Änderung im Grundsatz 308-001 Qualifizierung und Beauftragung der Fahrerinnen und Fahrer von Flurförderzeugen außer geländegängigen Teleskopstap.

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  • Hallo zusammen,

    wie setzt Ihr die Schulung, bzw. Prüfung Stufe1 / Stufe 2 um um rechtssicher zu sein?

    Aktuell gibt es noch keine Vorlagen von den Verlagen (z.B. Resch), auf Nachfrage sollte es die erst 3 Quartal geben.

    :rolleyes::?:

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  • Da hat sich bei uns nichts wirklich geändert.

    Ausbildungsabteilung macht die Theorie und die Praxis, dann kommt eine schriftliche Prüfung zur Theorie gefolgt von einem praktischen Prüfparcours.

    Nach bestandener Prüfung erfolgt die Beauftragung für die abgeprüften Geräte.

    Stufe 1 war hier der kleine Stapler bis 20t

    Stufe 2 die Großstapler über 20t und die Van Carrier

    Sufe 3 die Reachstacker als Sonderform

    Glaube wenig, hinterfrage alles, denke selbst - Albrecht Müller

  • So wäre es jetzt geregelt:

    3.2 Allgemeine Qualifizierung (Stufe 1)

    Die allgemeine Qualifizierung (Stufe 1) beinhaltet einen theoretischen Teil, einen praktischen Teil und eine Abschlussprüfung.

    Im theoretischen Teil lernen Teilnehmende Sicherheitsbestimmungen (z. B. Unfallverhütungsvorschriften), Betriebsanleitungen und die Technik der Flurförderzeuge (z. B. Standsicherheit, Antriebsarten) kennen.

    Im praktischen Teil lernen Teilnehmende durch vorgegebene Übungen den sicheren Umgang mit dem Flurförderzeug.

    Zu den Lehrinhalten des theoretischen und praktischen Teils der Ausbildung siehe Anhänge 1 und 2.

    In einer Abschlussprüfung weisen Teilnehmende ihre theoretischen Kenntnisse und praktischen Fertigkeiten nach.

    Die Durchführung der Abschlussprüfung ist in Abschnitt 8 geregelt.

    3.3 Zusatzqualifizierung (Stufe 2)

    In der Regel erfolgt die allgemeine Qualifizierung (Stufe 1) auf Gabelstaplern. Daher müssen Bedienpersonen, sofern sie im Betrieb andere Flurförderzeuge fahren, an einer zusätzlichen Qualifizierungsmaßnahme (Stufe 2) teilnehmen. Dies gilt z. B. bei Schubmaststaplern, Seitenstaplern, Dreiseitenstaplern, Portalwagen, Portalhubwagen (Van Carrier), Teleskopstaplern zum Containerhandling (Reachstacker) oder Gabelstaplern zum Containerhandling.

    Die Zusatzqualifizierung ist in einen praktischen Teil und in einen theoretischen Teil zu gliedern, beide Teile sind mit einer Prüfung abzuschließen. Die Durchführung der Abschlussprüfung ist in Abschnitt 8 geregelt.

    3.4 Betriebliche Qualifizierung (Stufe 3)

    Die betriebliche Qualifizierung (Stufe 3) bezieht sich auf die Gegebenheiten des jeweiligen Betriebes. Daher kann sie nur im Betrieb selbst durchgeführt werden. Hierbei ist zwischen einem geräte- und einem verhaltensbezogenen Teil der betrieblichen Qualifizierung zu unterscheiden.