Kein Arbeitsunfall bei privater Reparatur

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  • Hallo,
    es macht schon Sinn, warum bei der Unfallmeldung genau nachgefragt wird, welche Tätigkeit ausgeführt wurde:

    Kein Arbeitsunfall bei privater Reparatur

    Berlin - Es ist kein Arbeitsunfall, wenn sich ein Arbeitnehmer bei der Reparatur einer Maschine verletzt, die er privat benutzen will. So entschied das Bundessozialgericht (Az.: B 2 U 12/null acht).

    In dem Fall bemerkte ein Baumaschinenführer einen Schaden an der Bremse seines PKW. Nach Feierabend setzte er sein Auto an seinem Arbeitsplatz auf die Hebebühne, die sich jedoch zunächst nicht hochfahren ließ. Als sie dann doch startete, löste sich der Werkzeugschlüssel und schlug dem Mann gegen den Kopf. Er erlitt eine Schädelverletzung.
    Der Mann klagte auf Anerkennung eines Arbeitsunfalls, weil der Unfall bei der Reparatur einer betriebseigenen Maschine passiert sei. Das Bundessozialgericht in letzter Instanz lehnte das ab. Der Unfall habe sich ereignet, als der Arbeitnehmer eine rein private Tätigkeit ausübte, die in keinem Zusammenhang mit seiner versicherten beruflichen Tätigkeit gestanden habe. Die Reparatur der Hebebühne sei zwar im Ergebnis für seinen Arbeitgeber nützlich, das Hauptmotiv dafür aber das «eigenwirtschaftliche Interesse» des Angestellten gewesen.

    Weitere Informationen: https://sifaboard.de/www.anwaltauskunft.de

    Da sollte man schon mal genau im Rahmen einer Unfallanalyse hinschauen. Sonst kann es schnell eng werden.

    Gruß Frank

    Es ist nicht genug, zu wissen, man muss auch anwenden;
    es ist nicht genug, zu wollen, man muss auch tun. (Johann Wolfgang von Goethe)

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  • Hallo,

    traurig, dass solche Vorfälle vor Gericht entschieden werden müssen. Das Gericht kann doch gar nicht anders entscheiden, als die Anerkennung als Arbeitsunfall ablehnen.
    Fazit für mich: Bei der Frage auf Anerkennung als Arbeits- oder Wegeunfall halte ich mich raus und lasse dieses die BG und die Gerichte entscheiden.

    Wichtige Frage, die sich für mich noch anschließt: Besteht eine privat-rechtliche Möglichkeit gegen den Eigentümer und/oder Betreiber der Hebebühne vorzugehen? Können entsprechende Regressansprüche direkt geltend gemacht werden bei demjenigen, der die Hebebühne nicht instandgesetzt hat?

    Gruß, Niko.

    - Bei Gefahr im Verzug ist körperliche Abwesenheit besser als Geistesgegenwart -

    • Offizieller Beitrag
    Zitat

    Original von Niko
    Wichtige Frage, die sich für mich noch anschließt: Besteht eine privat-rechtliche Möglichkeit gegen den Eigentümer und/oder Betreiber der Hebebühne vorzugehen? Können entsprechende Regressansprüche direkt geltend gemacht werden bei demjenigen, der die Hebebühne nicht instandgesetzt hat?

    Eigentlich ist es doch immer so, dass es einen verantwortlichen für ein BM geben muss, dem könnten dann schon regressansprüche ereilen auch für arbeiten nach feierabend.
    Aber eben DER entscheidet u.a. auch, ob und wer nach feierabend an solch ein BM darf.
    Vielleicht war das BM sogar schon für die betriebliche nutzung wegen eines fehlers nicht mehr in betrieb?, und der betroffene hat das BM (unwissentlich) trotzdem benutzt. Vielleicht konnte das ihm aber auch keiner sagen, weil er heimlich und allein an dem BM war?

    Ich denke hier gibt es unendlich viele variationen, unabhängig von dem oben geschilderten tatsächlichen fall.

    peter

    Es kommt nicht darauf an, mit dem Kopf durch die Wand zu gehen, sondern mit den Augen die Tür zu finden. (Werner-von-Siemens zugeschrieben)