Beiträge von truebi

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    Hier ein paar Hinweise bzgl. Betriebsanweisung nach AwSV:

    1. Volumen > 0,22 Kubikmetern bei flüssigen Stoffen?

    nein -> gar nix nach AwSV

    ja -> dann geht es weiter

    2. Ein Gefahrstoffschrank mit Auffangwanne ist eine Lageranlage.

    3. Zusammenstellen aller gelagerten Stoffe mit Volumen und WGK.

    Hierbei beachten: a, Das maßgebende Volumen eines Fass- und Gebindelagers ergibt sich aus der Summe der Rauminhalte aller Behältnisse und Verpackungen, für die die Lageranlage ausgelegt ist.

    b, Bei Anlagen, in denen gleichzeitig mit wassergefährdenden Stoffen unterschiedlicher Wassergefährdungsklassen umgegangen wird, sind für die Ermittlung der Gefährdungsstufe die Stoffe mit der höchsten Wassergefährdungsklasse maßgebend, sofern der Anteil dieser Stoffe mehr als 3 Prozent des Gesamtinhalts der Anlage beträgt. Ist dieser Prozentsatz kleiner, ist die nächstniedrigere Wassergefährdungsklasse maßgebend.

    4. Anhand des maßgebenden Volumens und der WGK die Gefährdungsstufe nach §39 AwSV ermitteln

    5.

    bei Gefährdungsstufe A - > Merkblatt nach Anlage 4 (§44 Abs. 4)

    bei Gefährdungsstufe B, C , D -> Betriebsanweisung nach §44

    Hallo zusammen,

    bei uns findet im Ort ein historisches Fest, an dem sich unsere Firma mit den Auszubildenden und den Ausbildungsmeisten mit einem Stand beteiligt.
    Hier steht u.a. ein Schmiedeofen mit Amboss.

    Meiner Meinung ist hier grundsätzlich das Arbeitsschutzgesetz u.a anzuwenden?

    Wie sehr ihr das?

    Hallo,

    wir sind immer noch auf der Suche nach einem Lehrgang, bei dem man die Fachkunde für die Messung erwirbt.

    • Bei der BGHM wird kein Kurs angeboten.
    • Bei der BGETEM gibt es dieses Jahr noch drei Kurse, aber alle ausgebucht.
    • Bei der BGRCI gibt es dieses Jahr einen Kurs, aber leider ausgebucht.
    • Der TÜV Saarland bietet einen Kurs an, aber nur die Fachkunde für die Gefährdungsbeurteilung.
    • TÜV Süd, Rheinland, Nord, Umweltinstitut, HdT bieten nichts an.

    Weiß jemand, wer so einen Kurs anbietet?

    Vielen Dank.

    Gruß
    Trübi

    Hallo zusammen,

    hätte mal eine Frage: Ein bewegtes Maschinenteil fährt 4mm von einem Anschlag weg und fährt dann automtisch wieder auf den Anschlag hin. Ist das eine Quetschstelle für Finger? Bzw. ab welchem Abstand wäre es keine Quetschstelle mehr? Kann mir hier jemand helfen?

    Vielen Dank für eure Hilfe.

    Trübi

    Hallo zusammen,

    in unserem Schmelz- und Gießbetrieb ist entsprechend der Gefährdungsbeurteilung Kleidung aus schwer entflammbaren Stoff zu tragen (BGI 549). Es wird jetzt immer die Frage gestellt, ob denn eine Jeans oder auch Baumwolle schwer entflammbar sind, oder nur entsprechend ausgewiesene Kleidung. Könnte mir hierzu bitte jemand weiterhelfen?

    Danke im voraus.

    Gruß Trübi

    Hallo zusammen,

    bei uns werden an einigen Kaminen und Gebäudeaufstiegen Steigleitern eingesetzt. Jetzt ist die Frage aufgekommen, ob an der Aussteigstelle eine selbstschließende Sicherungsschranke verbindlich vorgeschrieben ist oder ob man nach einer Gefährdungsbeurteilung darauf verzichten kann.
    Vielleicht kann mir hier jemand weiterhelfen.

    Vielen Dank

    trübi

    Hallo zusammen, bei uns wurde von einem Auditor bemängelt, dass unsere Hebebänder nicht mit einer Prüfplakette versehen sind. Sie werden zwar jährlich von einem Sachkundigen geprüft, aber nicht mit einer Plakette versehen. Meiner Ansicht nach ist diese Vorgehensweise nach BGR 500 so auch ausreichend. Wie wird das bei euch gehandhabt? Gruß Trübi

    Hallo,

    anbei findet Ihr einen Bericht aus der heutigen Zeitung. Meiner Meinung nach handelt es sich bei dem Angeklagten um die Sicherheitsfachkraft und nicht den Sicherheitsbeauftragten.
    Seltsam ist, dass hier die SiFa und nicht der Werks- oder Betriebleiter auf der Anklagebank saßen.
    Gruß
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    Beweise fehlen, Zeugen können sich nicht erinnern

    Aichach. Gut vier Stunden dauerte gestern die Verhandlung vor dem Amtsgericht Aichach. Nur etwa vier Minuten lang besprachen sich Richter, Staatsanwalt und Verteidiger, dann war die Sache klar: das Verfahren gegen den 40-jährigen Sicherheitsbeauftragten eines holzverarbeitenden Betriebes im nördlichen Landkreis wird mangels Beweisen eingestellt. Nach einem Betriebsunfall mit tödlichem Ausgang Mitte vergangenen Jahres war er der fahrlässigen Tötung angeklagt. Gegen den Strafbefehl hatte der 40-Jährige Einspruch eingelegt.

    Es war ein tragischer Unfall, der sich im Sommer 2007 ereignete: Beim Überqueren eines Holzverladeplatzes wurde ein Lastwagenfahrer von dem Radlader erfasst und überrollt. Vor Gericht ging es um die Frage, ob mangelnde Sicherheitsvorkehrungen der Grund für den tödlichen Betriebsunfall waren, der Sicherheitsbeauftragte also fahrlässig gehandelt hatte. Zumindest einige Indizien schienen dafür zu sprechen.

    Zum Beispiel der Vermerk "sehe keinen Handlungsbedarf beim Lagerplatz für Rundholz" in einem Bericht über Betriebssicherheit. Obwohl gerade in diesem Bereich sich die Wege von Fußgängern, Lastwagen und eben dem Radlader kreuzten. Ein Nadelöhr und eine Gefahrenstelle, war sowohl dem Werks- als auch dem Betriebsleiter klar.

    Doch ob sie darüber mit dem Fachmann für Sicherheitsfragen, der erst im April letzten Jahres von der Firma mit der monatlichen Überprüfung der Sicherheitsaufgaben beauftragt worden war, schon vor dem tödlichen Unfall gesprochen hatten, ließ sich in der Verhandlung trotz intensiver Befragung nicht klären.

    Klar war dagegen, dass der Vermerk, er sehe keinen Handlungsbedarf, nicht von dem 40-Jährigen stammte. Das hatte noch einer seiner Vorgänger geschrieben. Wobei sich laut dem Betriebsleiter die Situation an dem Lagerplatz auch erst ab 2006, als der Lkw-Verkehr auf dem Betriebsgelände immer mehr zunahm, verschärfte. "Die Situation war nicht untragbar, aber aufgrund der örtlichen Gegebenheiten auch nicht zu ändern", sagte er Richter Christian Grimmeisen.

    Auch von den schon länger diskutierten Plänen der Werksleitung, die Gefahrenstelle zu entschärfen, erfuhr der 40-Jährige erst nach dem Unfall. Wie brisant die Lage an dem Lagerplatz war, sei ihm nicht bewusst gewesen, sagte der Sicherheitsbeauftragte. Noch dazu hätte er auch in den Unterlagen seiner Vorgänger keinen Hinweis darauf gefunden. Deshalb habe er sich auch zuerst auf die bekannten Mängel konzentriert und sich bei Werksbegehungen einen Überblick verschafft.

    "Die Beweislage ist dünn", stellte Grimmeisen nach rund vier Stunden Verhandlung und vier Zeugenaussagen fest. Wesentliche Indizien waren weggefallen, nicht einmal die Berufsgenossenschaft hatte die Situation am Lagerplatz beanstandet und auch die Zeugen konnten sich nicht genau erinnern, was zu Sicherheitsfragen wann gesagt worden war. Nach kurzer Besprechung einigten sich Richter, Staatsanwalt und Verteidiger darauf, das Verfahren einzustellen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Staatskasse.

    Aichacher Nachrichten, 26.03.08