Arbeitszeit + Heimfahrt größer 13 h

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  • Hallo liebe Sifa Gemeinde,

    heute stellte mich unser Studienpraikant eine sehr interessante Frage. Da ich sie nicht spontan und auch nicht bei nähere Betrachtung beantworten konnte, möchte ich sie hier zur Diskussion stellen.

    Ist es eine Fürsorgepflicht des Unternehmers, darauf zu achten, dass Arbeitszeit und Wegezeit zur Arbeitsstelle und nach Hause die durchgehende Ruhezeit von 11h nicht gefährden (§5 ArbZG)? Anders gefragt. Muß der Unternehmer den Weg zur Arbeit mit einkalkulieren?

    Ich habe darüber nichts gefunden.

    Gott gebe mir die Gelassenheit hinzunehmen, was ich nicht ändern kann,
    den Mut zu ändern, was ich ändern kann
    und die Weisheit, das eine vom anderen zu unterscheiden.

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  • Zitat

    Original von Carsten B
    Ist es eine Fürsorgepflicht des Unternehmers, darauf zu achten, dass Arbeitszeit und Wegezeit zur Arbeitsstelle und nach Hause die durchgehende Ruhezeit von 11h nicht gefährden (§5 ArbZG)?

    Ja! s.u.

    Zitat

    Anders gefragt. Muß der Unternehmer den Weg zur Arbeit mit einkalkulieren?

    Jein. Soweit ich weiß ist der Weg des Arbeitnehmers zum Ort des Einsatzbeginns nicht zu berücksichtigen, aber bereits der Weg vom Einsatzbeginn zum Ort der tatsächlichen Arbeit ...
    hört sich wirr an, ich weiß ...
    Bsp:
    wenn ich in RE einen Einsatz habe, dann zählen die zwei Stunden, die ich bis dorthin benötige, meines Wissens nicht.
    Wenn ich einen Einsatz für die in RE ansässige Fa. in Düsseldorf habe, zählt die Zeit, die ich von RE nach D benötige ...
    Und diese Zeit hängt davon ab, ob ich selbst fahre, oder gefahren werde ...

    Zitat

    Ich habe darüber nichts gefunden.

    ... naja, vielleicht jetzt schon ... ;)

    "Mit zunehmendem Abstand zum Problem wächst die Toleranz." (Simone Solga)
    "Toleranz ist das unbehagliche Gefühl, der andere könnte am Ende doch recht haben." (Robert Lee Frost)
    "Geben Sie mir sechs Zeilen von der Hand des ehrenwertesten Mannes - und ich werde etwas darin finden, um ihn zu hängen." (Kardinal Richelieu)
    "Die Sprache ist die Quelle aller Missverständnisse" (Antoine de Saint-Exupéry)

    "Wie kann ich wissen, was ich denke, bevor ich höre, was ich sage?" (Edward Morgan Forster)

  • Hallo
    Die Ruhezeit beginnt direkt nach Arbeitsende.
    Versuch einer Erklärung:
    Normaler Arbeitstag von 8Stunden.
    Arbeitsbeginn 8.00 -Arbeitsende 16.00 Uhr
    11Stunden Ruhepause.
    Der MA kann dann wieder um 3.00 wieder mit der Arbeit beginnen.
    Arbeitsbeginn 3.00 Arbeitsende 10.00
    11 stunden Ruhepause
    Arbeitsbeginn 21.00 Arbeitsende 5.00
    Wobei in Gastenstättengewerbe diese Ruhepause auf 10 Stunden gekürzt werden darf.

    Die Dauer der Ruhezeit des Absatzes 1 kann in Krankenhäusern und anderen Einrichtungen zur Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen, in Gaststätten und anderen Einrichtungen zur Bewirtung und Beherbergung, in Verkehrsbetrieben, beim Rundfunk sowie in der Landwirtschaft und in der Tierhaltung um bis zu eine Stunde verkürzt werden, wenn jede Verkürzung der Ruhezeit innerhalb eines Kalendermonats oder innerhalb von vier Wochen durch Verlängerung einer anderen Ruhezeit auf mindestens zwölf Stunden ausgeglichen wird.
    (3) Abweichend von Absatz 1 können in Krankenhäusern und anderen Einrichtungen zur Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen Kürzungen der Ruhezeit durch Inanspruchnahmen während der Rufbereitschaft, die nicht mehr als die Hälfte der Ruhezeit betragen, zu anderen Zeiten ausgeglichen
    Bei Bereitschaft ist es so das nach jedem Einsatzende die 11 Stunden
    Ruhepause neu beginnen.

    Am Puls der Zeit

  • Hallo Carsten B,

    Zitat

    Original von Carsten B
    Ist es eine Fürsorgepflicht des Unternehmers, darauf zu achten, dass Arbeitszeit und Wegezeit zur Arbeitsstelle und nach Hause die durchgehende Ruhezeit von 11h nicht gefährden (§5 ArbZG)? Anders gefragt. Muß der Unternehmer den Weg zur Arbeit mit einkalkulieren?
    .

    m.E. ist Deine Frage mit -nein- zu beantworten.

    aus dem Arbeitszeitgesetz:
    § 5 Ruhezeit
    (1) Die Arbeitnehmer müssen nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden haben...


    Wenn der AN eine Fahrzeit von 4 Stunden hätte, wäre es dem AG nicht zu zumuten, diese Zeit -nach- der täglichen Arbeitszeit - und somit bei der Ruhezeit zu berücksichtigen.

    Ich hänge Dir hier mal ein Urteil an, in dem es zwar um Fahrzeiten bei Dienstfahrten geht, in dem aber ein interessanter Satz zu Ruhezeiten steht.

    Fahrtzeiten bei Dienstreisen müssen nicht als
    Arbeitszeit vergütet werden
    Dezember 2006 • Das BAG hat klargestellt, dass eine tarifliche Regelung
    wirksam ist, nach der Fahrtzeiten auf Dienstreisen nicht als
    vergütungspflichtige Arbeitszeit zu werten sind. Dies gilt jedenfalls dann,
    wenn dem Arbeitnehmer mindestens die regelmäßige tägliche Arbeitszeit
    vergütet wird (Urteil vom 11. Juli 2006 – 9 AZR 519/05). Die bei
    Dienstreisen anfallende Fahrtzeit stellt auch keine Arbeitszeit nach dem
    geltenden Arbeitszeitschutzrecht dar, wenn der Arbeitgeber dem
    Arbeitnehmer nicht die Benutzung eines selbst zu lenkenden Fahrzeugs
    vorschreibt und es dem Arbeitnehmer ferner überlassen bleibt, wie er die
    Fahrtzeit gestaltet. Fahrtzeiten sind dann Ruhezeiten und bleiben damit
    auch bei der Berechnung der Höchstarbeitszeiten i. S. d. ArbZG außer
    Betracht. Etwas anderes gilt nur für Arbeitnehmer, die durch die Reise
    selbst ihre vertragliche Hauptleistung erbringen (z.B. Kraftfahrer).

    Vielleicht hilft Dir das ja weiter.
    Viele Grüße
    Martina

    Die Kunst ist, einmal mehr aufzustehen, als man umgeworfen wird. (W. Churchill)
    ----------------------------------------
    Das Schwierige am Diskutieren ist nicht, den eigenen Standpunkt zu verteidigen, sondern ihn zu kennen.
    Andre' Maurois

    Einmal editiert, zuletzt von Martina111 (27. März 2009 um 00:10)