Meldepflicht für Meßgeräte/Wägetechnik?

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  • Moin Reinhard,

    die Geschichte ist doch schon älter.

    Es geht um Waagen im VERKAUF. Beispiel: Dein Metzger gibt dir 1kg Fleisch, das soll dann auch 1,00Kg sein und nicht 980g. Dafür hat das Gerät sichtbar ein Eichsiegel, das nicht verletzt werden darf und (wichtiger) den Eichschein. Das ist der Nachweis für die Aktion. Der Kauf einer neuen Waage beinhaltet schon, wenn man es möchte, eine Eichung durch den Hersteller. Den Kauf kennt das Eichamt aber nicht. --> Meldung. Dann erinnern die auch schon in 1 oder 2 Jahren an den nächsten Prüftermin.
    Geschaut wird von denen auch, ob jetzt die Eichklasse zum Produkt passt. 500g Abweichung bei Sand, der fast nix kostet und tonnenweise verkauft wird ist ok, 500g beim Goldschmied wäre fatal.

    Ich denke das Beispiel Apotheke: Dort sollte es auch recht filigran sein, ok.

    Sollten in der Produktion Waagen eingesetzt werden, dann genügen hier geprüfte (nicht geeichte!!!) Kontrollwaagen. Billiger! Diese Kontrollwaagen müssen aber vom Nutzer kontrolliert werden, keine Meldung dazu. Dazu braucht der dann mind. eine geeichte Waage für jede Eichklasse.

    Prinzipiell kann man sagen: Eichung ist Verbraucherschutz. Wo also (lose) Ware über den Tresen geht, muss das sein.

    Aus meiner leidvollen Vergangenheit kenne ich geeichte Volumenmesseinrichtungen! Also für den Verkauf in Litern. Das Produkt geht dabei in Vorstufe über Bandwaagen, die messen dynamisch im Betrieb, in einem bestimmten Volumenstrom weiter. Das alles geeicht. Da "tillen" dann sogar die Eichmenschen. Hinterher gibt es dann die Einheit g/Liter oder kg/m³ und das geeicht!!!

    Wenn jetzt alles vor den Augen flirrt: Rufe die Jungs vom Eichamt (Ländersache, könnte auch LMB o.ä. heissen) an. Dann bekommst du gleich den Spezie.

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    ... viele Grüße vom Waldmann.


    "Et kütt, wie et kütt."
    (kölsche Zuversicht)