Hallo,
es macht schon Sinn, warum bei der Unfallmeldung genau nachgefragt wird, welche Tätigkeit ausgeführt wurde:
Kein Arbeitsunfall bei privater Reparatur
Berlin - Es ist kein Arbeitsunfall, wenn sich ein Arbeitnehmer bei der Reparatur einer Maschine verletzt, die er privat benutzen will. So entschied das Bundessozialgericht (Az.: B 2 U 12/null acht).
In dem Fall bemerkte ein Baumaschinenführer einen Schaden an der Bremse seines PKW. Nach Feierabend setzte er sein Auto an seinem Arbeitsplatz auf die Hebebühne, die sich jedoch zunächst nicht hochfahren ließ. Als sie dann doch startete, löste sich der Werkzeugschlüssel und schlug dem Mann gegen den Kopf. Er erlitt eine Schädelverletzung.
Der Mann klagte auf Anerkennung eines Arbeitsunfalls, weil der Unfall bei der Reparatur einer betriebseigenen Maschine passiert sei. Das Bundessozialgericht in letzter Instanz lehnte das ab. Der Unfall habe sich ereignet, als der Arbeitnehmer eine rein private Tätigkeit ausübte, die in keinem Zusammenhang mit seiner versicherten beruflichen Tätigkeit gestanden habe. Die Reparatur der Hebebühne sei zwar im Ergebnis für seinen Arbeitgeber nützlich, das Hauptmotiv dafür aber das «eigenwirtschaftliche Interesse» des Angestellten gewesen.
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Da sollte man schon mal genau im Rahmen einer Unfallanalyse hinschauen. Sonst kann es schnell eng werden.
Gruß Frank