Hi,
dann spalte ich das Thema mal ab. Betriebssport ist dann versichert, wenn:
- die sportlichen Übungen dem Ausgleich für die Belastungen am Arbeitsplatz dienen. Ein Wettkampfcharakter darf nicht im Vordergrund stehen. Deshalb sind Pokalspiele wie z. B. Fußballturniere nicht versichert (Ausnahme: sie sind Teil einer Gemeinschaftsveranstaltung, die nicht nur Sportinteressierte anspricht, sondern allen Betriebsangehörigen offen steht),
- der Sport regelmäßig stattfindet (mindestens einmal im Monat),
- ein klarer organisatorischer Bezug zum Unternehmen besteht; z. B. weil der Arbeitgeber die Räume oder Sportgeräte zur Verfügung stellt.
- der Teilnehmerkreis im Wesentlichen auf Betriebsangehörige beschränkt ist. Es können sich auch Betriebssportgemeinschaften mehrerer Unternehmen zu überbetrieblichen Sportgruppen zusammenschließen.
- Zeiten und Dauer in einem dem Ausgleichszweck entsprechenden Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit stehen. Nicht versichert sind sportliche Betätigungen, die als Freizeitgestaltung zu werten sind (z. B. eine mehrtägige Skifreizeit).
Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung würde ich nicht näher auf den Betriebssport eingehen (ggf. nur auf die Arbeitsstätte, falls die Räumlichkeiten zum Betrieb gehören), da dieser ein vergleichbares Risiko wie der normale Lebensalltag hat. Im Falle eines Unfalls wird lediglich geprüft, ob das Sportangebot überhaupt in den definierten Bereich des Betriebssports fällt und somit eine Meldung an die BG erforderlich ist.
Zur Frage bezüglich des Fußballers: Die VBG ist der zuständige Unfallversicherungsträger für Sportvereine und meines Wissens wird praktisch jeder Sportverein automatisch Mitglied der VBG (innerhalb einer Woche nach Gründung muss der Vorstand Meldung an die VBG machen). Die VBG übernimmt die Kosten im Falle eines Unfalls jedoch nur, wenn der Verunfallte beim Verein beschäftigt ist und Entgelt (das Entgelt muss mindestens 175 EUR monatlich betragen und darf kein Aufwendungsersatz sein) für seine Tätigkeit erhält. Bei ehrenamtlich Tätigen greift der Unfallversicherungsschutz der BG nur, wenn ihre Tätigkeit nicht aufgrund mitgliedschaftsrechtlicher, gesellschaftsrechtlicher Verpflichtung oder als verwandtschaftliche oder nachbarschaftliche Gefälligkeitsleistung ausgeübt wird. Übungsleiter müssen weisungsgebunden und in den Verein eingebunden sein sowie der Tätigkeit regelmäßig (z.B. einmal die Woche) nachgehen. Viele kleine Sportvereine schimpfen deshalb auf die BG, weil sie fleißig Beiträge zahlen dürfen, aber keine Gegenleistung dafür erhalten (weils wohl gar nicht so leicht ist, den Anspruch beim aktuell bestehenden Regelwerk geltend zu machen). Die VBG kommt also bei Verletzungen, die sich Profisportler beim Sport (also der Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit) zugezogen haben, als zuständiger Unfallversicherungsträger auf. Für die Berechnung von Geldleistungen (Verletztengeld, Verletztenrente) werden bei der VBG jedoch höchstens 84.000 Euro Jahreseinkommen berücksichtigt (die Millionensummen von Profsportlern werden der Allgemeinheit zum Glück nicht aufgebürdet ;). Die Sportvereine werden den Sport nicht im Rahmen ihrer Gefährdungsbeurteilung regeln. Dafür gibts sicher genügend andere Regelwerke, welche sich um Schutz, Gesundheit und richtiges Verhalten der Sportler kümmern.
schöne Grüße,
Markus