Raumhöhe in einem Kellerlager für Blutplasmen im Krankenhaus

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  • Hallo zusammen,

    in einem Krankenhaus befindet sich ein Blutplasmalager in einem Kellergeschoss, das nur 2,2 m hoch ist.

    Das Lager muss saniert werden und soll dabei neu ausgestattet werden.

    Die ASR 1.2 gibt eine Mindestraumhöhe von 2,5 m vor, die durch eine Beurteilung ohne gesundheitliche Bedenken um 0,25 m reduziert werden kann.

    Ich kann in dem Bestandskeller keine 2,25 m Raumhöhe erreichen.

    Es handelt sich um ein Blutplasmalager, in dem Tiefkühlzellen eingebaut sind. Die Blutplasmen werden in Kunststoff-Kästen auf Rollwagen transportiert und in die Kühlräume gestapelt. (Es gibt dabei eine ganze Reihe Gefährdungen zur Ergonomie, die ich aber gesondert beurteile)

    Der Arbeitsbereich wird nur zum Ein- und Auslagern der Plasmen in den Kästen genutzt.

    Der Aufenthalt, bzw. die Arbeitsdauer in dem Keller beträgt maximal 5 mal täglich 20 Minuten, mit 2 Mitarbeitern

    Meine Fragen sind:

    1. Ist dieser Bereich als Arbeitsraum bzw. Arbeitsbereich zu bewerten, oder gibt es andere Regelungen für diese Art von Lagerbetrieb?

    2. Gibt es Regelwerke, aus denen ich eine Gefährdungsbeurteilung bzgl. der Raumhöhe ableiten kann?

    3. Welche Möglichkeit gibt es, trotz der geringen Raumhöhe von 2,2 m eine arbeitsschutzrechtlich zulässige Lösung zu finden?

    Für Tipps und Anregungen und idealerweise Lösungen bin ich sehr dankbar und freue mich auf eure Antworten.

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  • Wenn Du keine Basketballspieler, Drag Queens oder High Heel Models beschäftigst sehe ich hier kein Problem. Schreib Deine Argumente in einer kurzen GB nieder und Du wirst bei der Bewertung in einen akzeptablen Bereich kommen...

    In diesem Sinne

    Der Michael

    "You'll Clean That Up Before You Leave..." (Culture/ROU/Gangster Class)

    Einmal editiert, zuletzt von MichaelD (3. Mai 2024 um 15:26)

  • Die ASR 1.2 gibt eine Mindestraumhöhe von 2,5 m vor, die durch eine Beurteilung ohne gesundheitliche Bedenken um 0,25 m reduziert werden kann.

    Also in meiner ASR gibt es da schon eine Einschränkung unter Punkt 6, Absatz 3 " Eine lichte Höhe von 2,50 m darf jedoch nicht unterschritten werden." Allerdings dann wieder unter Absatz 4 "Unabhängig von Absatz 3 kann in Arbeitsräumen bis zu 50 m2 Grundfläche, in de-
    nen überwiegend leichte oder sitzende Tätigkeit ausgeübt wird, die lichte Höhe auf das
    nach Landesbaurecht zulässige Maß herabgesetzt werden, wenn dies mit der Nutzung
    der Arbeitsräume vereinbar ist."

    Hast Du leichte oder sitzende Tätigkeit? Was sagt Deine LBO zur Mindestraumhöhe?

    Es handelt sich um ein Blutplasmalager, in dem Tiefkühlzellen eingebaut sind. Die Blutplasmen werden in Kunststoff-Kästen auf Rollwagen transportiert und in die Kühlräume gestapelt.

    Diese Kühlzellen nehmen ja von der ursprünglichen Raumhöhe in der Regel sowohl an der Decke als auch am Fußboden einige cm weg.

    Der Aufenthalt, bzw. die Arbeitsdauer in dem Keller beträgt maximal 5 mal täglich 20 Minuten, mit 2 Mitarbeitern

    Also 100 Minuten täglich ist nicht so wenig und das auch noch in einer Tiefkühlzelle.

    3. Welche Möglichkeit gibt es, trotz der geringen Raumhöhe von 2,2 m eine arbeitsschutzrechtlich zulässige Lösung zu finden?

    Warum Tiefkühlzelle und keine Schränke? Sind bei den 2,2m Raumhöhe schon alle Einbauten wie z.B. Leuchten berücksichtigt?

    Zur besseren Lesbarkeit verwende ich in meinen Beiträgen das generische Maskulinum. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

  • Wenn ich das richtig verstehe sind da 2 MA 5 x täglich über einen kurzen Zeitraum dabei einen "Kühlschrank" einzuräumen. Ich denke nicht, dass es sich um einen begehbaren Kühlraum handelt. Blutplasma so wie ich es kenne, sind auch keine 20 Kg Beutel.

    Unter Betrachtung der Beleuchtung/Einbauten, wie Axel schon geschrieben hat, und dies eine einfache Tätigkeit ist sowie kein ständiger Arbeitsplatz ist, wäre die Deckenhöhe von ca 2,2 m für mich da kein begrenzendes Element.

    Keine Demonstration verändert die Welt.

    Es ist die unpopuläre und stille Eigenverantwortung im Handeln jedes Einzelnen, die eine Wandlung in Bewegung setzt.:evil::saint: