Verpressen von Seilen zum Eigenbedarf

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  • Moin, moin,

    hat hier jemand Ahnung von Seilverpressungen?
    Es geht um folgendes: Ein "Betrieb" möchte zum Eigengebrauch Stahlseile verpressen. das heißt es werden Kauschen eingesetzt und mit einer Pressmaschine verpresst. Die Maschine ist nagelneu, die Leute, die damit arbeiten sind geschult, es wurden Zerreißproben durchgeführt mit dem Ergebnis das die Seile sogar über dem verlangten Wert liegen

    So viel bis dahin, jetzt stellt sich die Frage, ob die Firma noch irgend ein Zertifikat benötigt.
    Die Seile sind ausschließlich zum Eigenbedarf und werden auch vorschriftsmäßig gekennzeichnet. Bei der normalen Kennzeichnung kommt noch die Nummer des in Verkehrbringers eingeschlagen. Wie bereits gesagt werden die Seile aber nicht verkauft.

    Frage allso, kann jetzt fröhlich verpresst werden was das Zeug hält ?

    Gruß Tommy

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    • Offizieller Beitrag

    Hallo Tommy,

    (1) Wie müssen die Seile gekennzeichnet werden?
    (2) Wer darf die Seile herstellen (Qualifikation des Personals)
    (3) Muss die Vorrichtung zum Herstellen der Pressverbindung regelmäßig überprüft werden?

    zur Frage 1: Die Seile sind mit ihrer Tragfähigkeit zu kennzeichnen. Auf der Preßklemme muss das Kennzeichen des Verpressers angegeben sein.

    zur Frage 2: Die Herstellung der Seile kann ein entsprechend unterwiesener Mitarbeiter durchführen. Dieser trägt aber auch die Verantwortung für die sachgerechte Ausführung der Arbeit. Es ist eine Betriebsanweisung und Arbeitsanweisung zum Herstellen der Seile zu erstellen.

    zur Frage 3: Gemäß Betriebssicherheitsverordnung ist die Vorrichtung zum Herstellen der Pressverbindung regelmäßig zu prüfen. Wie, im welchem Umfang und in welchem Zyklus ist im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung zu ermitteln und zu dokumentieren.

    Die BGI 876 bestimmt in Ziffer 2.1, dass der Durchmesser von Anschlagseilen aus Stahldraht mindestens 8 mm betragen muss

    Die maßgeblichen Vorschriften und Regeln sind neben der Betriebssicherheitsverordnung:

    BGI 556 "Anschläger" ,

    BGI 876 "Merkblatt für Seile und Ketten als Anschlagmittel im Baubetrieb"

    GUV-Regel 151 "Gebrauch von Anschlag-Drahtseilen"

    GUV-I 8634 "Bereitstellung und Benutzung von Traversensystemen"

    BGR 500, Kapitel 2.8 der „Lastaufnahmeeinrichtungen im Hebezeugbetrieb"

    so gesehen spricht nichts dagegen, die Seile selbst herzustellen..
    Gruß, Herbert

  • Hallo Herbert,
    danke für deine Antwort, alle aufgeführten Forderungen werden erfüllt, es ging jetzt noch darum, dass "Inverkehrbringer" besagter Seile (allso Seil mit beidseitigen Kauschenschlingen und Verpressungen) eine eigene Nummer bekommen, welche sie bei der Kennzeichnung der Seile mit aufführen.
    meiner Meinung nach braucht man so etwas nur wenn man die Seile auch verkaufen will, zum reinen Eigenbedarf wird das nicht benötigt.
    Da es sich aber bei dem Kunden um einen größen Angsthasen handelt will der alles doppelt abgesichert und Bescheinigt haben.
    Wo finde ich darüber Vorschriften

    Gruß tommy

    • Offizieller Beitrag

    Hallo,
    eigentlich wird ja nicht unterschieden, ob die Seile verkauft oder zum eigenbedarf dienen. Denn auch im Falle von "Eigenbedarf" stellt der Unternehmer diese Seile seinen MA zur Verfügung...

    Lastaufnahmemittel müssen den grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen des Anhangs I Nr. 4 der Richtlinie 98/37/EG (Maschinenrichtlinie) entsprechen. Auf die neue Maschinenrichtlinie RL 2006/42/EG wird hingewiesen.

    Spezielle Anforderungen an die Prüfungen durch den Hersteller werden in der Maschinenrichtlinie nicht gemacht. Der Hersteller kann geeignete Maßnahmen, die die Einhaltung der Maschinenrichtlinie sicherstellen, selber festlegen.

    Dies wird auch in den Erläuterungen zur Maschinenrichtlinie der EU-Kommission deutlich:

    "Während die Verwendungsbedingungen von Hebezeugen aufgrund ihrer Funktionsmechanismen, ihrer Lastaufnahmeeinrichtungen und der vertraglichen Beziehungen zwischen Hersteller und Abnehmer genau bestimmt und die Parameter für die Berechnung der Materialermüdung dementsprechend gewählt werden können, ist eine solche Bestimmung bei Anschlagmitteln nicht möglich, da diese ab Lager einzeln verkauft werden. Das bedeutet, dass zur Erfüllung der im ersten Absatz genannten Anforderung von einer Standardlebensdauer auszugehen ist, die in Normen festgelegt werden sollte.

    In den Punkten 4.1.2.1, 4.1.2.3, 4.1.2.4 und 4.1.2.5 des Anhangs I wird auf Prüfungen Bezug genommen, die der Hersteller oder sein im EWR niedergelassener Bevollmächtigter durchführen bzw. durchführen lassen muss. Unabhängige Stellen müssen dabei jedoch nicht in Anspruch genommen werden. Verfügt der Hersteller oder sein im EWR niedergelassener Bevollmächtigter über die erforderlichen Einrichtungen, führt er die Prüfungen durch und bewahrt die Versuchsprotokolle mit den in Artikel 8 und Anhang V genannten technischen Unterlagen auf. Verfügt er nicht über die notwendigen Einrichtungen, überträgt er die Prüfungen einem Labor seiner Wahl. Dieses Labor muss weder über eine besondere Zulassung verfügen, noch braucht es einer gemeldeten Stelle zu gehören, sondern es muss lediglich über die erforderlichen technischen Mittel verfügen.

    Diese Prüfungen, die der Hersteller vor Inverkehrbringen und vor Inbetriebnahme durchzuführen hat, sind nicht mit den regelmäßig durchzuführenden Prüfungen zu verwechseln, zu denen der Betreiber aufgrund nationaler Betriebsvorschriften verpflichtet sein kann und deren Durchführung in bestimmten Ländern unter der Verantwortung des Betreibers stehen kann."

    herbert

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