Wer darf Unterweisungen für den Umgang mit Gabelstaplern durchführen?

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  • Hallo zusammen,

    hab es ein Bissl spät gesehen aber genau zu diesem Thema habe ich im Kundenauftrag mal bei unserer zuständigen BG nachgefragt. Hier nun die eigentlich recht schlüssige Antwort:

    Welche Qualifikation muss eine Person nachweisen können, um die jährliche Sicherheitsunterweisung nach § 4 der DGUV-Vorschrift 1 für Gabelstaplerfahrer, die im Besitz eines Staplerführerscheins sind, durchzuführen?
    Die Pflicht zum Unterweisen der Beschäftigten obliegt gemäß Arbeitsschutzgesetz/ArbSchGbzw. § 4 der DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention" dem Arbeitgeber. Verantwortlich für die Erfüllung der Arbeitgeberpflichten ist der im § 13 Abs. 1 ArbSchG genannte Personenkreis.
    Anderen Personen können nach Maßgabe des § 13 Abs. 2 ArbSchG Arbeitgeberpflichten und damit auch die Pflicht zum Unterweisen schriftlich übertragen werden. Voraussetzung dafür ist, dass diese Person zuverlässig und für die Aufgabe geeignet (fachkundig) ist.

    Im arbeitsschutzrechtlichen Vorschriften- und Regelwerk sind explizit keine konkreten Anforderungen an die Qualifikation der Person genannt, die Unterweisungen durchführt. Grundsätzlich muss ein Arbeitgeber in eigener Verantwortung entscheiden, welche Qualifikation für eine Unterweisung benötigt wird und welche Personen er unter Berücksichtigung der benötigten Qualifikation mit eine Unterweisung der Beschäftigten, hier Fahrer eines Flurförderzeuges, beauftragen kann.

    In der Durchführungsanweisung zu § 5 der DGUV Vorschrift 68 "Flurförderzeuge" (früher: BGV D 27) wird folgendes ausgeführt:
    Zu § 5 Abs. 2:
    In die nach § 4 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV A1) erforderliche Unterweisung der Versicherten vor der Beschäftigung ist der Inhalt der Betriebsanweisung aufzunehmen. Dabei sollten Inhalt und Zeitpunkt der Bekanntgabe schriftlich festgehalten und vom Unterwiesenen durch Unterschrift bestätigt werden.
    Der Inhalt der Betriebsanweisung sollte ferner in die wiederkehrende Unterweisung der Versicherten einbezogen werden.

    In der betrieblichen Praxis werden vielfach auf Grund der vorhandenen Kompetenz Unterweisungen mit Unterstützung der Fachkraft für Arbeitssicherheit und des Betriebsarztes durchgeführt. Hierbei ist zu beachten, dass die arbeitsschutzrechtliche Verantwortung beim Arbeitgeber verbleibt.

    Weitere Informationen zu der Thematik Unterweisung sind der DGUV Information 211-005 (bisher: BGI 527) "Unterweisung - Bestandteil des betrieblichen Arbeitsschutzes" zu entnehmen.

    In diesem Sinne Grüße aus dem Sauerland

    Für das Lesen meiner Beiträge wird ab 2007 eine Gebühr in Abhängigkeit
    von der Anzahl der Worte erhoben. Entscheidend für die Erhebung der
    Gebühr wird dabei nicht das tatsächliche Lesen des Beitrages sein,
    sondern, dass Sie die Möglichkeit hätten, diesen Beitrag zu lesen!
    Für
    die Anregung zu dieser Geschäftsidee bedanke ich mich recht herzlich bei
    der Deutschen GEZ bzw. der Österreichischen GIS!
    :u:

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  • Jepp,

    genau so ist es und eigentlich immer gleich, egal in welcher Sparte:

    Weisungsbefugter muss unterweisen (verantwortlich)--> geht das fachlich nicht, dann braucht er Hilfe (Assistenz) --> Verantwortung immer noch beim Weisungsbefugten (Chef, Unternehmer, ...)

    .
    .
    .
    ... viele Grüße vom Waldmann.


    "Et kütt, wie et kütt."
    (kölsche Zuversicht)

  • Hallo,

    falls weitere fragen bestehen sollten, einfach bei mir melden, bin inder Branche tätig.
    Ausserdem wurde hier schon alles super erklärt. Echt Top

    Lg an alle, wünsche Euch ein Tolles Wochenende.

    Einmal editiert, zuletzt von GslStapler (9. September 2016 um 13:28)

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