Guten Tag liebe Community.
Gem. TRGS 560 "Luftrückführung bei Tätigkeiten mit krebserzeugenden, erbgutverändernden und fruchtbarkeitsgefährdenden Stäuben" ist die
Luftrückführung ausnahmslos nicht zulässig bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen,
für die Regelungen nach § 16 in Verbindung mit Anhang II Nummer 2 und Nummer 6
GefStoffV bestehen (Nr. 3 Abs. 1).
Zählt Chrom(VI)-oxid zu diesen Gefahrstoffen, wenn dieses beim Trockenschleifen entsteht?
Hintergrund meiner Frage ist die Absaugung über einen Absaugtische mit Patronenfilter.
Danke und beste Grüße.