Lagerung von Gefahrstoffen in Verkaufsräumen / TRGS 510

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  • Guten Abend,

    aktuell plane ich bei einer Werkstatt mit Autohaus ein Lagerkonzept für die eingesetzten Gefahrstoffe.
    Generell hat sich herausgestellt das die Kleinmengenregelung (TRGS 510) nicht in Anspruch genommen werden kann, da die vorgehaltenen Gefahrstoffe die Mengengrenzen überschreiten.
    Für die Gefahrstoffe werden nun Gefahrstoffschränke/Gefahrstoffcontainer bestellt.
    Für alle wassergefährdente Stoffe (ADD Blue etc.) werden Bauartzugelassene Auffangwannen bestellt.



    Wie verhält es sich aber mit Gefahrstoffen und Wassergefährdenten Stoffen die im Verkaufsraum ausgestellt sind? :S
    Also Öle, Felgenreiniger und andere tolle Sachen die ein Auto schöner machen.

    Die Kleinmengenregelung in diesem Brandabschnitt würde funktionieren, aber eine Auffangwanne ist kaum umsetzbar.......
    Eine Bereitstellung der Tagesmenge fällt eigentlich auch raus, da die Stoffe logischerweise nicht jeden Tag hin und hergeräumt werden und mehr im Regal steh als jeden Tag verkauft wird.
    Ist hierfür auch immer eine Auffangwanne gem. der TRGS 510 Pflicht?

    Wie funktioniert denn die Thematik bei Baumärkten oder Einkaufsmärkten? Wenn ich da sehe dass da mal locker 250L Scheibenreiniger herumstehen und weder Auffangwannen noch sonstiges vorhanden sind muss es doch etwas geben was ich im Regelwerk übersehen habe oder? 8|


    Freundliche Grüße aus Kronach

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  • Wegen der Auffangwanne, schau mal in die für das Bundesland gültige VAwS, dort wirst Du wahrscheinlich eine entsprechende Regelung finden, die Dich weitgehend befreit. Bei im Einzelhandel üblichen Gebinden von bis zu 5-10L wird man immer argumentieren können, dass der Boden des Verkaufsraumes in der Regel genügend Rückhaltevermögen besitzt, der Schaden schnell erkannt wird und somit entsprechende Gegenmaßnahmen ergriffen werden können. => keine Auffangwanne notwendig.
    Ansonsten ist die TRGS 510 hier durchaus hilfreich. Anhang 2 wurde ja schon erwähnt. Ich würde von allen geplanten Stoffen erst einmal die Gefahrstoffeinstufung und die Wassergefährdungsklasse sowie Lagerklasse auflisten. Dann in Tabelle 1 nachsehen, ob man Grenzmengen überschreitet. Wenn ja, sind die daraus abzuleitenden Maßnahmen zu ergreifen, wenn nein sind adäquate Maßnahmen zu ergreifen, wobei man hier dann etwas mehr "Gestaltungsspielraum" besitzt. Bei brennbaren Flüssigkeiten würde ich den Vorrat im Verkaufsbereich möglichst gering halten. Über moderne Kassensysteme dürfte es ja kein Problem sein, am Ende des Tages die abverkauften Stoffe gelistet zu bekommen, um die Regale entsprechend nachzufüllen.

    Zur besseren Lesbarkeit verwende ich in meinen Beiträgen das generische Maskulinum. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

  • Danke für die Antworten.

    Für Öle und Stoffe die lediglich eine WGK Klasse haben sehe ich kein Problem, da die Mengengrenzen der VWwS locker eingehalten werden.

    Aber bei Gefahrstoffen (Kühlerfrostschutz, Felgenreiniger etc.) die sich im Verkaufsraum befinden benötige ich doch eigentlich eine Auffangwanne oder?


    Quelle TRGS 510

    (10) Behälter mit flüssigen Gefahrstoffen müssen in eine Auffangeinrichtung eingestellt
    werden, die mindestens den Rauminhalt des größten Gebindes aufnehmen kann. Kann
    eine gefährliche explosionsfähige Atmosphäre nicht ausgeschlossen werden, müssen die
    Auffangeinrichtungen elektrostatisch ableitfähig sein.

    Im Werkstattbereich stellt dies kein Problem dar, da hier Auffangwannen und Gefahrstoffschränke eingeplant sind. Im Verkaufsraum liegen die Mengen zwar unter der Anlage 2 und der Kleinmengenregelung, aber Auffangwannen sind ja eine Grundanforderung unabhänig von der Menge und der Gebindegröße oder?

    Soweit ich die TRGS 510 richtig lese würde das ja heißen:

    - Gefahrstoff / Ja
    - Kleinmengenregelung / Ja
    - Gefahrstoff flüssig / Ja
    - Menge über den täglichen Tagesbedarf / Ja
    - mind. Auffangwanne unabhänig von der Gebindegröße


    Gruß Jakob

  • Irgendwie hätte ich wetten können, heute Morgen darauf geantwortet zu haben. Entweder ich habe den Beitrag nicht abgeschickt, oder er wurde vom System verschluckt, daher nochmals in Kurzform.

    Die Forderung nach Auffangwannen kommt aus der VAwS und wird in der TRGS 510 eigentlich nur wiederholt.
    Bei WGK 3 Stoffen bist Du bis 100l in Gefährdungsstufe A, dann bis 1m³ in Stufe B.
    Für Gefährdungsstufe B gilt:

    • stoffundurchlässige (dichte) Fläche;
    • Rückhaltevermögen entsprechend dem Rauminhalt wassergefährdender Flüssigkeiten, der bis zum Wirksamwerden geeigneter Sicherheitsvorkehrungen auslaufen kann;
    • keine Anforderungen an die Infrastruktur über die betrieblichen Anforderungen hinaus; Leckagen müssen erkannt werden können;

    Das dürfte bei üblichen Verkaufsflächen weitgehend eingehalten sein. Sofern nicht gerade ein Kanaleinlauf unter dem Regal ist, dürfte die Fläche dicht sein und die üblichen Gebinde von max. 5-10l problemlos auffangen können. Beschädigungen an mehr als einem Behälter halte ich in einem gängigen Verkaufsraum für unwahrscheinlich. Anders wäre dies bei Staplerverkehr oder ähnlichen Dingen. Die Leckage dürfte auch schnell erkannt und beseitigt werden, von daher würde ich hier keine Auffangwanne fordern.

    Zur besseren Lesbarkeit verwende ich in meinen Beiträgen das generische Maskulinum. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

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