Lagerung von entzündbaren Flüssigkeiten (Kleingebinde) zum Verkauf

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  • Hallo zusammen :moin: ,

    ich habe mich gerade durch die TRGS 510 gelesen. Problemstellung war: Die Lagerung von Kleingebinden entzündlicher Flüssigkeiten (H224) (ca. 20 Stk. a 5l) zum Verkauf. Gebinde sind unzerbrechlich, stehen über einer Auffangwanne, keine Fallhöhe, passive Lagerung, Gefahrgutbehälter. Nachdem ich mich durch die sehr verwirrende TRGS 510 gelesen habe, komme ich zu folgendem Ergebnis: Bis 200 kg. kann man Lagern, wenn anhand der Beurteilung keine Gefahren (siehe oben) ersichtlich sind. Liege ich da richtig? Ist jetzt eben auf die Schnelle formuliert :-).
    Über Antworten würde ich mich freuen.
    LG Colibrie

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  • Hallo Colibri.

    Ich verstehe Deine Frage nicht. Ich denke, Du meinst, was Du an gesetzlichen Anforderungen erfüllen musst, wenn Du bist 200 kg lagerst?
    Die Antwort findest Du in der von Dir genannten TR unter Nummer 1 Absatz 2. Wenn Du das noch einmal aufmerksam liest, hast Du Deine Antwort.
    Nummer 1 aus TRGS 510......
    (2) Die Nummern 5 bis 12 gelten zusätzlich zu den in Nummer 4 beschriebenen Maßnahmen für spezielle in Tabelle 1 genannte Gefahrstoffe bei Überschreitung der jeweiligen Mengenschwellen.
    Als Mengenschwelle gilt die Summe der Gefahrstoffmenge mit der jeweiligen Einstufung bzw. Eigenschaft. In der Tabelle sind sowohl die Einstufungen nach der Verordnung (EG) 1272/2008 (CLP-Verordnung, CLP-VO) als auch nach der EG-Stoffrichtlinie 67/548/EWG bzw. der Zubereitungsrichtlinie 1999/45/EG aufgeführt. Bis zum 1. Juni 2015 bleibt es dem Arbeitgeber freigestellt, welches Einstufungssystem er seinen Berechnungen zugrunde legt. Zur Vermeidung von Widersprüchen sollen die beiden Einstufungssysteme nicht gleichzeitig nebeneinander benutzt werden.
    (3) Die Mengenschwelle in Tabelle 1 gibt an, oberhalb welcher Gesamtmenge die in den einzelnen Nummern angegebenen Maßnahmen grundsätzlich zu ergreifen sind.

    Also die Maßnahmen aus Nummer 4 musst Du auf jeden Fall erfüllen.

    Wenn Du jetzt noch Spalte 4 aus Tabelle 1 liest, dann komme ich auf 20 kg außerhalb von Lagern. Ansonsten sehe ich das genauso wie Du.

    Ganz ehrlich --> ich mag die TRGS 510 auch nicht. :(

    Man(n) ist erst dann ein Superheld, wenn man sich selbst für Super hält!
    (unbekannt)
                                                                                                                                                              
    „Freiheit ist nicht, das zu tun, was Du liebst, sondern, das zu lieben, was Du tust.“
    (Leo Tolstoi)

    *S&E* Glück auf

    Gruß Mick

  • Hallo,
    danke für die schnelle Antwort. Die Maßnahmen nach Nr.4 der TRGS 510 würden natürlich eingehalten. Bei der TRGS hat man immer den Eindruck, mit Kanonen auf Spatzen schießen zu müssen.

  • Hallo,
    danke für die schnelle Antwort. Die Maßnahmen nach Nr.4 der TRGS 510 würden natürlich eingehalten. Bei der TRGS hat man immer den Eindruck, mit Kanonen auf Spatzen schießen zu müssen.

    Glaub mir die VbF war schlimmer. Ich meine mich dunkel erinnern zu können. Alt genug bin ich ja, vielleicht auch schon wieder zu alt...... :D

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  • Die Lagerung von Kleingebinden entzündlicher Flüssigkeiten (H224) (ca. 20 Stk. a 5l) zum Verkauf.

    Für Verkaufsräume ist die Anlage 2 der TRGS 510 die Grundlage. Je nach Verkaufsfläche und Gefahrenkategorie gelten unterschiedliche Mengenvorgaben. Deine Behälter würde ich als nicht zerbrechlich ansehen. Daher gilt
    Bis 200m² Grundfläche, 60L; 200-500m² Grundfläche, 200L; über 500m² Grundfläche, 300L.
    Für Deine 100l würdest Du also einen Verkaufsraum von mindestens 200m² Grundfläche benötigen.

    Glaub mir die VbF war schlimmer.

    Die VbF findet sich doch in Teilen in der TRGS 510 wieder. Leider wurde die Einteilung in Klasse A oder B nicht übernommen.

    Zur besseren Lesbarkeit verwende ich in meinen Beiträgen das generische Maskulinum. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

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  • Bei einem separaten Lager gelten die üblichen Vorschriften der TRGS 510. Bei H224 sind wir in Kategorie 1, somit maximal 10L ohne besondere Vorkehrungen (Nr. 4.2 der TRGS ist grundsätzlich einzuhalten).
    Die Nr. 5, 6 und 12 der TRGS 510 wären bei einer Menge >200kg einzuhalten. Hier bist Du darunter, was Dich aber nicht von Maßnahmen befreit. Du musst entsprechend eine Gefährdungsbeurteilung erstellen und die Nr. 5, 6 und 12 als Maß heranziehen, welches Du nicht immer erreichen musst. Die baulichen Anforderungen nach 5.2 würde ich verbindlich festlegen. Punkt 5.3 ist meiner Meinung nach hier verzichtbar. 5.4 würde ich in einfacher Form durchführen. Punkt 6 würde ich nur soweit umsetzen, dass geeignete Feuerlöscher in der Nähe verfügbar sein müssen und die Vorgaben zu den Flucht- und Rettungswegen einzuhalten sind. Punkt 12.1 bietet unter Nr. 6 die Möglichkeit, dass auch Lagerräume von Verkaufsräumen die Erleichterungen von Anlage 2 in Anspruch nehmen können, ob dies sinnvoll ist, musst Du anhand der Gegebenheiten vor Ort festlegen, ich würde außerhalb der Verkaufsfläche, also im Lager auf die Erleichterung verzichten. Ansonsten fordert Nr. 12 nicht viel mehr, als wir in den vorhergehenden Nr. schon hatten. Wände mindestens F30, Auffangwanne aus nicht brennbarem Material. Auffangvolumen mindestens 10% der gelagerten brennbaren Flüssigkeiten. Jetzt noch Anlage 2, 3 und 5 beachten. Anlage 2 beschreibt die Vorgaben für Verkaufsräume, die hatten wir ja schon besprochen. Anlage 3 wäre Lagerung in Sicherheitsschränken. Eine solche Lagerung würde ich empfehlen, wenn die brennbaren Flüssigkeiten regelmäßig zum Verkauf anstehen und der Lagerraum z.B. auch noch mit anderen brennbaren Stoffen belegt ist. Hierbei darauf achten, unter brennbare Stoffe versteht man z.B. Toilettenpapier, Kartonagen, Kunststofffolien usw. also das, was der Einzelhandel oft auch als Verpackung usw. verwendet.
    Anlage 5 wird noch einmal interessant. Ich gehe von einem Lagerraum mit <100m³ Raumvolumen aus, dann muss dort 0,4facher Luftwechsel vorhanden sein und der Raum ist Ex-Zone 2. Achtung, Anlage 5, Nr.2 Absatz 8 gibt Dir die Möglichkeit, dass Du auf die Ex-Zone verzichten kannst, das würde ich anstreben.

    Somit bleibt kurz zusammengefasst ein Lagerraum in F30 mit 0,4fachem Luftwechsel. Den Luftwechsel kann man durch ein geöffnetes bzw. gekipptes Fenster erreichen. Da Du die Vorgaben nicht vollständig erfüllen musst, würde ich auch einen Raum ohne Fenster oder Lüftung akzeptieren. Allerdings sollten Maßnahmen geplant sein, was zu tun ist, wenn z.B. ein Gebinde beschädigt wird und teilweise ausläuft. Hier bist Du sehr schnell im Bereich einer gefährlichen explosionsfähigen Atmosphäre. Auslaufen von 1ml genügt für 10L explosionsfähige Atmosphäre.

    Zur besseren Lesbarkeit verwende ich in meinen Beiträgen das generische Maskulinum. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

  • Hallo AxelS,

    vielen Dank für die gute und ausführliche Antwort. Die TRGS 510 gleicht ein bisschen der GHS- man wird von einem Paragraphen zum nächsten geschickt :-). Aber man findet kaum klare Aussagen.

    Schöne Karnevals-Tage wünsche ich

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