DGUV 350-001

ANZEIGE
ANZEIGE
  • ANZEIGE
  • Moin Reinhard,

    wenn dann sprechen wir von einer Wunschvorsorge. Der Inhalt hängt doch von der Anamnese ab. Manchmal reicht vielleicht ein Beratungsgespräch, manchmal ist eine wie auch immer geartete Untersuchung das Mittel der Wahl. Eine "Standarduntersuchung" kann es meines Erachtens nicht geben, ansonsten bräiuchte ich auch keine Anamnese, sondern würde anhand einer Checkliste x Fragen durchhecheln, Blutdruckmessen, den Probanden zehn Kniebeugen machen lassen, ihm kurz in den Schritt greifen und Husten lassen und zum Schluss die Lunge abhören.

    Wenn er wegen psychischer Beschwerden bei mir ist oder über Knick-Senk-Spreizfüße klagt, bringt das zwar nichts, aber die Standarduntersuchung ist wenigstens durchgeführt worden. Ich würde dann aber nicht mehr von Wunschvorsorge sondern von Alibiuntersuchung sprechen.

    Und wenn Du selbst keine Gefährdungen siehst, kann es auch Essig werden mit der Wunschvorsorge. Einen Arbeitsplatz ganz ohne Gefährdungspotenzial kann ich mir gerade schlecht vorstellen.


    Zitat von ArbMedVV

    § 5a Wunschvorsorge
    Über die Vorschriften des Anhangs hinaus hat der Arbeitgeber den Beschäftigten auf
    ihren Wunsch hin regelmäßig arbeitsmedizinische Vorsorge nach § 11 des
    Arbeitsschutzgesetzes zu ermöglichen, es sei denn, aufgrund der Beurteilung der
    Arbeitsbedingungen und der getroffenen Schutzmaßnahmen ist nicht mit einem
    Gesundheitsschaden zu rechnen.

    Gruß Frank

    Ich stelle die Schuhe nur hin. Ich ziehe sie niemandem an.

    Einmal editiert, zuletzt von Guudsje (14. März 2016 um 15:11)

  • Frank du hast ja so recht. Es ist immer eine Gratwanderung.

    Heute konnte ich die Inhalte und den zeitlichen Umfang der Wunschvorsorge abstimmen.
    Im April gehen die ersten Untersuchungen los.
    Auch die Kommunikation mit dem Betriebsarzt werde ich neu organisieren. Ich werde es in der Cloud abbilden.
    Beim 7. Trialog werde ich einen Vortrag darüber halten.

    VG Reinhard