Hallo Leute,
ich habe gerade einen Unternehmer, der ein Labor einrichten möchte, das der Schutzstufe 3 nach § 10 BioStoffV entsprechen soll. In dem Labor gibt es genauer gesagt zwei Probleme:
1) Es darf aus dem Labor nichts nach außen gelangen.
2) Es darf auch kein Fremder etwas aus dem Labor stehlen können.
Das ganze ist eine längere Angelegenheit, bis die erste Bestellung überhaupt aufgegeben wird, habe ich noch ca. 8 Monate Zeit.
Mein grundsätzliches Problem ist momentan, dass es zwei Interessen gibt, die eigentlich entgegen stehen. In einem Notfall muss das Labor geräumt werden. Auf der anderen Seite darf wie gesagt nichts raus. Solche Labore haben in der Regel Unterdruck im Inneren und eine Schleuse, über die das Labor betreten wird. Da ist also nichts mit einfach "Fluchttür öffnen und raus".
Ich glaube auch nicht, dass es ein neues Problem ist. Nehmen wir z.B. ein Kernkraftwerk. Der nukleare Teil befindet sich im Containment, in dem ein Unterdruck herrscht. Zwischen Containment und Außenwelt gibt es eine Schleuse, die auf Grund des Volumens relativ lange braucht, um den Druckausgleich durchzuführen. Wie ist da die Situation mit F+R geregelt?