TRGS 510 - Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern (Neufassung 10.12.2020)

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  • ... kann mir jemand auf die Sprünge helfen - ich finde in der TRGS 510 einfach keinen Text dazu ...

    Tabelle 1, Spalte 3 ... Muss ich bei Gasen oder Flüssigkeiten in (Liter-) Behältern jetzt in kg umrechnen?

    z. B. Sauerstoffflasche, Nettomenge 10 Liter bei 200 bar ~ 2,8 kg netto,
    z.B. Benzin, Nettomenge 333 Liter ~ 249 kg?

    Wie sieht das dann bei Aerosolpackungen aus?

    Bei Reinstoffen geht das ja noch, aber wenn ich jetzt Gasgemische oder Flüssigkeitsgemische lagern muss, wird das mit der Umrechnung lustig ...

    Beste Grüße,
    Udo

    Sapere aude!
    (Horaz)

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  • Na wenn kg gefordert sind, dann wäre Umrechnen angesagt. Irgendwie sehr unglücklich, was da bei den Gasen + Aerosolen steht.

    Bei Flüssigkeitsgemischen findet sich die Dichte ja oft im SDB. Bei Gasen nicht immer. Die Regelmacher hatten wohl die verflüssigten Gase im Fokus, da bringt das Flaschenvolumen nicht viel.

    Zur besseren Lesbarkeit verwende ich in meinen Beiträgen das generische Maskulinum. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

  • Genau ... :)

    Der Hintergrund:
    Bisher habe ich, was die Berechnung der Lagermengen angeht, die Anlehnung an die Definition in ADR 1.1.3.6 empfohlen. Gut, die maximalen Mengen werden (bei uns bei weitem) nicht ausgenutzt; ist in unserem Bereich aber nicht von Belang und die Schulung der Mitarbeiter wird vereinfacht.
    Jetzt kommt eine unserer FK ins Spiel, die sich tatsächlich die TRGS lesend vorgenommen hat und die Nicht-Ausnutzung der Maximalmengen durch meine Empfehlung bemängelt.
    (Ist ja ein Unterschied, ob ich "nur" 200 l Diesel lagere statt 240 l ~ 200 kg, wenn ich nur Platz für 5 x 20 l habe .... )

    Ich hab jetzt mal die BAuA angeschrieben ... mal gucken, was von da kommt.

    Beste Grüße,
    Udo

    Sapere aude!
    (Horaz)

  • BAuA hat angerufen ... richtig flott, klasse.
    Also ...
    man wollte die Tabelle 1 vereinfachen, gerade wegen dem Mischmasch bei Gasen von kg und Litern.
    Das Gremium war / ist der Meinung, dass bei Gasen und Aerosoldosen eine Umrechnung nur dann erforderlich ist, wenn man sich in der Nähe der Grenzmengen bewegt.
    Nachvollziehbar - nur leider nicht wirklich Praxistauglich.

    Ich habe im Gespräch, wie schon oben geschrieben, den Vorschlag gemacht, sich mit der Definition der Massen / Mengen an ADR 1.1.3.6 zu orientieren.
    Halte ich für eindeutiger und jedenfalls in der Summe für einfacher.

    Mal schauen, wie es nach der nächsten Überarbeitung der TRGS 510 aussieht.

    Beste Grüße,
    Udo

    Sapere aude!
    (Horaz)

  • Massen sind im Vergleich zu Volumgengrößen durchaus die bessere Wahl, denn das Volumen ist ja temperatur- und druckabhängig.

    Praktikabler sind allerdings die bisher in der TRGS 510 genannten Volumenwerte.

    Irgendwie Beschäftigungstherapie und bis man das dann in alle Köpfe hinein gebracht hat, wird es wieder geändert.

    Zur besseren Lesbarkeit verwende ich in meinen Beiträgen das generische Maskulinum. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

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  • Kriegst du das wirklich in die Köppe rein?
    Ich muss mir nur einige Handwerksbetriebe hier anschauen, oder unsere Einheiten ... keine Chance.
    200 Liter Diesel verstehen die, das sind halt 10 x 20 Liter-Kanister - aber 200 kg?
    Eingekauft wird in Litern, muss ich jetzt nach dem Einkauf auch noch wiegen?

    Das ADR geht auch in diese Richtung, das "Energieäquivalent" in 1.1.3.2. - wissenschaftlich korrekt, aber von "praktikabel" Welten entfernt.

    Beste Grüße,
    Udo

    Sapere aude!
    (Horaz)

  • wissenschaftlich korrekt, aber von "praktikabel" Welten entfernt.

    Die Gremienteilnehmer können aber zeigen, was für tolle wissenschaftlich fundierte Aussagen sie treffen, die praktische Umsetzung interessiert diesen Personenkreis nicht.

    Zur besseren Lesbarkeit verwende ich in meinen Beiträgen das generische Maskulinum. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

  • Moin

    wie versprochen hänge ich Euch die Vortäge1+2 an, bisher habe ich nur den 1. Vortag:

    (3. und 4. waren Impulsvorträge von Firmen)

    Kostenloses Gefahrstoff-Webinar am 17. März 2021

    „Live“ erklärt: TRGS 510 Lagerung und TRGS 600 Substitution


    1. Vortrag:

    Die aktuellen Änderungen der neugefassten TRGS 510 „Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern“ sind von hoher Relevanz für viele Unternehmen.

    Hierzu wird Dr. Cordula Wilrich von der Bundesanstalt für Materialforschung und ‑prüfung (BAM) am 17. März live und online die wichtigsten Neuerungen vorstellen. Dr. Wilrich ist die Vorsitzende des Arbeitskreises Gefahrstofflagerung und Sachverständige im Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS).

    Lagerung in ortsbeweglichen Behältern

    Die TRGS 510 zeichnet sich durch ein gestuftes Maßnahmenkonzept in Abhängigkeit von der Art und Menge der gelagerten Gefahrstoffe aus. Folgende Stufen werden durch sie beschrieben:

    • Kleinmengen → Allgemeine Maßnahmen
    • Überschreitung der Kleinmengen → Lagerung im Lager
    • Überschreitung der Mengenschwellen für spezielle Gefahrstoffe → ‧Spezielle Maßnahmen
    • Mehr als 200 Kilogramm verschiedene Gefahrstoffe und Lagerung im Lager erforderlich → gegebenenfalls Getrenntlagerung und Separatlagerung.

    Der Vortrag stellt die Kernelemente der TRGS 510 in Hinblick auf die wichtigsten Änderungen vor.

    2. Vortrag

    Substitution von Gefahrstoffen

    Das Thema „ TRGS 600 Substitution – Ausgabe 2020“ wird Dr. Birgit Stöffler im Webinar erläutern.

    In ihrem Vortrag geht die Sicherheitsingenieurin vor allem auf die folgenden Punkte und Fragen ein:

    • Substitutionspflicht – Substitutionsprüfung? Was jetzt?
    • Substitution: Vorteile, Grenzen und Beispiele aus der Praxis
    • Falsches Vorgehen: Substitution mit (noch) nicht gekennzeichnetem Gefahrstoff

    Dr. Birgit Stöffler ist Sicherheitsingenieurin in einem international tätigen Chemie- und Pharmaunternehmen und ebenfalls Sachverständige im Ausschuss für Gefahrstoffe sowie im dortigen Unterausschuss II (Schutzmaßnahmen).

    3. Vortrag
    Sicherheitsdatenblätter abtippen war gestern — Innovatives Gefahrstoffmanagement heute

    Dipl.-Math. Petra Feitsch, Geschäftsführerin der GeSi Software GmbH, zeigt live, wie Lieferanten-Sicherheitsdatenblätter automatisiert zu einem Gefahrstoffverzeichnis, zu Gefährdungsbeurteilungen und Gefahrstoff-Betriebsanweisungen weiterverarbeitet werden können, nachdem sie mit dem Online-Tool SDBcheck® auf Plausibilität geprüft wurden.


    4. Vortrag
    Lithium-Batterien – Rechtliches und die Praxis

    Florian Holz ist asecos-Ansprechpartner für die sichere Lagerung und das Laden von Lithium-Ionen-Akkumulatoren. Als Teil des technischen Vertriebsaußendienstes für den Bereich Deutschland-Mitte kennt Herr Holz die täglichen Probleme und Fragestellung die im Umgang mit Lithium-Akkus entstehen und kann daher in seinem Vortrag gezielt auf Praxisfragen eingehen.

    Kaum ein anderer Technik-Trend hat sich in den letzten Jahren so unaufhaltsam durchgesetzt wie die Entwicklung immer leistungsfähigerer Energiespeicher auf Basis von Lithium. Doch dieser Boom hat eine Kehrseite. Denn die so praktischen und effizienten Energiespeicher sind alles andere als harmlos. Sie können in Flammen aufgehen und schwere Brände verursachen. Der Vortrag von Florian Holz beleuchtet rechtliche Anforderungen an den Brandschutz im Betrieb und stellt Lösungsmöglichkeiten für unterschiedliche Praxisanwendungen vor.

  • Hallo,

    ich steh mal wieder auf dem Schlauch. Was mach ich mit Stoffen, deren Einstufung nicht in der TRGS 510 erwähnt wird.

    Konkret geht es um 2 Fässer á 210 kg mit dem Gefahrenhinweis H 318 Verursacht schwere Augenschäden.

    Die beiden Fässer lagern in der Produktionshalle. Natürlich ohne Auffangwanne etc.

    Danke schon mal für euere Antworten.

    Life is what happend to you while you busy making other plans

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  • Deine Stoffe werden doch erwähnt. Schau mal in Tabelle 1 der TRGS 510, da findest Du fast am Ende "andere als gefährlich eingestufte Stoffe/Gemische"

    Passt doch, somit >1000 kg ein entsprechendes Lager erforderlich. Das ist bei Dir nicht der Fall also bist Du da raus.

    Jetzt empfehle ich einen Blick auf die Wassergefährdungsklasse Deiner Produkte und dann ein Blick in die AwSV.

    Zur besseren Lesbarkeit verwende ich in meinen Beiträgen das generische Maskulinum. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

  • :28:

    Betriebsblindheit.

    Ich war so auf H318 fixiert, dass ich das tatsächlich überlesen habe.

    Ich bedanke mich ganz herzlich bei euch.

    :15:

    Die WKG hatte ich auf den Schirm.

    Life is what happend to you while you busy making other plans

  • Moin

    ich habe Fragen /möchte einen Austausch zu Akkus und TRGS 510, es heisst ja immer, es seien durch die Aktualisierung nun auch die Lagerung von Akkus mit integriert.

    ( wollen wir das hier diskutieren oder soll ich ein neues Thread aufmachen?)

    Bezieht sich das nur auf den Passus:

    13.2 Allgemeine Grundsätze

    (3) Hinweise für eine mögliche Gefährdungserhöhung gemäß Absatz 1 können sich z.B.
    ergeben aus
    ...
    3. den produktspezifischen Gefährdungen, wie z.B. Gefährdung durch Zündquellen aufgrund eines Kurzschlusses in Zusammenhang mit Lithiumbatterien

    kann man Akkus dazuzählen oder inzwischen andersweitig als "Gefahrstoff" deklarieren ?

    Speziell im Zusammenhang mit der

    2 Begriffsbestimmung

    (5) Brennbar ist ein Stoff/Gemisch/Material, wenn es bei Entzündung eine exotherme Reaktion mit Luft eingehen kann. Dazu gehören
    1. gemäß CLP-Verordnung entsprechend eingestufte und gekennzeichnete Stoffe und Gemische; dazu zählen Stoffe und Gemische, die mit GHS01 (explodierende Bombe) oder GHS02 (Flamme) gekennzeichnet sind sowie entzündbare Gase, Kat. 2, H221,
    2. andere Flüssigkeiten als die in Nummer 1 genannten mit einem Flammpunkt bis 370 °C; eine geeignete Methode, die bis 370 °C anwendbar ist, ist z.B. die Methode nach PenskyMartens mit geschlossenem Tiegel (siehe DIN EN ISO 2719) und

    3. andere erfahrungsgemäß brennbare Feststoffe, wie z.B. Papier, Holz oder Polymere wie z.B. Polyethylen, Polystyrol; Hinweise auf die Brennbarkeit können für Stäube eine Brennzahl > 1 (siehe DIN EN 17077) und für andere Feststoffe ein Sauerstoffindex ≤ 21 (siehe DIN EN ISO 4589) sein.

    solle man doch nun gut argumentieren können, dass Akkus wie in der Stellungnahmen:

    Hinweise zum betrieblichen Brandschutz bei der Lagerung und Verwendung von Lithium-Ionen-Akkus

    nur unter Aufsicht, etc geladen werden darf und wenn nicht möglich Lagern/Laden im Gefahrstoffschrank.

    Es geht v.a. auch um Betriebstelle mit einer hohen Anzahl von leistungsfähigen Akkus.

    (Bei uns stehen in einem Bereich 5 Gefahrstoffschränke eines nahemnhaften Herstellers für Laubbläserakkus etc).

    Wie setzt ihr das um?

    Was sind eure Mengen/ Definitionen ab wann ein Gefahrstoffschrank benötgt wird?

    Diesen Gedankenaustausch möchte ich für meine Gefährdugsbeurteilungen nutzen.( Habe natürlich schon eine Vorstellung ....Für einen einzelne grösseren Akku lässt sich schwer eine Gefahrstoffschrank für paar Tausend Euro rechtfertigen, da muss man es organisatorisch lösen).

    Grüßle
    de Uil

    „Aus Gründen der besseren Lesbarkeit verwende ich das generische Femininum. Diese Formulierungen umfassen gleichermaßen alle Personen; alle sind damit selbstverständlich gleichberechtigt angesprochen und mitgemeint.“

    Omnia rerum principia parva sunt. [Der Ursprung aller Dinge ist klein.] (Cicero)

    4 Mal editiert, zuletzt von de Uil (27. Mai 2021 um 00:14) aus folgendem Grund: zuviel quergelesen

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