Alkohol- und Drogenkontrollen auf Baustellen

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  • Hallo Zusammen,

    weiss jemand, wie man Alkohol- und Drogenkontrollen auf Baustellen organisieren kann? Wer darf die machen? Wann darf ich die machen? Muss ich Behörden, Polizei oder andere Personen mit ins Boot holen?
    Mit den eigenen Mitarbeitern wurde zwischen Geschäftsleitung und Betriebsrat Tests durch den Werksarzt in einer betriebsvereinbarung zugestimmt. Welche Voraussetzungen muss ich erfüllen, damit man bei Fremdfirmenmitarbeitern auf einer betriebsinternen Baustelle auch Tests machen darf? Bei der BG heisst es nur bei "begründetem Verdacht". Woher weiss ich aber im voraus, ob der Fremdarbeiter Trinker ist oder nur 5 Mon Cherie inhaliert hat? Wir haben uns schon auf Drogenwischtest und Blasröhrchen statt Urintest geeinigt, von wegen der "körperlichen Unversehrtheit". Gefährdungsbeurteilungen liegen vor und bescheinigen besondere Gefährdungen, wie Höhenarbeit, Arbeiten mit Fahrzeugen, Kranen, Baumaschinen, usw.

    Gruß Holgi

    Kein Mensch ist so beschäftigt, dass er nicht die Zeit hat, überall zu erzählen, wie beschäftigt er ist. (R. Lemke)

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  • Hallo holgi.

    Bei einem begründeten Verdacht, muß der Chef der Fremdfirmamitarbeiter informiert werden, dass dort eventuell Leute arbeiten die unter Alkoholeinwirkung stehen. Das muß dann der Chef der anderen Firma mit den Mitarbeitern regeln. Du darfst auf keinen fall irgendwelche Tests mit den Leuten machen.
    Du darfst nur eingreifen, wenn es offensichtlich ist, dass ein Mitarbeiter einer Fremdfirma unter Alkohol oder Drogen steht. D.h. wenn er torkelt, neben der Kappe läuft, abwesend reagiert usw. Also deutliche Anzeichen dafür hat.
    Du bist aber dann auch dafür zuständig, dass der Mitarbeiter unversehrt nach Hause kommt.

    Mit oberschwäbischen Sicherheitsgrüßen
    Ritschi

    Ich denke, also bin ich. Und ab jetzt Frührentner.|?

  • ...heikles Thema...

    Anyway, grundsätzlich ist es meines Wissens so, dass ein Alkohol- bzw. Drogentest ohne Einwilligung des Betroffenen von niemandem ausser der Polizei durchgeführt werden darf.

    Innerbetrieblich funktioniert das über eine Betriebsvereinbarung, wie von euch ja auch durchgeführt. Willst Du dieses Verfahren auf Dritte anwenden wird es naturgemäß etwas komplizierter.

    Erst einmal musst Du diese "Vereinbarung" mit Fremdfirmen vertraglich im Vorfeld regeln, d.h. der Auftragnehmer muss sich damit einverstanden erklären. Dieser Auftragnehmer wiederum muß mit seinen Mitarbeitern ebenfalls eine Vereinbarung treffen und deren Einverständniserklärung einholen - alles im Vorfeld wohlgemerkt.

    Ohne solche Regelungen können u.A. Rechtsstreitigkeiten auftreten. Wenn sich beispielsweise ein AN weigert einen solchen Test von euch machen zu lassen und ihr ihn deswegen von der Baustelle verweist. Dann tritt sehr schnell die Frage nach nicht erbrachter Leistung und deren Kostenübernahme auf.

    Egal was ihr auch macht - rechtsgültig ist ein solcher Test allerdings niemals.

    Der beste Weg ist wahrscheinlich der der Aufklärung, Sensibilisierung und Wachsamkeit, verbunden mit entsprechender Konsequenz bei Auftreten "begründeter Verdachtsfälle".

    In diesem Sinne
    Der Michael

    "You'll Clean That Up Before You Leave..." (Culture/ROU/Gangster Class)

  • Hallo Michael,

    vielen Dank für deinen Kommentar. An die Polizei haben wir auch schon gedacht. Die möchte aber nur auf öffentlichem Gelände sprich Straßenverkehr den Alkohol prüfen, wenn sich der MA hinter das Steuer seines Privat PKW klemmt. Auf unserem Gelände hätten wir "Hausrecht". Der Chef des jeweiligen Probanden wird natürlich informiert. Mein Anliegen ist hier ganz klar: Prävention.

    Ich möchte nicht, dass ein angetrunkener oder zugekokster Arbeiter sich oder seine Kollegen gefährdet. Stell dir nur mal vor, dass so einer Kranfahrer ist und der lässt im Suff was nebendran fallen. Deshalb ist mir das Thema so wichtig.

    Gruß Holgi

    Kein Mensch ist so beschäftigt, dass er nicht die Zeit hat, überall zu erzählen, wie beschäftigt er ist. (R. Lemke)

  • @ ritschi

    du hast recht!
    Es stimmt auch, dass dies ein heikles Thema ist!
    Wichtig ist vor allem, dass alles was man im konkreten Fall tun will, im Vorfeld geregelt wurde (Arbeitsvertrag, betriebliche Anweisung, Arbeitsordnung, Betriebsvereinbarung etc.):
    Vergiss aber den Betriebsrat nicht! Falls vorhanden - mit diesem die Notwendigkeiten und ebenso die Verantwortung des Arbeitgebers besprechen....!

    Gruz
    Thomas

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  • ...äh, nochwas!
    Diese Pflicht zur Prüfung auf Drogen-, bzw. Alkohohlkonsum (glaub wurde schon erwähnt) ergibt sich ja aus der Arbeitsschutzgesetz, der BGV A 1 (§36), wo der Mitarbeiter bei Konsum nicht mit Arbeiten betraut werden darf. Der MA wird eher nicht warheitsgemäß auf die Verdachtsfrage des Vorgesetzten antworten. Ferner ist jeglicher Zwang (auch wenn es in irgend einer betrieblichen Regelung vereinbart ist) verboten. Man kann diese Person nach Verweigerung nur auf arbeitsrechtliche Konsequenzen hinweisen. Ebenso wäre eine Verweigerung (wenn er ja nichts zu verbergen hat) ein klarer Vertrauensbruch. Würdest Du mit einem Mitarbeiter arbeiten wollen, wo das Vertrauen gebrochen ist!?