Kranbeauftragung von Fremdfirmen?

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  • Hallo,

    ich wende mich wieder ein Mal mit einer Frage an die Arbeitsschutzgemeinschaft.
    In unserem Unternehmen ist ein Subunternehmen beschäftigt, welches mit der Biegung und Erstellung von Bewehrungen beauftragt ist. Um eine besseren Arbeitsablauf zu ermöglichen, sollen die Mitarbeiter des Fremdunternehmens unseren Portalkran mit benutzen dürfen.
    Nun zu der eigentlichen Frage. Wer muss die Mitarbeiter des Fremdunternehmens beauftragen?
    Nach meiner Ansicht ist mein Unternehmen nur für die Einweisung auf die Gefahren des Kranbetriebes und der Einweisung auf die besonderen Gefahren der Arbeit zuständig. Die eigentliche schriftliche Beauftragung darf meines Wissens nur vom Unternehmer der Fremdfirma erteilt werden.

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  • Ganeuso ist es auch und wird bei uns so gehandhabt.
    Zusätzlich haben wir och eine Werksordnung für Fremdfirmen, die unterschrieben werden muss.

    Gruß Franky

    "Manche Leute wollen immer glänzen, obwohl sie keinen Schimmer haben."
    Heinz Erhard

  • Hallo,
    die Nutzung des Kranes sollte Bestandteil des Vertrag mit der Fremdfirma sein. Ebenso die Beauftragung der MA durch die Fremdfirma. Wird bei uns so gehandhabt, die Einweisung vor Ort mit Unterschrift führe ich durch (Kranausbilder) Kopie des Kranführerscheines wird ebenfalls bei mir hinterlegt.

    Gruß Micha

    Glück hat auf die Dauer doch nur der Tüchtige - Moltke-