explosionsfähige Atmosphäre an der Batterieladestadtion

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  • Mahlzeit,

    ich habe eine Gefährdungsbeurteilung für Batterieladestadtionen in unseren Werk durchgeführt, als Leitfaden habe ich Informationen aus den BGI5017 "Ladeeinrichtung für Fahrzeugbatterien" herangezogen.
    Im Punkt 3.2 Explosionsschutz und Lüftung, geht es um explosionsfähige Atmosphäre (Wasserstoff), das dieser den Grenzwert (UEG) von 50% der UEG gehalten werden soll (10% sind anzustreben).

    Wie bitte kann ich das Prüfen... ?

    Bitte dringend um Eure Erfahrungshilfe...

    Danke

    Gruß

    ebeto01

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  • Hallo,

    ich würde Wasserstoffgehalt bestimmen lassen (Messen) und daraufhin die Lüftungsanlage ausrichten, z.B.
    während des Ladevorgangs Dauerlüftung mit Nachlauf.

    Grüße

  • Moin, wie währs damit:


    Laut DIN VDE 0510 Teil 3 Punkt 5.1.4 Absatz C dürfen Batterien nur dann zur Ladung untergebracht werden wenn der Raum gut belüftet und sein freies Luftvolumen mindestens gleich dem 2,5 fachen des nach Abschnitt 7.2.1 errechneten Luftbedarfs ist.
    Formel zur Errechnung des Luftbedarfs: Q = 0,05 x n x I
    Q = Luftbedarf in m³/hn= Anzahl der ZellenI= Lagestrom in A
    Im Freien und in Hallen (siehe Abschnitt 5.1.4c) kann davon ausgegangen werden, dass zu jeder Zeit eine Luftgeschwindigkeit von mindestens 0,1 m/s vorherrscht und ein ausreichender Luftaustausch stattfindet.



    Bestimmung des erforderlichen
    Luftvolumenstroms für eine Batterie

    Q = 0,05 • n • lgas • Cn /100

    (Q in [m3/h], l in [A])

    0,05 Sicherheits- und Verdünnungsfaktor
    n Anzahl der Zellen (z. B. 40 bei einer 80-Volt-Batterie
    oder 12 bei einer 24-Volt-Batterie)
    lgas Gasungsstrom = Gas erzeugender Strom in mA pro Ah
    Kapazität, laut DIN EN 50272, Tabelle 1,z. B. 0,1 A bis
    0,5 A/100 Ah
    Cn Nennkapazität der Batterie in Ah (bei 10-stündiger
    Entladung)

    Ich habe dazu einen Fachvortrag, bei Bedarf PN.
    Gruß

    Gruß Micha

    Glück hat auf die Dauer doch nur der Tüchtige - Moltke-

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