autobahn zu benutzen oder um einen Stau zu umfahren, ist das ebenso als unmittelbarer Weg zu werten. Der versicherte Weg beginnt mit dem Durchschreiten der Außenhaustür des Wohngebäudes. Er endet mit dem Betreten des Betriebsgeländes.

    Der Versicherungsschutz bezieht sich nicht nur auf die Strecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Hat zum Beispiel ein Beschäftigter bei einem Freund übernachtet und fährt am Morgen von dort aus zur Arbeit, so kann auch dieser Weg versichert sein. Voraussetzung ist allerdings, dass dieser Weg vom "dritten Ort" im angemessenen Verhältnis zum üblichen unmittelbaren Weg steht und der Aufenthalt mindestens zwei Stunden betragen hat.

    Wird der Weg von oder zur Arbeit von einer privaten Tätigkeit – sei es ein Einkauf oder Tanken – unterbrochen, ruht der Versicherungsschutz in dieser Zeit. Dauert die Unterbrechung länger als zwei Stunden, so löst das den Versicherungsschutz.

    Ein "Umweg" ist das Abweichen vom unmittelbaren Weg aus privaten Gründen. Umwege sind nicht versichert. Während der Umweg grundsätzlich die ungefähre Richtung zur Arbeitsstätte beziehungsweise zur Wohnung einhält und nur eine Verlängerung des Weges bewirkt, führt der "Abweg" vom Ziel weg oder sogar darüber hinaus. Auch hier hängt der Versicherungsschutz davon ab, aus welchen Gründen der Abweg gewählt wird. Beispiel: Herr S. befindet sich auf dem unmittelbaren Weg zur Arbeit. Er biegt in eine Seitenstraße ein, um zu tanken. Danach kehrt er zu seinem üblichen Weg zurück und setzt diesen fort. Versicherungsschutz besteht nur bis zum Abbiegen in die Seitenstraße und lebt mit der Rückkehr auf den unmittelbaren Weg wieder auf.
    Besondere Wege
    Das Gesetz sieht einige "erlaubte Umwege" vor. Diese sind gesetzlich unfallversichert, da ein besonderer Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit besteht. Befindet sich die Familienwohnung (Lebensmittelpunkt) des Beschäftigten so weit von seiner Arbeitsstätte entfernt, dass er in deren Nähe noch eine Unterkunft hat, ist auch der Weg von und zur Familienwohnung geschützt.
    Werden Kinder, die aufgrund der Berufstätigkeit der Eltern fremde Betreuung benötigen, auf dem Weg zur Arbeit zu einer Tagesmutter oder in den Kindergarten gebracht, besteht ebenfalls Versicherungsschutz. Allerdings: Es muss sich um eigene Kinder des Beschäftigten handeln, die mit ihm im gleichen Haushalt leben.
    Bildet ein Beschäftigter mit anderen Berufstätigen eine Fahrgemeinschaft, sind auch die in diesem Zusammenhang zurückgelegten Wege versichert. Die Mitfahrer müssen weder im gleichen Betrieb arbeiten, noch muss die Fahrgemeinschaft regelmäßig gebildet werden. Zahlreiche Konstellationen sind also denkbar. Daher muss die UK PT in jedem Einzelfall prüfen, ob die Voraussetzungen erfüllt sind, damit ein Unfall als "Wegeunfall" unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung steht.

    Quelle Unfallkasse Post und Telekom
    Das ganze ist aber kompliziert und es wird ja häufig genug erst von einem Gericht geklärt, ob es nun ein Wegeunfall war oder nicht

    Grüße
    awen

    "Es gibt keine Trottel - nur Menschen, die wenig Glück beim Denken haben"

    ©sinngemäß nach Bruno Jonas, Kabarettist, Oktober 2016