Seveso III Richtlinie / Störfallverordnung und Carz Cat 1B Stoffe (formaldehydhaltige Produkte)

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  • Hallo,

    Kennt sich jemand mit der Seveso III Richtlinie (Richtlinie 2012/18/EU zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rats (Seveso-III-Richtlinie)) aus?
    Ist in Deutschland auch in die StörfallVO aufgenommen worden.


    Welche Lagermengen(begrenzungen)/Maßnahmen ergeben sich da für CMR-Stoffe?
    Insbesondere Carz Cat 1B Stoffe. Ich habe gelesen, dass es da Lagermengeneinschränkungen gibt, aber noch nichts konkretes gefunden.
    Ich kann da nur mengenabhängige Maßnahmen sehen.

    In der TRGS 510 sind ebenfalls die Maßnahmen, die zu treffen sind beschrieben, aber keine Mengenbegrenzungen. Und keine Maßnahmen im Bezug auf Veröffentlichung usw.

    Ein Kunde schrieb mir: There are handling restrictions for CARZ Cat 1B mixtures (limited storage for plants under “Seveso” directive).

    Gruß
    Ralf

    The difference between twin witches is to tell which witch is which!

    Einmal editiert, zuletzt von ADR-User (7. April 2016 um 15:43)

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  • Hallo Ralf,

    Produkte mit einem Formaldehyd - Gehalt > 90 % sind in die aktuelle Version der 12. BImSchV aufgenommen worden.
    Mengenschwelle sind dabei 5 to.

    Solltest Du also im Betrieb mehr als 5 to. Formaldehyd herumliegen haben, müsstest Du die Vorgaben der Störfallverordnung erfüllen.
    Soweit ich das aber aus der Verordnung lese, betrifft es aber auch nur Produkte mit mehr als 90% FA.
    Produkte mit geringerem Anteil sind davon ausgenommen.

    in diesem Sinne

    Gruß
    Thorsten

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