Haftung bei selbstgebauter Leiter

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  • Hallo,

    wer haftet bei einem Unfall für den Schaden, wenn ein Werkstatt-Mitarbeiter aus Sparsamkeit aus einer zerbrochenen Alu-Anlegegleiter eine 3stufigen Klappleiter bastelt?

    Diese Leiter würde mit Sicherheit keiner Prüfung standhalten.

    Vielen Dank!

    Gruß Frank

    Es ist nicht genug, zu wissen, man muss auch anwenden;
    es ist nicht genug, zu wollen, man muss auch tun. (Johann Wolfgang von Goethe)

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  • Hallo Frank,

    bevor hier eine Haftungsfrage geklärt wird, würde ich die Leiter sofort
    außer Betrieb nehmen - Gefahr im Verzug !!!

    Den Vorgesetzten, ggf. den Chef informieren und auf die Gefahren und
    seine Fürsorgepflichten (Zurverfügungstellung notwendiger, sicherer
    Arbeitsmittel, etc.) hinweisen.

    Gruß

    Baccalaureus

  • Tja,...

    ...der "Bastler"?! - vielleicht

    ...der "Aufsichtsführende"?! - sehr wahrscheinlich

    ...die "Abteilungs- oder Betriebsleitung"?! - sehr wahrscheinlich...

    Stichwort ist hier sicher einmal wieder: "Organisationsverschulden", d.h. hat die Hirarchie ausreichende Regelungen getroffen, um

    a) einen solchen Vorgang zu vermeiden (Anweisungen, Unterweisungen, Bereitstellung von Arbeitsmitteln und notwendigen Finanzmitteln) und

    b) ist sie ihrer Prüf- und Kontrollpflicht nachgekommen (Betriebsrundgänge, Überwachung von Prüfberichten, ASA etc.)

    Pauschal ist allerdings eine solche Fragestellung nicht zu beantworten - die Wahrscheinlichkeiten für einen solchen Ablauf sind allerding nicht gering.

    In diesem SInne
    Der Michael

    "You'll Clean That Up Before You Leave..." (Culture/ROU/Gangster Class)

  • Hallo Frank,

    schöne Frage.
    Meine Meinung dazu:
    1. Der Unternehmer haftet, weil er seinen Mitarbeitern nur geeignete Arbeitsmittel zur Verfügung stellen darf, diese instandhalten muss und die Mitarbeiter über die sachgerechte Verwendung unterweisen muss.

    2. Der Mitarbeiter haftet, weil er Arbeitsmittel nur für den vorgesehenen Einsatzzweck verwenden darf und unsichere Arbeitsmittel nicht benutzen darf.

    Jetzt haben wir zwei Haftende. Stellt sich die Frage, ob ein Regressanspruch für den Schaden ableitbar ist:

    Für den Unternehmer: Organisationsverschulden, Pflichtverletzung -> Bußgeld

    Für den Mitarbeiter: Pflichtverletzung und Gefährdung (anderer) -> Bußgeld, Schadensersatz

    Aber: Nach meinem Kenntnisstand wird ein Regressverfahren nicht gegen den Verunfallten selbst eingeleitet. D. h., der Unfallversicherungsträger wird sich an den Unternehmer halten.

    Weiterhin könnte ein Verfahren im Strafrecht eingeleitet werden. Dazu müsste aber eine erheblicher Schaden (öffentliches Interesse?) entstanden sein und der Unternehmer von der selbstgebastelten Leiter Kenntnis gehabt haben (oder sogar geduldet haben).

    Gruß, Niko.

    - Bei Gefahr im Verzug ist körperliche Abwesenheit besser als Geistesgegenwart -