Verhaltensbezogene Maßnahmen nur in der Betriebsanweisung ausreichend?

ANZEIGE
ANZEIGE
  • Müssen verhaltensbezogene Maßnahmen in der Gefährdunsgbeurteilung dokumentiert werden oder ist es ausreichend, wenn diese ausschließlich in Arbeitsanweisungen aufgenommen werden.

    Bsp. Gefährdungsbeurteilung für den Umgang mit Anlegeleitern:

    Maßnahme: Leitern nur in einem geeigneten Anstellwinkel (65-75°) verwenden.

    Muss diese Maßnahme in der Gefährdungsbeurteilung dokumentiert werden oder dokumentiere ich lediglich, dass eine Unterweisung nach der jeweiligen Betriebsanweisung zu erfolgen hat? Würde man die Maßnahme in beiden Dokumenten erwähnen, würden sehr viele Maßnahmen doppelt aufgeführt. Dies wollen wir vermeiden.

    Wie geht ihr hier vor?

  • ANZEIGE
  • Luckbox 31. Juli 2020 um 07:57

    Hat den Titel des Themas von „Verhaltensbezogene Maßnahmen nur in den Betriebsanweisung?“ zu „Verhaltensbezogene Maßnahmen nur in der Betriebsanweisung ausreichend?“ geändert.
  • Standardantwort: Es kommt darauf an.

    Eine Betriebsanweisung (BA) ist ja in der Regel das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung (GBU) und die GBU ist vor Aufnahme der Tätigkeit zu erstellen. Soweit die Theorie, jetzt zur Praxis.

    Existiert eine BA und es wird auch unterwiesen, verweise ich in der GBU entsprechend darauf. Existiert keine BA, dann muss die GBU eben entsprechend umfangreicher ausfallen und dann kommt der Hinweis auch da rein.

    Existiert eine BA und bei meiner Begehung stelle ich fest, dass entgegen der dortigen Vorgaben gehandelt wird, wird das in der GBU auch entsprechend erwähnt.

    Zur besseren Lesbarkeit verwende ich in meinen Beiträgen das generische Maskulinum. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.