Beiträge von de Uil
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Du sollst da ja nicht wohnen.
Dann kauf Dir ein anderes Ticket. Von Karlsruhe oder Stuttgart kommt man immer nach Monnem
Nach Monnem fahr ich mit dem ICE...kein Thema...nur wäre es nett wenn ich in Monnem fer umme mi ÖPNV fahren könnte.
Im Hellas war ich schon paar mal,ist neben HBF, Selbstbedienung und sieh einfach aus aber die haben einen netten Außenbereich.
Es gibt superlecker glutenfreie Kuchen.
Aber weil Bio und auch noch vegetraisch denke ich nicht dass es vielen behagt . Und schließt um 18.00h.
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Frisch erschienen: FAQ Lagerung von Gefahrstoffen
Ist ja hier öfter ein Thema.
https://downloadcenter.bgrci.de/resource/downl…ion_213-085.pdf
oh eigentlich habe ich immer eine Auge auf neue Gefahrstoffvorschriften…. Wo kommt den die her ?
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es geht leichter im Text :
Da ich das Thema vermutlich auch bald bei mir habe... darf ich das nochmal für mich versuchen zusammenzufassen?
Um eine Hubarbeitsbühne bedienen zu können, braucht eine Person:
- eine Ausbildung nach DGUV G308-008 (=Befähigung) meine BG nennt dies Schulung für Hubarbeitsbühnen
-"Schriftliche Beauftragung zum Bedienen von HAB" durch AG
- In der DGUV G 308-008 ist unter körperlicher Eignung (> 18a, etc; auch die G25 (Fahr-Steuern-und
Überwachungstätihkeit) und G41 (Arbeiten mit Absturzgefahr) aufgeführt- eine mind. einmalige Einweisung in die spezielle Hubarbeitsbühne (z.B. durch den Hersteller)
- eine jährliche Unterweisung zur Tätigkeit mit allen notwendigen Infos (Gefahren, BA etc)
+ wenn PSAgA notwendig ist, alles dazu (arbm. Vorsorge, einmalige Einweisung, jährliche Unterweisung)
Bei dem speziellen Fall scheint der Hersteller des "Alp-Lifts" doch lediglich zu sagen, das keine Ausbildung nach DGUV G308-008 notwendig ist (Vermutlich weil es keine Hubarbeitsbühne ist?
Laut Hersteller ist es eben doch eine fahrbare, handbewegte Hubarbeitsbühne.siehe Post #23 da habe ich Bediensanleitung zitiert... nur sei -wie du geschrieben hast- die Schulung gemäß DGUV 308-008 nicht notwendig, was aber letzendich der AG entscheidet. Hersteller sehen erfahrungsgemäßmanchmal Arbeitsschutz etwas lapidar. Laut 056-Ask-HAB wäre es Gruppe A).
Eine Einweisung in das Arbeitsmittel und die jährliche Unterweisung sowie ggf. die Punkte zur PSAgA sind doch aber dennoch notwendig. Stimmt das in etwa?
Hier haben wir PSAgA nicht als notwendig erachtet, da nur im Genäude das Gerät benutzt wird und sich nicht aus dem Korb gebeugt werden darf.(die Tätigkeiten sehen keine großen Teile zum Halten vor)
VG
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Ich würde jedem, der seinen Stuhl liebt und dessen Stuhl auch in Ordnung ist, keinen neuen Stuhl aufdrängen. Niemand kann zu seinem Glück gezwungen werden.
Vielleicht über den Punkt "Rücken" gute Stühle federn z. B. leicht nach , wenn man sich hinsetzt.
(ohne diese Effekt gibt es immer ein miniminimale Stauchung der Wirbelsäule, wenn man sich schwungvoll hinsetzt).
Ich weiss nicht wie fit Du bist im ergonomischen Optmieren von Bürostühlen, da kann man die Leute auch mal bitte einen Teststuhl der optimal eingestellt ist ein Wochen lang zu testen (Anfangs anstrengender, aber bei einigen ist dasnn "Rücken" besser).
Evtl könnte auch mal eien Frauenbürostuhl zum Testen zur Verfügung gestellt werden.
Unisex ist meist für Männeranatomie, frau werden nur anhand dieser Anatomie kleingerechte, was nicht der Realität entspricht.
Bei nur Mannsvolk ist das dann eher keine Option
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Ich habe einen Bekannten, der war Jahre lang in der Nachtschicht und wollte auch nicht mehr in die Tagschicht zurück, bis es Beruflich nicht anders ging.
Ich denke, es gibt Leute die sich pudelwohl fühlen in der Nachtschicht
z. B. Eulen .
Viele große Städte haben inzwischen sogar eine sogenannten Nachtbürgermeister.
Die Eulenstunden sind einfach oft anders zu betrachten.
Auch der Einsatz von biologischen wirksamen Licht ist da spannend.
Habe bei der Planung so einer Tageslichtdecke mitgewirkt.
Herr Kollege, wie wird die eigentlich „ angenommen“? -
Der Knackpunkt für mich ist folgender Punkt:
"...Anforderungen an Bedienpersonen...
- Nachgewiesene Befähigung und schriftliche Beauftragung zum Bedienen von FHAB..."
Quelle: auf Seite 2 056-Ask-Hubarbeitsbuehne
oder auch hier:
"...und ihre Befähigung hierzu gegenüber dem Unternehmer nachgewiesen haben...."
Quelle: auf Seite 59 DGUV Regel 100-500
Der Nachweis erfolgt "...
Der Nachweis über ausreichende Kenntnisse und Fähigkeiten zum selbstständigen Führen einer Hubarbeitsbühne erfolgt durch eine in Abschnitt 3.3 beschriebene theoretische und praktische Prüfung...."
Quelle: auf Seite 5 DGUV Grundsatz 308-008
Das mit der Prüfung scheint nicht verhandelbar zu sein... zumindest hat mir das Tante Google gezeigt...
Einen Überblick über die Hubarbeitsbühnen habe ich mal hier mit Abbildungen gefunden... das gibt es auch viele Umsetzungen von "Hubarbeitsbühnen"...
So ganz sicher bin ich nicht was du mir sagen willst.....lese ich daraus, dass auch Gruppe A einer FHAB bedarf Bestellung durch AG, Schulung nach DGUV G308-008 etc. ?
FalcoCGN sieht das anders , wenn ich das richtig verstanden habe.
Wir haben nun bei uns uns abgetimmt, dass der Hersteller die Erstschulung machen sollte (da auch ggf Nicht-technikaffine Personen das Gerät benutzen möchten).
Ohne Schulung oder Bestellung benutzen verboten.
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Für mich ist der Alp-Lift keine HAB im Sinne der Regeln zur Ausbildung.
Meinst du damit DGUV G 308-008?
Habe ich da nicht gefunden oder steht es zw den Zeilen?
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Der ALP-Lift ist ein Personenlift, keine fahrbare HAB. Eine ausführliche Unterweisung in das Gerät reicht aus. Dennoch macht es Sinn, dass der Benutzer ein Rückhaltesystem(!), keine PSAgA trägt. Das Rückhaltesystem hält den Benutzer im Korb, wenn das Gerät umstürzt. Dies ist auch die wesentliche Gefährdung, die in der BetrSichV erwähnt wird.
Die Betriebsanleitung sagt :
"Der ALP - Personenlift mit elektrohydraulischem Antrieb ist eine fahrbare, handbewegte
Hubarbeitsbühne, welche in Gebäuden, im Freien und nur auf ebenen Flächen eingesetzt
werden darf."
Ok wegen obigen Satz dachte ich es sei eien FHAB. Ist den der ALP wegen handbewegte keine FHAB ?Gibt es in diesem Zusammenhang einen Unterschied zwischen PSAgA und Rückhaltesystem in Bezug auf Prüfung und Anforderung an den Träger?
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Hm...habe mit Hersteller telefoniert, laut seiner Aussage sei für ihre FHAB keine Ausbildung nach dem DGUV Grundsatz 308-008 notwendig...stehe in der Betriebsanleitung, dass es nicht notwenig sei...
Handhabung
Den ALP - Personenlift nur auf ebenen Flächen mit festem Untergrund benutzen und nie überladen. Das Gerät nie im ausgefahren Zustand verschieben. Das Heben der Person und Zuladung geschieht per elektrohydraulischem Antrieb. Wichtig! Bevor die Arbeit mit dem ALP - Personenlift beginnt, muss die Bedienungsperson mit dem Gerät vertraut gemacht und genau eingewiesen werden.
Die ALP-Personenlifte PH/PHI/PHC/PHCI/PHCHI ….EU sind ab Bj.2014 mit einem Anschlagpunkt (Click Clack) für die persönliche Schutzausrüstung des Bedieners ausgestattet! Für den Betrieb der Lifte ist diese Ausrüstung grundsätzlich nicht erforderlich, jedoch empfehlenswert!
ACHTUNG!
Sind jedoch Sicherheitsbestimmungen, oder Vorschriften des Arbeitgebers für die Benutzung einer persönlichen Schutzausrüstung während des Betriebes der ALPPersonenlifte erlassen, gilt folgendes:
Die Benutzung der Personenlifte ist nur zulässig, wenn der Bediener im Fahrkorb mittels Auffanggurt (Ganzkörper) mit einem verstellbaren Halteseil an dem dafür vorgesehenen Befestigungspunkt gesichert ist. Der Anschlagpunkt befindet sich an dem Schienenpaket zur Korbseite (siehe Bild).Finde nur obiges : "Bevor die Arbeit mit dem ALP - Personenlift beginnt, muss die Bedienungsperson mit dem Gerät vertraut gemacht und genau eingewiesen werden."
Auch ein Vorgehensweise, wenn etwas nicht dasteht, braucht man es nicht.
Interesant finde ich, dass die Ausbildung nach DGUV 308-008 zwar nicht notwendig ist aber PSA emphohlen wird...für mich passt das nicht richtig zusammen, aber da kann ja jeder seien eigne Meinung haben.
Aber klar, wenn der Hersteller kein Schulung beim Vertrieb empfiehlt , kommt natürlich nicht jeder Schützling auf die Idee bei der Beschaffung die Fasi einzubinden. Das Gerät hat immerhin eine Arbeithöhe von 6 m...
Nun denn... bin auf den Ortstermin gespannt.
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Moin
da mein Thema zur Überschrift passt hänge ich mich mal ran.
Wie schon Berichte, wird in einem meiner Bereiche eine sehr kleine FHAB benutzt.
Nutzer ist wohl Haustechnik und ...andere...die mutmasslich nicht im Bereich Technik zuhause sind.
Wer wie geschult ist, weiss ich noch nicht..kann es mir aber denken.
GB etc. existiert noch nicht.
Klar gibt der Grundsatz 308-008 die Schulungsinhalte vor, ohne die die FHAB nicht benutz werden darf.
Nun vermutet ich, dass wenn überhaupt nur 1-2 Personen eine Schulung gezahlt bekommen(ÖD)...und sobald die Fasi den Bereich verlässt wer weiss, wer doch mit dem Inhalt des Überraschungseis spielt....
Was ist die beste Weise (günstig ) mehere MA zu schulen ....direkt Lehrgang vom Hersteller (sind da Kosten überschaubar?) oder eine befähigte Person auf diese FHAB schulen lassen und dann die "Ausbildung zum Ausbilder für die Bediener von Hubarbeitsbühnen nach DGUV Grundsatz 308-008"durchlaufen lassen?
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Moin
Wichtig ist auch zu wissen, dass die DGS sich deutlich von unseren geschriebenen und gesprochen Sprache unterscheidet.( Satzaufbau)
Das könnte bei einer schriftlichen Unterweisung Probleme machen insbesondere bei früh ertaubten oder Gehörlosen. ( Diese sollen manchmal nicht gutes Lese-Texte-Verständnis haben, hiess es in einer Weiterbildung)
Also ist der Dolmetscher sehr sinnvoll besonders bei Unterweisungen bzg. Gefahrenbereich.Oder ein Verfahren für Rückfragen etablieren.
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es gibt schon eine Änderung:
Bezug: Bekanntmachung des BMAS vom 2.11.2022 - IIIb1 - 36628-15/29 (GMBl 2022, S. 978)
Korrektur:
Abschnitt 8 Absatz 1 Satz 2
"Das gilt auch für die Wunschvorsorge, in deren Rahmen Betriebsärzte und Betriebsärztinnen besonders häufig von Beschäftigten zu Fragen ihres gesundheitsgerechten Einsatzes beraten werden."
wird ersetzt durch
"Das gilt auch für die Wunschvorsorge, in deren Rahmen Beschäftigte besonders häufig von Betriebsärzten und Betriebsärztinnen zu Fragen ihres gesundheitsgerechten Einsatzes beraten werden."
ist aber noch nicht online, wird in der Januarausgabe des GMBl veröffentlicht
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19. Dezember 2022
Arbeitsmedizinische Vorsorge
Die Veränderungen in der Arbeitswelt bringen für die Beschäftigten neue Belastungen und Beanspruchungen mit sich. Gleichzeitig erfordert die demografische Entwicklung Anstrengungen zum Erhalt der Beschäftigungsfähigkeit.
Die Verhütung arbeitsbedingter Erkrankungen und der Erhalt der Beschäftigungsfähigkeit der Menschen sowie die Fortentwicklung des betrieblichen Gesundheitsschutzes sind für Politik, Betriebe und Beschäftigte von wachsender Bedeutung. Arbeitsmedizinische Vorsorge kann technische und organisatorische Schutzmaßnahmen nicht ersetzen, durch persönliche Aufklärung und Beratung der Beschäftigten über arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren aber gut ergänzen. Ziel arbeitsmedizinischer Vorsorge ist die Früherkennung und Verhütung arbeitsbedingter Erkrankungen. Zugleich soll arbeitsmedizinische Vorsorge einen Beitrag zum Erhalt der Beschäftigungsfähigkeit und zur Fortentwicklung des betrieblichen Arbeitsschutzes leisten.
Beschäftigte haben das Recht, sich auf ihren Wunsch hin arbeitsmedizinisch beraten und untersuchen zu lassen. Bei bestimmten Gefährdungen am Arbeitsplatz muss der Arbeitgeber den Beschäftigten arbeitsmedizinische Vorsorge anbieten. Sind die Gefährdungen besonders groß, ist eine Pflichtvorsorge vorgeschrieben.
Mittel der arbeitsmedizinischen Vorsorge
- arbeitsmedizinische Vorsorgetermine bei der Betriebsärztin oder dem Betriebsarzt einschließlich der Aufklärung und Beratung des Beschäftigten über die mit bestimmten Tätigkeiten verbundenen Gesundheitsgefährdungen sowie körperliche und klinische Untersuchungen, sofern diese erforderlich sind und der oder die Beschäftigte diese Untersuchungen nicht ablehnt,
- die Erfassung und Bewertung der Ergebnisse und Befunde aus der Vorsorge,
- arbeitsmedizinisch begründete Vorschläge an den Arbeitgeber für Maßnahmen des Arbeitsschutzes im Betrieb.
Rechtliche Grundlage
Rechtliche Grundlage ist die Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV).
Vor Inkrafttreten der ArbMedVV 2008 fanden sich Vorschriften zur arbeitsmedizinischen Vorsorge in verschiedenen fachspezifischen Verordnungen (z.B. Gefahrstoffverordnung, Biostoffverordnung) und im Unfallverhütungsrecht. Die Überführung der Vorschriften in eine Verordnung und die einheitliche Regelung der Pflichten von Arbeitgebern und Ärzten und Ärztinnen hat zu mehr Transparenz und Rechtsklarheit geführt.
Die Erste Verordnung zur Änderung der ArbMedVV aus dem Jahr 2013 (BGBlI, S. 3882; ArbMedVV 2013) bewirkte weitere Rechtsklarheit, insbesondere zur Abgrenzung von arbeitsmedizinischer Vorsorge und Eignungs- bzw. Tauglichkeitsuntersuchungen.
Am 19. November 2016 wurde die ArbMedVV im Anhang angepasst; die Begrifflichkeiten wurden zeitgleich mit Anpassungen in der Gefahrstoffverordnung mit dem EU-Recht harmonisiert. Hintergrund war die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen (CLP-Verordnung).
Plattenepithelkarzinome oder multiple aktinische Keratosen der Haut durch natürliche UV-Strahlung werden seit Anfang 2015 in der Berufskrankheiten-Verordnung (BKV) als Berufskrankheit Nummer 5103 (BK 5103) geführt. Damit die Berufskrankheit künftig erst gar nicht entsteht, wurde am 18. Juli 2019 in den Anhang der ArbMedVV ein neuer Vorsorgeanlass aufgenommen (siehe BGBl. 2019 I, S. 1082). Der Arbeitgeber muss Beschäftigten, die intensiver Belastung durch natürliche UV-Strahlung ausgesetzt sind, arbeitsmedizinische Vorsorge anbieten. Außerdem muss er die Belastung durch gefährliche Sonnenexposition so gering wie möglich halten. Denn je länger die Exposition, desto höher das Risiko zu erkranken.
Im Zusammenhang mit dem neuen Vorsorgeanlass wurden 2019 außerdem Klarstellungen zur ganzheitlichen arbeitsmedizinischen Vorsorge eingefügt (§ 3 Absatz 3 Satz 2, § 6 Absatz 1 Satz 3 ArbMedVV). Alle Vorsorgeanlässe sollen in einem Termin beim Betriebsarzt oder bei der Betriebsärztin gebündelt werden; das erleichtert die Organisation der Vorsorgen und ermöglicht individuelle Aufklärung und Beratung zu allen arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren. Arbeitsmedizinische Vorsorge umfasst die Gesamtheit der arbeitsbedingten Einwirkungen (Belastungen) auf einen oder eine Beschäftigte und die Auswirkungen auf seine oder ihre Gesundheit. Der Inhalt der arbeitsmedizinischen Vorsorge ist nicht auf den Vorsorgeanlass nach dem Anhang der ArbMedVV beschränkt, sondern betrifft alle Tätigkeiten der betroffenen Person. Konkretisierungen enthält die Arbeitsmedizinische Regel (AMR) 3.3 "Ganzheitliche arbeitsmedizinische Vorsorge unter Berücksichtigung aller Arbeitsbedingungen und arbeitsbedingten Gefährdungen".
Der Begriff ganzheitliche Vorsorge im Sinne der ArbMedVV umfasst nicht die "weiteren Maßnahmen der Gesundheitsvorsorge" im Sinne des § 3 Absatz 1 Satz 4 ArbMedVV. Diese Maßnahmen kann der Arbeitgeber auf freiwilliger Basis anbieten beziehungsweise sie unterfallen dem Sozialgesetzbuch V.
Hier können Sie die Informationsbroschüre "Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge" bestellen oder herunterladen.
Ausschuss für Arbeitsmedizin
In vielen Bereichen fehlen noch gesicherte arbeitsmedizinische Erkenntnisse. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales ist auf sachkundige Beratung angewiesen, besonders zu Fragen wie neben der Bekämpfung der klassischen arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren auch neuen Risiken wirksam begegnet werden kann oder wie längere Lebensarbeitszeiten gemeistert werden können. Auf der Grundlage der ArbMedVV hat sich 2009 der Ausschuss für Arbeitsmedizin (AfAMed) konstituiert. Dieses pluralistisch aus Vertretungen der Arbeitgeber, Gewerkschaften, Länderbehörden, gesetzlichen Unfallversicherung und aus weiteren fachkundigen Personen aus Wissenschaft und Praxis besetzte Gremium berät das Bundesministerium für Arbeit und Soziales zu arbeitsmedizinischen Fragen. Eine wichtige Aufgabe ist die Konkretisierung der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge. Die vom Ausschuss ermittelten Regeln und Erkenntnisse erhalten nach Bekanntgabe im Gemeinsamen Ministerialblatt Vermutungswirkung, das heißt bei ihrer Einhaltung ist davon auszugehen, dass die gestellten Anforderungen erfüllt sind. Der Ausschuss für Arbeitsmedizin spricht auch arbeitsmedizinische Empfehlungen darüber aus, wie die Betriebe weitere Gesundheitsvorsorge betreiben können.
Die Geschäftsführung des Ausschusses liegt in der Hand der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin. Weiterführende Hinweise finden sich auf der Homepage des Ausschusses für Arbeitsmedizin. Abgerufen werden können dort insbesondere die Arbeitsmedizinischen Regeln (AMR), die Arbeitsmedizinischen Empfehlungen (AME) und ein Fragen-Antworten-Katalog zur arbeitsmedizinischen Prävention.
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Tachchen, willkommen.
für einen solchen Informationsgehalt benötigt man aber auch keinen Vorstellungs-Treat.
aber vorgestellt :doppelthumbsup:
Das in anderen Tread mit reingeschrieben hätte gehobene Zeigefinger gegeben .
Also passt fornal
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de Uil spricht von einem "winzigen" Museum, denkmalgeschützt.
Es ist damit zu rechnen, dass sich überall hinter den Kulissen Brandlasten stapeln. Der Schrank mit der passiven Technik dürfte noch die harmloseste Baustelle sein. Trotzdem sollte man versuchen, das Papier woanders zu lagern.
Sonst war ich eigentlich überwiegend zufrieden mit dem Rest.
Aber Du hast völlig recht, Lagerflächen und Kommunalverwaltung passen nicht zusammen und wird auch wohl nicht besser. Die digitale Toilette gibt es halt noch nicht, da wird immer noch Papier benötigt...(obwoh der Japaner mit seinen speziellen Spülsytem reduziert schon Papier ).
Ohne das Thema Gefährdungsbeurteilung erwähnt zu haben, gent keiner meiner Berichte raus.
Ansonsonten beruhigt es mich ein wenig, dass ich nicht ganz allein bin mit meinem Gefühl der Einschätzung dieser Lagerung kontra ungenauer Gesetzeslage.
Und Digitalisierung bedeute auch, dass Beschäftigte immer genauer wissen wollen, wo was steht.
Es ist halt auch die Frage, in welcher Menge man etwas lagert.
Wenn es ein winziges Museum ist, brauche ich vielleicht auch keine
Papiertücher für 10 Jahre lagern.
Richtig, das war wohl auch keine Absicht, denke da hat jemand 1-2 Nullen zu viel gemacht
(und ein großer Teil wurde schon weitergegeben).