Chromtrioxid und Luftrückführung bei Tätigkeiten mit krebserzeugenden Stoffen

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  • Guten Tag liebe Community.

    Gem. TRGS 560 "Luftrückführung bei Tätigkeiten mit krebserzeugenden, erbgutverändernden und fruchtbarkeitsgefährdenden Stäuben" ist die

    Luftrückführung ausnahmslos nicht zulässig bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen,

    für die Regelungen nach § 16 in Verbindung mit Anhang II Nummer 2 und Nummer 6

    GefStoffV bestehen (Nr. 3 Abs. 1).

    Zählt Chrom(VI)-oxid zu diesen Gefahrstoffen, wenn dieses beim Trockenschleifen entsteht?

    Hintergrund meiner Frage ist die Absaugung über einen Absaugtische mit Patronenfilter.

    Danke und beste Grüße.


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  • Im GisChem-Datenblatt zu Chrom(VI)-oxid sind Absaugungen explizit gefordert. Insbesondere ist Staubentwicklung zu vermeiden. Staub würde sich beim Trockenschleifen aber bilden.

    Quelle:

    https://www.gischem.de/download/01_0-…00_7_1_3817.PDF

    (Technische und Organisatorische Schutzmaßnahmen)

    Danke... Genau darum geht es. Das abgesaugt werden muss ist unstreitig. Da hat man dann die Wahl zwischen Absaugungen mit und ohne Luftabfuhr nach draußen. MMn ist die Luftabfuhr (abgeschieden) in den Arbeitsraum bei Chromtrioxid unzulässig. So steht es ja auch in einem kleinen Satz in dem von dir zitierten Datenblatt.

  • Hallo,

    die Luftrückführung ist durchaus zulässig. Chrom(VI)oxid ist unter Punkt 6 im Anhang II der Gefahrstoffverordnung nicht aufgeführt.

    Kriterien für den Einsatz sind hier ganz gut erläutert

    Luftrückführung

    Grüße

    awen

    "Es gibt keine Trottel - nur Menschen, die wenig Glück beim Denken haben"

    ©sinngemäß nach Bruno Jonas, Kabarettist, Oktober 2016

  • Luftrückführung ausnahmslos nicht zulässig bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen,

    für die Regelungen nach § 16 in Verbindung mit Anhang II Nummer 2 und Nummer 6

    GefStoffV bestehen (Nr. 3 Abs. 1).

    Zählt Chrom(VI)-oxid zu diesen Gefahrstoffen, wenn dieses beim Trockenschleifen entsteht?

    Nein, Chromtrioxid fällt nicht unter diese Regelung, aber unter §10, Abs. 5 GefStoffV.

    Dort findest Du dann: "Werden in einem Arbeitsbereich Tätigkeiten mit krebserzeugenden, keimzellmutagenen oder reproduktionstoxischen Gefahrstoffen der Kategorie 1A oder 1B ausgeübt, darf die dort abgesaugte Luft nicht in den Arbeitsbereich zurückgeführt werden. Dies gilt nicht, wenn die Luft unter Anwendung von behördlich oder von den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung anerkannten Verfahren oder Geräte ausreichend von solchen Stoffen gereinigt ist. Die Luft muss dann so geführt oder gereinigt werden, dass krebserzeugende, keimzellmutagene oder reproduktionstoxische Stoffe nicht in die Atemluft anderer Beschäftigter gelangen."

    => Luftrückführung ist nur mit anerkanntem Verfahren der Luftreinigung zulässig. Bei Chromtrioxid dürfte das über einen Wäscher gehen. Wobei hier auch relevant wäre, in welchen Mengen Chromtrioxid entsteht und ob man da irgendwie in Richtung Grenzwert gelangt.

    Zur besseren Lesbarkeit verwende ich in meinen Beiträgen das generische Maskulinum. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

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