Müssen verhaltensbezogene Maßnahmen in der Gefährdunsgbeurteilung dokumentiert werden oder ist es ausreichend, wenn diese ausschließlich in Arbeitsanweisungen aufgenommen werden.
Bsp. Gefährdungsbeurteilung für den Umgang mit Anlegeleitern:
Maßnahme: Leitern nur in einem geeigneten Anstellwinkel (65-75°) verwenden.
Muss diese Maßnahme in der Gefährdungsbeurteilung dokumentiert werden oder dokumentiere ich lediglich, dass eine Unterweisung nach der jeweiligen Betriebsanweisung zu erfolgen hat? Würde man die Maßnahme in beiden Dokumenten erwähnen, würden sehr viele Maßnahmen doppelt aufgeführt. Dies wollen wir vermeiden.
Wie geht ihr hier vor?