Zusammenlagerung von Gefahrstoffen und Arzneimitteln

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  • Wer hat Infos zum Thema:

    Zusammenlagerung von Gefahrstoffen und Arzneimitteln?

    TGRS 510
    (11) Gefahrstoffe dürfen nicht in unmittelbarer Nähe von Arzneimitteln, Lebens- oder Futtermitteln einschließlich deren Zusatzstoffe, Kosmetika und Genussmitteln aufbewahrt oder gelagert werden.

    Was machen denn die Apotheken, die nur die Produkte lagern und geschlossen verkaufen?

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  • Aufbewahren in baulich voneinanader getrennten Räumen ist eine Möglichkeit.

    "Sei achtsam auf dem Weg zur Schicht, auf der Strasse schläft man nicht!"

    "Wenn es einen Weg gibt, es besser zu machen: finde ihn." Thomas Alva Edison (1847-1931)

  • Unmittelbare Nähe ist ja ein recht unbestimmter Begriff, daher ist eben ein sinnvoller Abstand einzuhalten. Das kann das Regal nebendran sein, oder auch das Regalfach darunter. Sinnvoll ist in der Regel immer eine gewisse Distanz, die Wechselwirkungen oder "Fehlgriffe" möglichst verhindert. Oft wird man da aber auch an Grenzen stoßen. Die Größe des Abstandes ist auch abhängig davon, um welche Stoffe es sich handelt.

    Zur besseren Lesbarkeit verwende ich in meinen Beiträgen das generische Maskulinum. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

  • Wenn Du die 510 mal richtig, oder auch nur weiter, liest, stellt Du fest, dass hier noch ein wenig mehr zum Thema gesagt wird. Es gibt hier z.B. Begriffe wie Zusammenlagerung, Getrenntlagerung; es werden Mengengrenzen für Ausnahmeregelungen angegeben und sogar Hinweise für die Lagerung in Verkaufsräumen.

    Schau' also einfach nochmal rein...

    In diesem Sinne
    Der Michael

    "You'll Clean That Up Before You Leave..." (Culture/ROU/Gangster Class)

  • Schau' also einfach nochmal rein...

    Nur zur Lagerung von Arzneimitteln steht recht wenig verwertbares in der TRGS 510. Lustig wird es, wenn ähnliche Produkte mit weitgehend identischen Inhaltsstoffen von unterschiedlichen Rechtsgebieten tangiert sind, da ist dann eigene Zuordnung und sinnvolle Lagerung notwendig. Beispiel: Händedesinfektionsmittel, Hautdesinfektionsmittel und alkoholisches "Schnelldesinfektionsmittel" für Flächen. Fast identische Inhaltsstoffe, aber ganz unterschiedliche tangierte Rechtsgebiete, da Kosmetika, Arzneimittel bzw. Medizinprodukt, Gefahrstoff, Biozid.

    Eine konkretere Fragestellung wäre da schon notwendig, um sinnvolle Antworten zu geben.

    Zur besseren Lesbarkeit verwende ich in meinen Beiträgen das generische Maskulinum. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

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