Neue Chemikalienverbotsverordnung

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  • Hallo,

    die Chemikalienverbotsverordnung ist ja am 20.01.2017 neu verabschiedet worden.
    Es ging ja zum Teil auch um die CMR (KMR) - Stoffe.

    Ich habe da mal eine Frage zum Formaldehyd, das ja seit einem Jahr auch mit dem H350 gekennzeichnet ist.
    Im Anhang zur Chemikalienverbotsverordnung ist Formaldehyd namentlich aufgeführt, es betrifft das Inverkehrbringen von beschichteten Holzwerkstoffen und Möbeln, die Formaldehyd freisetzen können.
    Ist das damit abschließend geklärt?

    Oder muss ich auch den nächsten Abschnitt (in dem ja Gemische die unter anderem H350 Stoffe enthalten) beachten, da wir ja Formaldehyd im in Lack (also den Beschichtungen für die Holzwerkstoffe/Möbel) verwenden und eben selber keine Holzwerkstoffe bzw. Möbel herstellen?

    Das wäre für uns (und viele andere Lackhersteller wahrscheinlich auch) sehr unpraktisch, gerade der Bereich mit der Ausgabe und der Dokumentation, da wir regelmäßig große Mengen formaldehydhaltiges Harz verwenden.
    Und der Mitarbeiter mit "Giftschein" kann ja nicht ständig zwischen den Leitungen und IBC´s pendeln, um da auf dem laufenden zu sein.

    Gruß
    ADR-User

    The difference between twin witches is to tell which witch is which!

    Einmal editiert, zuletzt von ADR-User (31. Januar 2017 um 13:29)

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  • In Anlage 1 ist das Formaldehyd genannt. Das bewirkt ein Verbot des Inverkehrbringens der Produkte, die in Spalte 2 genannt sind, mit Ausnahme der Produkte in Spalte 3.
    Dein Lack ist in Spalte 2 nicht genannt, also betrifft es Dich nicht.

    In Anlage 2 Sind dann Stoffe mit H350 erwähnt, was ja auf Formaldehyd und möglicherweise auf Deinen Lack zutrifft.
    Dort werden dann Anforderungen an das Inverkehrbringen festgelegt. Bei Verkauf an gewerbliche Unternehmen hat man da relativ wenig zu beachten. Siehe §5-11.
    Somit bleibt:
    1. Anzeigepflicht nach § 7 Absatz 1 Satz 1
    2. Grundanforderungen zur Durchführung der Abgabe nach § 8 Absatz 2 bis 4
    3. Identitätsfeststellung und Dokumentation nach § 9 Absatz 2 Nummer 1 und Absatz 4

    Eigentlich gab es diese ganzen Anforderungen auch schon in der "alten" Chemikalienverbotsverordnung.

    Zur besseren Lesbarkeit verwende ich in meinen Beiträgen das generische Maskulinum. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.