Beiträge von MichaelD

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    Hi Gladis,

    ...Du meinst sicherlich lediglich die Übertragung von Unternehmerpflichten im sicherheitstechnischen Bereich, oder?!?!

    Zur Pflichtenübertragung gehört allerdings noch sehr viel mehr. Daher ist allgemein, wie auch in dem Artikel angesprochen, das OWiG als Rechtsgrundlage für die Pflichtenübertragung heran zu ziehen.

    ...allerdings habe ich die Funktion des angesprochenen "Beauftragten" auch noch nicht wirklich herausgefunden :-(...

    Schönen Tag, schöne Woche und alles Gute
    Der Michael

    Tach zusammen,

    ...auch eine kleine Randbemerkung: Ramilus, verwechsle hier bitte nicht Äpfel mit Birnen. Was der Tarifvertrag zum Thema Arbeitskleidung sagt ist löblich und gut - hat aber überhaupt n ichts mit dem Thema Schutzkleidung zu tun (Diese Diskussion ist in irgendeiner anderen Fragestellung vor nicht allzulanger Zeit hier ebenfalls geführt worden).

    Für die Ausstattung mit Schutzkleidung ist hier m.E., neben z.B. den entsprechenden BG-Regeln, mal wieder die Gefährdungsbeurteilung maßgebend. Ist ein ausreichender Schutz nicht mehr gewährleistet, muss Ersatz her - ist die Schutzkleidung allerdings noch takko in Ordnung, kann Sie auch länger eingesetzt werden.

    In diesem Sinne grüßt euch mal wieder...

    Der Michael

    Hi Elmi30,

    ...das steht nirgendo so wirklich...aber das ASiG läßt hier im § 18 die Bestellung auch vor Abschluß der Ausbildung zu. Eine solche Bestellung muß lediglich von der zuständigen Behörde genehmigt werden - dies muß sie allerdings immer, wenn die ausreichende Fachkunde nocht nicht nachgewiesen vorliegt.
    Am besten setzt Du Dich da mal mit eurem TAB zusammen, führst ein nettes kleines Gespräch beim Kaffee und klärst die Angelegenheit. Mal nebenbei, Du sagst, Du möchtest Dich bestellen lassen, was sagt denn Dein Chef dazu?!?

    Schönen Tag und Schöne Grüße
    Der Michael

    Hallo,

    ...trotz aller Tragik ist es sicherlich schwierig zu beantworten.

    Üblicherweise werden entsprechende Untersuchungen ja bei anstehenden Baumaßnahmen vorgeschrieben. Aber selbst dann kann es keine 100%ige Sicherheit geben. So kann es beispielsweise sein, dass dieser Blindgänger, der übrigens wie viele andere auch gerne auf Autobahnen geworfen wurde, einfach wieder bei der Instandsetzung einbetoniert wurde. In einem solchen Fall kann sich auch die Detektion als nicht so einfach oder mangelhaft herausstellen. Ebenso scheint hier der Zünder sensibel genug gewesen zu sein zu detonieren, obwohl in den vergangenen Jahren wahrscheinlich Millionen von Autos und LKW über ihn drüber gerollt sind.

    Auch wenn so etwas nicht sehr häufig vorkommt, zeigt dieser Fall wieder einmal die Brisanz solcher Altlasten. Am schwersten zu tragen hat daran sicherlich momentan die Famile des Opfers.

    Der Michael

    Hallo McStorm,

    ...die geheimnisvolle Schrift hierzu heißt: "Betriebssicherheitsverordnung mit nachgeschaltetem Regelwerk"... In Bezug auf Deine Frage dreht es sich um die kleinen und seltsamen Wesen, die beschrieben werden als "Befähigte Personen".

    Ihre Geschichten und Abenteuer findest Du in der TRBS 1203 Teil 3 "Befähigte Personen - Besondere Anforderungen - Elektrische Gefährdungen".

    Viel Spass beim Lesen und eine schöne Woche
    Der Michael

    Hi Awen,

    ...ein paar Anregungen:

    1. Je nach Betriebsgröße können allgemeine Informationen (z.B. Alarme, Nortuf usw.) in einem "Infoheft für Besucher und Fremdfirmenmitarbeiter" erfasst und weitergegeben werden.

    2. Solltet Ihr, ebenfalls abhängig von der Betriebsgröße, vielleicht über die Erstellung einer sog. Fremdfirmenrichtlinie nachdenken, die als Vertragsbestandteil gilt und in welcher auch solche Dinge geregelt werden können.

    3. Eine solche Unterweisung würde ich von den verantwortlichen Abteilungsleitern der auf dem Gelände tätigen Fremdfirmen erwarten - diese müssen natürlich von Euch, z.B. mit s. 2. ;-), eingewiesen sein. Mittels Stichproben entsprechender Unterweisungsnachweise kann hier ein Kontrollmechanismus eingerichtet werden. Ein weiterer Vorteil von 2. ist eine möglich Definition von Sanktionen bei Verstößen oder Nichtdurchführung.

    4. ...frag mich allerdings nicht, ob ich Dir eine solche Richtlinie überlassen kann - "confidential" ...

    5. ...Du kannst aber mal hier schauen:

    http://www.thyssenkrupp-steel.com/lib/de/pdf/bed…rmeneinsatz.pdf


    LG
    Der Michael

    ...vorsicht Jungs. "...in persönlicher Verantwortung zu beachten" steht in diesem Zusammenhang nicht für die Verpflichtung sich fortzubilden, sondern für die Übernahme des -im zweiten Absatz ebenfalls angesprochenen- Haftungsrisiko.

    Dieses Risiko kann und muß man tragen, wenn man selbstständig und sein eigener Unternehmer ist. In diesem Fall greift dann auch die zweite Bedingung.

    Ich persönlich würde, ohne Dir zu nahe treten zu wollen Edu, gerade als Anfänger schön die Finger von einer slchen Sache lassen. Zumindest solltest Du diese Klauseln mit einem versierten Anwalt für Arbeitsrecht beraten.

    MfG
    Der Michael


    Hi Matthias,

    ...ob Du es glaubst oder nicht - aber in Chemie- oder Bergbaubetrieben mit mehreren tausend (!!!)Beschäftigten wird nicht nur die Schutzkleidung (s.u.) sondern soger die Arbeitskleidung gewaschen!!!

    Das geht nicht nur alles - das rechnet sich für den Betrieb sogar.

    Schönes WE
    Der Michael

    Hi Torki,

    ...jau, kannste direkt aus dem ArbSchutzG ableiten:§ 3 (3) "Kosten für Maßnahmen nach diesem Gesetz darfder Arbeitgeber nicht den Beschäftigten auferlegen."

    Gilt allerding nur für bereitgestellte Schutzkleidung - aber darum handelt es sich ja bei euch.

    Zur Wäsche: Gerade bei imprägnierter Baumwolle gehen die flammhemmenden Eigenschaften bei Waschvorgängen verloren - Faustregel ist so ca. 50 Wäschen (Herstellervorgaben beachten).

    Alternativ sind hier Kunstfasern, wie z.B. NOMEX - hält zwar länger (wenn keine mechanischen Beschädigungen auftreten), kostet aber auch ungefähr das doppelte...

    MfG
    Der Michael

    Moin Leute,

    ...kleine Anmerkung am Rande:

    Der Grundsatz "G 37, Bildschirm-Arbeitsplatz" der gewerblichen Berufsgenossenschaften besagt, daß Mitarbeiter ohne weiteres für die Aufgabe (Bildschirmarbeit) geeignet sind, die auf beiden Augen 0.8 der normalen Sehschärfe erreichen. (Als normale Sehschärfe bezeichnet man den Wert 1.0 beiderseits.)
    Zeigt sich beim sog. Siebtest, daß die vorgeschriebene Sehschärfe nicht erreicht wird, so ist eine augenärztliche Untersuchung erforderlich. In den meisten Fällen kann die Fehlsichtigkeit mit einer entsprechenden Brille korrigiert werden.

    Der Begriff "Bildschirmbrille" wird dabei häufig missverstanden und vielen Kolleginnen und Kollegen erhalten letztendlich nicht mehr und nicht weniger als eine stinknormale Brille in Ihrer Sehstärke. Grundsätzlich ist der besondere, immer individuell zubetrachtende Sehabstand (50 - 70 cm) zu berücksichtigen.

    Bevor die Akkomodation (natürliche Naheinstellung) nachläßt, ist die normale Brille auch für die Sehanforderung am Bildschirm geeignet. Das gleiche gilt für Kontaktlinsen.
    Bei fortgeschrittener Presbyopie (alterbedingter sogenannter Weitsichtigkeit) kommt man mit einer "Lesebrille" oder mit Zweistärkengläsern, die im unteren Bereich die zum Lesen erforderliche Sehschärfe vermitteln, nicht mehr aus, weil die Distanz vom Auge zum Bildschirm oder zur Textvorlage eine andere als beim Lesen von Schriftstücken ist. Je weniger sich das Auge auf Entfernungsunterschiede einstellen kann, je geringer also die Akkomodationsbreite wird, um so mehr kommt es darauf an, daß die Korrektionswerte der Gläser exakt auf die für die Arbeit am Bildschirm erforderlichen Sehdistanzen abgestimmt sind. Da sich die Sehschärfe mit zunehmendem Alter weiter verändert, muß sie regelmäßig vom Augenarzt überpüft und die Brillenkorrektur entsprechend angepaßt werden.

    Lange Rede kurzer Sinn: Wird vom Arzt tatsächlich eine spezielle Bildschirmbrille verschrieben, werden sich die Betroffenen wundern, dass sie damit, ausser bei der Arbeit, ziemlich wenig sehen können!! Achtet mal auf solche Phänomene.

    Kann diese Bildschirmbrille jedoch auch problemlos im "Tagesgeschäft" oder privaten Bereich vom MA getragen werden, ist die Investition seitens des AG in den meisten Fällen überflüssig - auch 200 € max. sind schließlich eine Stange Geld...

    MFG
    Der Michael

    Hi Andreas,

    ...frag doch deinen Kollegen mal, woher er das hat...


    Spass beiseite, die Begriffe Belehrung, Schulung, Unterweisung usw. sind keinesfalls "rechtlich geschützt". Den "Ausbilderschein" benötigst du, wenn du beispielsweise in anerkannten Lehrberufenb ausbilden möchtest.

    Grundsätzlich wird die Anforderung zur Durchführung von Unterweisungen an nahezu jeden Vorgesetzten gestellt, der ja zur Durchführung aufgrund div. Regularien auch verpflichtet ist. Auch aus diesem Grunde werden an Kanditaten für die Besetzung von Vorgesetztenfunktionen auch besondere Anforderungen gestellt, die neben der fachlichen Qualifikation auch Sozialkompetenz und u.A. die Fähigkeit zur kompetenten Wissensvermittlung beinhalten.

    Jeder, der eine Unterweisung durchführt sollte sich jedoch bewußt machen, dass er und seine Teilnehmer an dem vermittelten Wissen gemessen werden können - was nicht oder nicht korrekt vermittelt wurde, kann auch nicht als bekannt vorausgesetzt werden. Es macht deshalb durchaus Sinn, sich u.U. entsprechendes "Schulungsrüstzeug" durch Weiterbildungsmaßnahmen anzueignen.

    "Textsicherheit" im Schulungsthema setze ich einfach mal voraus. Sollte dies einmal nicht der Fall sein, ist fachkundiger Rat angezeigt.

    Bist du allerdings sicher mit der Handhabung, dem Umgang und einem mögl. Troubleshooting eines Feuerlöschers vertraut, sehe ich nicht wirklich einen Grund, warum du deine Kolleginnen und Kollegen nicht "unterweisen" kannst.

    MFG
    Der Michael

    PS:...ausserdem sollte man den Begriff "Belehrung" aus dem allgemeinen Wortschatz im Umgang mit Mitarbeitern streichen - ist in meinen Augen ein überflüssiges Relikt aus vergangener Zeit und nicht wirklich an erwachsene Menschen zu richten...

    Gladis,


    ...da ham wa doch ma Konformität (schön gesacht, oder).

    Seh' ich ganz ähnlich. Für mich kommt hier wieder das Instrument der Gefährdungs- und/oder Risikoanalyse ins Spiel.

    Meine Erfahrungen sind die, dass diese Analyse den ersten Schritt darstellen sollte - und zwar auch proaktiv, d.h. wenn ich über die Einführung eines neuen Verfahrens oder neuer Produkte nachdenke, gehört neben technischen Betrachtungen, kaufmännischen Kalkulationen usw. auch die Gefährdungsbeurteilung dazu. Hier kann ich mir dann rechtzeitig Gedanken darüber machen, ob ein Stoff u.U. auch als Gefahrstoff betrachtet werden muss oder mögliche Risiken weniger von den Stoffeigenschaften als vielmehr von dem Zustand ausgehen.

    Sehr witzige und interessante Diskussionsrunde übrigens...

    LG
    Der Michael

    Hallo Hermann,

    ...BA's und SDBS sind zwei verschiedene Paar Schuhe.

    Neu in der Gefahrstoffverordnung ist die Tatsache, dass - unabhängig von existierenden Betriebsanweisungen - die SDBS der verwendeten Produkte für jeden Mitarbeiter zur Verfügung stehen und einsehbar sein müssen (§14 (1) GefStoffV).

    Wir haben sogar mit unseren Kunden vereinbarungen getroffen, die SDBS elektronisch zu pflegen und zu verteilen. Bei ständig wechselnden Einsatzstellen ist dies ein sehr praktischer Weg um große Packereien, "Verdunsten" von Unterlagen oder mangelhafte Aktualität zu vermeiden.

    LG
    Der Michael

    Hi,

    ...ja,ja, die kleinen Problemchen mit der neuen Gefahrstoffverordnung...

    Mal ehrlich, ich glaube zwar nicht, dass jemand beim Umgang mit Wasser oder Kochsalz an Gefahrstoffe denkt, aber bei dem technischen Einsatz von NaCl existiert beispielsweise ein Sicherheitsdatenblatt für dieses Produkt - nicht schlecht, oder?!?!

    Letztendlich ist es für mich relativ egal, wie ein Produkt eingestuft oder gekennzeichnet ist. Bei der Betrachtung der Tätigkeiten im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung - und hier werden bei uns alle Tätigkeiten erfasst - schaut man sich neben Arbeitsmitteln und Arbeitsverfahren automatisch auch die eingesetzten Stoffe an und bewertet diese.

    Bei einer konsequenten Ausführung der Gerfährdungsbeurteilung oder Job Safety Analysis - die ich im Übrigen für ein phantastisches Instrument zur Umsetzung unterschiedlichster Anforderungen halte - kann man mit relativ wenig Aufwand seine Dokumentation erstellen und pflegen. Anbei ein kleines Beispiel (Bitte Copyright beachten) hierzu (Anmerkung: Da es aus dem Bereich des Bergbaus kommt wird hier die ABBergV in Bezug genommen).

    Der Michael