Habe über Sifa-Kollegen erfahren, dass auf der Tagung der deutschen Veterinärpathologen Anfang März 2017 die überwiegende Mehrheit der deutschen Veterinärpathologen sehr erschrocken über folgenden ihnen dort mitgeteilten Fakt waren:
Die mit 1. September 2013 in Kraft getretene EU 528/2012 (Biozidverordnung) betrifft in der Hauptgruppe 4 – "Sonstige Biozidprodukte" auch die Produktart 22 – "Flüssigkeiten für Einbalsamierung und Taxidermie", zu der Formalinlösungen gehören. Am 1. September 2017 endet nun die Übergangsfrist für Altwirkstoffe. Auf die Positivliste der EU 528/2012 wird Formaldehyd/Formalin nicht kommen, da es als karz. 1B und muta. 2 (siehe EU 605/2014) eingestuft ist, was ein Ausschlusskriterium für die Positivliste ist. Demnach wird der Einsatz von Formalin in Verwendung als Produktart 22 für die Einbalsamierung und Taxidermie ab 1. September 2017 verboten sein, wenn nicht die Hersteller entsprechender Produkte eine Zulassung dafür beantragen und auch erhalten.