Bestellung Strahlenschutzbeauftragter

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  • Guten Morgen,

    ich habe ein Verständnisproblem mit § 13 Abs. 1 Nr. 1 StrlSchG. Darin heißt es, dass: „die zuständige Behörde […] eine Genehmigung … zu erteilen [hat], wenn … und, falls ein Strahlenschutzbeauftragter nicht notwendig ist, eine der genannten natürlichen Personen die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz besitz.

    Klar ist, sofern der Strahlenschutzverantwortliche die erforderliche Fachkunde besitz, benötigt er keinen Beauftragten.

    Nun meine Frage: „In welchen Fällen genehmigungsbedürftiger Tätigkeiten ist denn eine Bestellung eines Strahlenschutzbeauftragten nicht notwendig, wenn der Strahlenschutzverantwortliche keine Fachkunde besitzt?“


    Danke und vG.

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  • Snooze 16. August 2023 um 08:46

    Hat den Titel des Themas von „Bestellung Strahlenschutzbeauftragten“ zu „Bestellung Strahlenschutzbeauftragter“ geändert.
  • §70 StrlSchG:

    "(1) Der Strahlenschutzverantwortliche hat für die Leitung oder Beaufsichtigung einer Tätigkeit die erforderliche Anzahl von Strahlenschutzbeauftragten unverzüglich schriftlich zu bestellen, soweit dies für die Gewährleistung des Strahlenschutzes bei der Tätigkeit notwendig ist"

    Wenn man der Genehmigungsbehörde plausibel machen kann. dass bei der Tätigkeit "nix passieren" kann bräucht man theoretisch keinen.

    In der Praxis wird das aber nicht vorkommen.

    Wenn die Tätigkeit einer Genehmigung bedarf, gibt es immer ein Szenario, wo Exposition möglich wäre und dann braucht man die Fachkunde von SSB (oder SSV bzw StrSch- Bevollmächtigtem)

  • §70 StrlSchG:

    "(1) Der Strahlenschutzverantwortliche hat für die Leitung oder Beaufsichtigung einer Tätigkeit die erforderliche Anzahl von Strahlenschutzbeauftragten unverzüglich schriftlich zu bestellen, soweit dies für die Gewährleistung des Strahlenschutzes bei der Tätigkeit notwendig ist"

    Wenn man der Genehmigungsbehörde plausibel machen kann. dass bei der Tätigkeit "nix passieren" kann bräucht man theoretisch keinen.

    Das ist halt wenig präzise bzw. umständlich vom Gesetzgeber formuliert. Intuitiv verständlich finde ich es nicht.

  • Das ist halt wenig präzise bzw. umständlich vom Gesetzgeber formuliert. Intuitiv verständlich finde ich es nicht.

    Willkommen in der wunderbaren Welt der Gesetze und Verordnungen....

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  • Zumindest in Hessen und NRW. Bei den Anträgen auf Genehmigungen an denen ich beteiligt war wurde von der Behörde immer eine Bestellung von sogar ZWEI SSB gefordert, einer als Vertretung...

  • Moin in die Runde,

    wir haben 2 radiometrische Messeinrichtungen.
    Von der Bezirksregierung wurde für die Betriebsgenehmigung als Vorgabe gemacht: Strahlenschutzverantwortlicher (einer aus der GF) und pro Schicht einen Strahlenschutzbeauftragten und Erstellung der Strahlenschutzanweisung in Zusammenarbeit mit den örtlichen Hilfsorganisationen.


    Nach Kündigung eines SSB, mußten wir einen neuen Mitarbeiter ausbilden lassen. Die durchgeführte Ausbildung mußte dann beim MAGS NRW bestätigt/anerkannt werden (dauert nur 4-8 Wochen).

    Erst dann konnte der MA als neuer SSB bei der Bezirksregierung vorschlagen werden. Weiter 6 Wochen später konnten wir den neuen SSB offiziell bestellen.

    Die Ausbildung zum SSB der Stufe S2.1 dauert eine gute Woche, bis dann alles in trockenen Tüchern ist dauert es noch gut ein viertel Jahr. Also wenn ihr so etwas machen müsst, plant ausreichend Zeit ein. :rolleyes:

    Gruß

    Harti