Guten Morgen,
ich habe ein Verständnisproblem mit § 13 Abs. 1 Nr. 1 StrlSchG. Darin heißt es, dass: „die zuständige Behörde […] eine Genehmigung … zu erteilen [hat], wenn … und, falls ein Strahlenschutzbeauftragter nicht notwendig ist, eine der genannten natürlichen Personen die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz besitz.“
Klar ist, sofern der Strahlenschutzverantwortliche die erforderliche Fachkunde besitz, benötigt er keinen Beauftragten.
Nun meine Frage: „In welchen Fällen genehmigungsbedürftiger Tätigkeiten ist denn eine Bestellung eines Strahlenschutzbeauftragten nicht notwendig, wenn der Strahlenschutzverantwortliche keine Fachkunde besitzt?“
Danke und vG.