Prüfungen nach BetrSichV

ANZEIGE
ANZEIGE
  • Hallo zusammen

    Ich möchte mal eure Erfahrungen mit Fremdfirmen in Bezug auf Prüfungen nach § 10 BetrSichV erfragen.

    Die Gewerbeaufsicht möchte gerne bei Prüf- und Wartungsprotokollen den Zusatz geprüft nach BetrSichV §10 dokomentiert wissen.

    Jetzt werden bestimmte Maschinen durch Fremdfirmen überprüft.
    Doch meine Hinweise doch den Passus " geprüft nach §10 BetrSichV" mit aufzunehmen werden mit ??? auf der Stirn zur Kenntniss genommen.
    Und nach vielen Telefongesprachen kommt das Wartungsprotokoll trotzdem ohne Hinweis.
    Wie seht ihr das mit der Dokumentationspflicht?

    Totti

    Entweder man verliert .....oder es gewinnen die anderen.....

  • ANZEIGE
  • heißt doch nur, dass es sich um eine regelmäßige Prüfung handelt.

    ..meist steht doch auf den Prüfbescheinigungen eine Rechtsgrundlage - Sachkundigenprüfung nach §0815 der BGV 4711 o.ä.- woraus sich der Charakter der Prüfung ableiten läßt.
    Damit würde ich die Forderung als erfüllt betrachten.

    Gruß
    gladis:-)

  • Hi Gladis

    BetrSichV § 11
    Aufzeichnungen
    Der Arbeitgeber hat die Ergebnisse der Prüfungen nach § 10 aufzuzeichnen. Die zuständige
    Behörde kann verlangen, dass ihr diese Aufzeichnungen auch am Betriebsort zur Verfügung
    gestellt werden. Die Aufzeichnungen sind über einen angemessenen Zeitraum aufzubewahren,
    mindestens bis zur nächsten Prüfung. Werden Arbeitsmittel, die § 10 Abs. 1 und 2 unterliegen,
    außerhalb des Unternehmens verwendet, ist ihnen ein Nachweis über die Durchführung der
    letzten Prüfung beizufügen.


    ...und wie macht ihr dann die Doku? Eine Liste Prüfungen nach BetrSichV ?

    Totti

    Entweder man verliert .....oder es gewinnen die anderen.....

  • sorry.. ich verstehe den verweis auf §11 jetzt nicht.. eine Prüfbescheinigung brauchte es schon immer !?

    Diese werden mit den Anlagendokumentionen abgelegt und stehen auf Anfrage zur Verfügung.
    Das Werksgelände wird wohl der Definition *Betriebsort* standhalten.
    Es ist betrieblich geregelt, dass die Mitarbeiter nur geprüfte Maschinen und Geräte zur Verfügung haben, um die Fristen kümmert sich die IH lt. festgelegter Prüfzyklen.

    Außerhalb müßte man im Prinzip eine Kopie mitführen, da ja angeblich ein Aufkleber nicht reicht.

    Gruß
    gladis:-)

  • Hi Gladis

    Hatte gestern wenig Zeit

    Wenn ich dich richtig verstehe bleibt bei euch alles beim alten.

    Sicher haben wir für viele Maschinen Wartungen nach verschiedensten Rechtsordnungen.

    Der Aufsichtsbeamte hat mich aber nunmal nach einem Hinweis " Geprüft nach §10..." gefragt.
    Und er hat ja in sofern Recht da der Unternehmer ja auch verpflichtet das zu dokumentieren(§11).

    Meine Frage ist ja wie man das erkennbar gestaltet bzw wie andere das machen.

    Totti

    Entweder man verliert .....oder es gewinnen die anderen.....

  • ANZEIGE
  • sorry..
    aber mir scheint, ich verstehe dein Anliegen nicht.

    Die BetrSichV verlangt eine Prüfung, in einem durch den Betreiber festzulegenden Abstand, die dokumentiert werden soll.

    die BGE schreibt dazu z.B.
    http://www.bge.de/bge/pdf/b6.pdf
    "Als anzuwendende Regeln der Technik sind die maschinenspezifischen Festlegungen zu Prüfungen im berufsgenossenschaftlichen Vorschriften- und Regelwerk heranzuziehen.
    Solcherart durchgeführte Prüfungen erfüllen immer die Anforderungen
    des § 10 der Betriebssicherheitsverordnung (,,Vermutungswirkung“).
    Für überwachungsbedürftige Anlagen ... "


    Beispiel ein Kran:
    da gibt es Vorlagen bei Heymanns z.B.
    Die Bescheinigung trägt dann den Titel
    "Wiederkehrende Prüfungen nach § 26 BG-Vorschrift „Krane“ (BGV D6 / VBG 9)"
    da sollte dann zusätzlich stehen - nach §10 BetrSichv?

    finde ich nicht nachvollziehbar..sorry.
    insofern _ ja- bei uns bleibt alles _beim Alten_

    Gruß
    gladis:-)

  • Hi Gladis

    Ich wollte erstens eure Meinung zu der Forderung des Beamten hören.

    Und als zweites wie ihr eure Dokumentierung gestaltet habt das man bei einer Begehung schnell und ohne Zweifel nachweisen kann das man der Prüfpflicht und der Dokumentationspflicht nachgekommen ist.


    Totti

    Entweder man verliert .....oder es gewinnen die anderen.....