Hallo Sifas',
als Neuling in dem Forum ( angemeldet am 16.03.09 ) habe ich natürlich auch gleich mal eine Frage. Ich arbeite als Teilzeit Sifa in einem Wohnungsunternehmen, dass auch einen eigenen Hauswartbereich unterhält. In diesem Bereich ist ein Multicar mit zul. g. G. > 3,5t im Einsatz. Dieser wird nicht ständig benutzt und wenn, dann noch von verschiedenen Mitarbeitern. ( Es wird ein Fahrtenbuch geführt)Bisher haben wir uns auf die Ausnahmeregelung der FPerV § 18 ( 4b) verlassen. Nach einer Kontrolle durch das LAS haben wir jetzt die Auflage zur Änderung erhalten. Ein EG Kontrollgerät wollen wir aber aus Kostengründen nicht anschaffen. Über ein Ablasten unter 3,5t gesamt Gewicht haben wir auch schon nachgedacht.
Vielleicht hat jemand noch einen guten Tip. ( Bei einer Kontrolle kann es sonst teuer werden)
Gruß Harpe
Einsatz EG Kontrollgerät
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Harpe -
17. März 2009 um 17:45 -
Erledigt
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Hallo Harpe,
es gab mal eine Ausnahmeregelung für Fahrzeuge im Werkverkehr. Such mal im I-Net oder http://www.tuev-sued.de/uploads/images…82797/1_135.PDF
Gruß damy
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Hallo damy,
vielen Dank für die Info. Auf diese Ausnahmeregelung haben wir uns eigentlich auch verlassen. Das LAS ist aber der Auffassung, dass wir den Multicar nicht zum Transport von Werkzeugen oder Material benutzen.
Ich sollte vielleicht noch erwähnen, dass das Fahrzeug mit einer Containermulde ausgestattet ist und zum überwiegenden Teil für den Transport von Rasenschnitt und Strauchwerk benutzt wird. Nach dem LAS müssten wir beim diesen Transporten z.B. einen Rasenmäher oder ein paar Leitern mit rauflegen ( eben Werkzeug ) dann würde die Ausnahmeregelung wieder greifen. Eigentlich etwas unverständlich .
Gruß Harpe -
Zitat
§ 1 Begriffsbestimmungen (aus http://www.gesetze-im-internet.de/g_kg_1998/__1.html)
(1) Güterkraftverkehr ist die geschäftsmäßige oder entgeltliche Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen, die einschließlich Anhänger ein höheres zulässiges Gesamtgewicht als 3,5 Tonnen haben.
(2) Werkverkehr ist Güterkraftverkehr für eigene Zwecke eines Unternehmens, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
1.Die beförderten Güter müssen Eigentum des Unternehmens oder von ihm verkauft, gekauft, vermietet, gemietet, hergestellt, erzeugt, gewonnen, bearbeitet oder instand gesetzt worden sein.
2.Die Beförderung muß der Anlieferung der Güter zum Unternehmen, ihrem Versand vom Unternehmen, ihrer Verbringung innerhalb oder - zum Eigengebrauch - außerhalb des Unternehmens dienen.
3.Die für die Beförderung verwendeten Kraftfahrzeuge müssen vom eigenen Personal des Unternehmens geführt werden. Im Krankheitsfall ist es dem Unternehmen gestattet, sich für einen Zeitraum von bis zu vier Wochen anderer Personen zu bedienen.
4.Die Beförderung darf nur eine Hilfstätigkeit im Rahmen der gesamten Tätigkeit des Unternehmens darstellen.
(3) Den Bestimmungen über den Werkverkehr unterliegt auch die Beförderung von Gütern durch Handelsvertreter, Handelsmakler und Kommissionäre, soweit
1.deren geschäftliche Tätigkeit sich auf diese Güter bezieht,
2.die Voraussetzungen nach Absatz 2 Nr. 2 bis 4 vorliegen und
3.ein Kraftfahrzeug verwendet wird, dessen Nutzlast einschließlich der Nutzlast eines Anhängers 4 Tonnen nicht überschreiten darf.
(4) Güterkraftverkehr, der nicht Werkverkehr im Sinne der Absätze 2 und 3 darstellt, ist gewerblicher Güterkraftverkehr.Hier wird von "Gütern" gesprochen und nicht von Werkzeugen. Den Rasenschnitt oder das Strauchwerk habt ihr selbst gewonnen und das Fahrzeug wird von eigenen Mitarbeiter bedient. Ebenso ist der Transport nur eine Hilfstätigkleit im eigenen Betrieb.
Meiner meinung nach habt ihr Werkverkehr. -
Hallo damy,
ich wusste doch das mir geholfen wird. Das ist doch mal ein Hinweis mit dem ich arbeiten kann. =)
erstmal vielen Dank
harald -
FPersV § 18 Abs. 1 Nr. 4b könnt Ihr, wenn Ihr um Umkreis von 50 km (+ x km, wenn man an einer Stadt angrenzt, wird meißt noch die Stadt hinzugenommen) zu tun habt, gelten machen.