Hallo Martin,
habe momentan das gleich Problem wie du. Ein QM Auditor vom TÜV meinte es gäbe eine Vorschrift für Betriebsfahrräder. Daraufhin waren alle hier aufgescheucht wie ein paar Hühner. Ich habe mich daraufhin an den ADFC gewandt, und folgende Antwort bekommen: Die Antwort hat er aus einem Forum der Berufsgenossenschaft
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Frage:
Welche Prüffristen und Vorschriften gelten für die Bereitstellung und Benutzung von Dienstfahrrädern im Werksverkehr?
Antwort :
Der Arbeitgeber hat die durch den Fahrradverkehr entstehenden Gefährdungen zu ermitteln und wirksame Regelungen zur Vermeidung dieser Gefährdungen zu treffen. Fahrräder, die von Beschäftigten bei der Arbeit benutzt werden, stellen Arbeitsmittel im Sinne der Betreibssicherheitsverordnung dar.
Nach § 3 Abs. 3 i. V. mit Anhang 2 der Betriebssicherheitsverordnung - BetrSichV hat der Arbeitgeber auf Grund der Gefährdungsbeurteilung, der Herstellerinformationen und der vorgesehenen Betriebsweise Art, Umfang und Fristen von Prüfungen sowie die prüfende Person festzulegen. Dabei hat er insbesondere die Gefährdungen zu berücksichtigen, die mit der Benutzung des Arbeitsmittels selbst verbunden sind und die am Arbeitsplatz durch Wechselwirkungen der Arbeitsmittel untereinander oder mit Arbeitsstoffen oder der Arbeitsumgebung hervorgerufen werden (§ 3 Absätze 1 und 3 BetrSichV). Hier ist insbesondere auf die betriebliche Verkehrswegsituation abzustellen. Anforderungen an Verkehrswege, die für Fußgänger, Radfahrer und Fahrzeuge benutzt werden, finden Sie in der Arbeitsstätten-Richtlinie ASR 17/1,2 "Verkehrswege".
Wenn es sich um einen rein innerbetrieblichen Verkehr handelt, kann im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung bestimmt werden, dass einzelne nach Verkehrsrecht vorgeschriebene Regeln und Ausrüstungsgegenstände wie beispielsweise lichttechnische Einrichtungen nach § 67 StVZO (Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung) nicht notwendig sind, wenn z.B. die Fahrräder nur tagsüber genutzt werden.
Stand: Oktober 2007
Dialognummer: 6043 "