Aus zweiter Hand/ Gebrauchtmaschinen/ Inverkehrbringen

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  • Inverkehrbringen
    Als solches gilt gemäß § 2 Abs. 8 GPSG jedes Überlassen eines Produktes an einen anderen – unabhängig davon, ob das Produkt neu, gebraucht, wieder aufgearbeitet ist oder wesentlich verändert wurde.
    Überlassen bedeutet, dass die tatsächliche Verfügungsgewalt übertragen wird, in der REGel also den Besitzwechsel im Sinne des BGB. Auch Vermieten, Verleihen, Verschenken oder kostenloses Überlassen z.B. zur Probe stellt ein Inverkehrbringen dar.
    Entgelt spielt dabei keine Rolle.
    Kein Inverkehrbringen liEGt dagEGen vor, wenn der Arbeitgeber den Beschäftigten Arbeitsmittel bereitstellt oder wenn eine Gebrauchtmaschine in Deutschland innerhalb eines Unternehmens an einen anderen Standort umgesetzt wird.

    Quelle:
    http://www.bgn.de/webcom/show_fa…2/_nr-54/i.html

    Einmal editiert, zuletzt von gladis (1. August 2006 um 13:25)

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  • Hi gladis,
    hab ich im forum gerade richtig gelesen..rothaarige hexe...lol, ;)
    eine hexe schreibt doch keine solch sinnvollen beiträge oder??
    Kann die info gut gebrauchen, denn bei unserer derzeitigen auslastung haben wir einiges an leihgeräten von baumaschinenhändlern.

    gruß matthias :20:

    "Wer nicht mit der Zeit geht, der geht mit der Zeit"

  • Liebe Sifas,
    habe den oben angegebenen Beitrag der BGN gelesen. Allerdings bin ich verunsichert: Ich bin davon ausgegangen, dass Inverkehrbringen das Überlassen eines Arbeitsmittels ist und somit das "Überlassen" eines selbst gefertigten Arbeitsmittels ebenso ein "Inverkehrbringen" ist. Das heisst, dass das GPSG auch für solche Arbeitsmittel gilt, die von Mitarbeitern der eigenen Firma oder des Bereiches gebaut wurden.
    Gilt das nun nicht?
    Wie gesagt, ich bin jetzt verunsichert.
    Wie ist eure Meinung?
    Gruss Ralph

    Die großen Tugenden machen einen Menschen bewundernswert, die kleinen Fehler machen ihn liebenswert. (Pearl S. Buck)

  • Mir scheint wichtig, sich hier ganz exakt an die verwendeten Begriffe zu halten.

    Die Überschrift des Artikels heißt *GebrauchtMASCHINEN*

    Ein technisches Arbeitsmittel ist nicht zwingend eine Maschine wird auf Seite 2 unterschieden.
    Dann gibts noch die Arbeitseinrichtungen.
    Und eine Gebrauchtmaschien behält ihren *Status/ Bestandsschutz* wenn sie innerhalb eine Unternehmens verbleibt auch bei Standortwechsel.

    Nach GPSG werden auch Eigenbaumaschinen innerhalb des Betriebes
    * In Verkehr gebracht* - richtig. Aber eben Maschinen im Sinne der EG-Maschinenrichtline.

    Hoffe, ich habe das jetztr ichtig erfaßt.
    Ich gebe zu, für solche Fragen braucht man immer etwas Ruhe und Abstand um sich nicht zu verrennen.
    Der *Teufel* liegt hier oft im Detail, wie man in den Beiträgen zu *verkettet Maschinen* etc. auch lesen kann.

    :)

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