Beiträge von Safety-Officer

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    Ich hab's auch schon anders gesehen ... hängt wohl vom Leasingmodell ab.

    Zum Thema Dichtigkeitsprüfung:

    2006 kam es hier in der Ecke in Kusterdingen, Landkreis Tübingen, zu einem schweren Unfall mit einer undichten Campinggasflasche in einem Fahrzeug.
    Eine Mutter stellte auf der Fahrt zum Kindergarten Gasgeruch im Fahrzeug fest, hielt an und öffnete die Kofferraumklappe. Leider saßen bei der folgenden Verpuffung noch die drei Kinder (1, 4, 6 Jahre) im Kindersitz im Fahrzeug.
    :(

    Jedoch würde es in dem Fall um Leasingfahrzeuge gehen, wo eine Nachrüstung der Öffnungen nur schwer Realisierbar ist.

    Realisierbar ist dies auch bei Leasingfahrzeugen ...
    Wenn es ein oder zwei 11-kg-Flaschen sind, könnte dieses System eine kostengünstige und vor allem sichere Alternative sein.

    Meine Idee war nun, einen Hinweis an die Ausseite der Türen anzubringen: "ACHTUNG KEINE BELÜFTUNG VORSICHTIG ÖFFNEN"; 2kg Pulverlöscher und einer entsprechenden BA.

    Diese Möglichkeit gibt es tatsächlich.
    Beschrieben ist diese Lösung im ADR, Kapitel 7.5.11, als Sondervorschrift CV/CW 36.
    Die Voraussetzungen zur Nutzung dieser Sondervorschrift bei Transporten im Straßenverkehr:

    • Es muss sich um einen kurzfristigen Einsatz von nicht firmeneigenen Fahrzeugen (Mietfahrzeuge) handeln -> RSEB 7-9.3
    • Der Fahrzeugführer ist über die möglichen Gefahren zu informieren / zu unterweisen.
    • Am Ankunftsort muss sofort entladen werden.
    • Alle Ladetüren müssen mit der genannten Aufschrift versehen werden, Schrifthöhe mindestens 25 mm.


    Der Knackpunkt hierbei: Bei Leasingfahrzeugen ist die Forderung nach "nicht firmeneigenem Fahrzeug" in der Regel nicht gegeben.

    Es ist weiterhin darauf zu achten, das bei den Gasflaschen die Ventilschutzmuttern und die Schutzkappe angebracht sind.
    Qualifizierte Ladungssicherung ist obligatorisch.
    Es kann sinnvoll sein, die Mitarbeiter vor dem Verladen einer gebrauchten Gasflasche eine Dichtigkeitsprüfung (Spray) am Ventil mit aufgesetzter Ventilschutzmutter durchführen zu lassen.
    Bei einem Kombi-Fahrzeug ist auch die Verhängung eines absoluten Rauchverbots während des Transports außerst sinnvoll.

    Entsprechende Systeme (z.B. IFEX, HDL oder stationäre Systeme) gibt es ja schon länger.
    Insbesondere bei stationären Systemen sind Wassernebel-Löschgeräte unbestritten sehr effektiv.

    Mobile Geräte haben allerdings deutliche Nachteile.
    Der Knackpunkt: durch das geringe Volumen der Wassertröpfchen haben diese auch weniger kinetische Energie, also eine geringe Reichweite.
    Bei stationären Geräten wird dies durch entsprechend hohen Druck (oft 250 bar) ausgeglichen - bei mobilen Geräten eine technische Herausforderung.

    Das auf einen Handlöscher übertragen .... ich muss also nah ran, sehr nah ran, um die Wurfweite auszunutzen und eine entsprechende Löschwirkung zu erreichen.
    Geht also nur, wenn sich der Brand tatsächlich noch in der Entstehungsphase befindet. Sonst wird der Wassernebel verdampfen, bevor er überhaupt den Brandherd erreicht.

    Und genau da sehe ich entsprechende Probleme beim Endanwender ... ich merke es ja immer bei meinen Übungen, das die Hemmschwelle nicht gerade klein ist und die Zeit eine wesentliche Rolle spielt.

    Moin.

    Ich habe da einen Link zu einem Dokument eines Herstellers. Enthält zwar Werbung, aber auch einige sehr interessante Hintergrundinformationen speziell zu den Testverfahren nach EN 388.

    Ich persönlich denke, das eine wie von dir gewünschte allgemeingültige Aufstellung aufgrund der bekannten Schwächen der Testverfahren und der Vielzahl der auf dem Markt befindlichen Material-Kombinationen kaum möglich sein wird.

    Da die GbV nichts über "Entlader" schreibt, ist dies m.M. nach unerheblich. "Empfangen" schließt für mich "entladen" ein.

    Empfänger und Entlader sind im Gefahrgutrecht unterschiedliche Pflichten zugeordnet. Der Empfänger muss nicht zwingend der Entlader sein - und umgekehrt.
    Die GbV spricht von "Pflichten ausschließlich ... als Empfänger".

    Aktuelle Meldung dazu:

    Zitat von IHK Schwaben

    In einem behördeninternen Vollzugserlass hat Rheinland-Pfalz geregelt, dass in bestimmten Fällen Entlader von der Bestellung eines Gefahrgutbeauftragten befreit sind. Im BLFA wird derzeit diskutiert, ob eine generelle Regelung im § 2 GbV dazu integriert wird, wenn Unternehmen ausschließlich Pflichten als Entlader zugewiesen sind.

    Vom Prinzip ja ... aber der Fahrauftrag - sprich die Bestätigung, das der Betreffende das firmenfremde Flurförderzeug fahren darf?
    Das ist doch Sache der Fremdfirma.
    Ich muss den Arbeiter einer Fremdfirma auch nicht im Umgang mit Gehörschutz, Atemschutz und ähnlichen netten Sachen traktieren - das ist Sache der Fremdfirma.
    Anders sieht es aus, wenn der Fremdarbeiter meine eigenen Stapler fahren will (oder muss).

    Eine Einweisung in die Gepflogenheiten von Birne's Betrieb, ja, ist zwingend erforderlich, aber mehr (außer Kontrollen auf Einhaltung der einschlägigen Vorgaben) auch nicht.
    Nur diese Sachen sollten halt über eine schriftliche Vereinbarung geregelt sein (dafür gibt es den Fremdfimenkoordinator).

    2. zum Thema Befreiung:
    "Verordnung gelten nicht für Unternehmen, ... denen ausschließlich Pflichten als Fahrzeugführer, Schiffsführer, Empfänger, Reisender, Hersteller und Rekonditionierer von Verpackungen oder als Stelle für Inspektionen und Prüfungen von Großpackmitteln (IBC) zugewiesen worden sind oder ..."
    Somit braucht eine Firma, die nur empfängt, keinen GGB zu stellen - unabhängig von den 50 t.


    Dies wäre dann der Fall, wenn tatsächlich keine weiteren Pflichten (z.B. Entladerpflichten) hinzukommen.
    Ich hab ja schon geschrieben, für eine genauere Analyse müsste man die detaillierten Vorgänge kennen.

    Es geht jetzt nur um die Fremdfirma. Wir haben einen Gefahrgutbeauftragten. Braucht die Fremdfirma einen Gefahrgutbeauftragten wenn sie nur die Rohstoffe einkaufen?


    So, wie du das beschrieben hast, benötigt aus meiner Sicht die Fremdfirma einen GB, da sie - deiner Beschreibung nach - die Rohstoffe einkauft, also gefahrgutrechtlich mindestens als Empfänger fungiert und die 50 to-Grenze überschritten wird.

    Jens:
    Die Fremdfirma ist Auftraggeber (des Absenders) und, so wie Christin es beschrieben hat, mindestens Empfänger und Entlader.
    Beim Verkauf der Endprodukte müsste man jetzt schauen, ob diese unter das Gefahrgutrecht fallen.
    Wenn ja, ist diese Fremdfirma mindestens dann Auftraggeber (des Absenders), Verlader, ggf. auch Verpacker und Absender.
    Um das zu klären, bräuchte man genauere Kenntnisse der Abläufe.

    Moin, Jens.
    Ich kenne 3M-Speedglas-Schweissmasken von der Atemschutzschiene her, also in der Kombination mit Gebläseatemschutz.
    Vorteile sind sicherlich das geringe Gewicht und die (für mich) angenehme Tragbarkeit.
    Etwas nachteilig sehe ich die Anschaffungskosten (ist halt kein 08/15).

    Aber ich denke, das müssen die Leute entscheiden, die damit Arbeiten müssen und sollen.
    Setz dich mit dem Außendienst in Verbindung :)
    und lasst euch die Produkte vorführen.

    Grundsätzlich verantwortlich ist der unmittelbare Besitzer - also der Mieter.
    Genauere Auskunft über die Pflichtenverteilung (und damit auch die Kostenverteilung) sollte der Mietvertrag geben.

    Anders sieht das bei gemeinsam genutzten Räumlichkeiten (z.B. Treppenhäuser, Flure, Garagenanlagen) aus, hier ist der Eigentümer verantwortlich.

    Biete den MA, die solche ein Auffang- oder Rückhaltesystem (letzteres ist immer vorzuziehen, weil der Absturz verhindert werden muss, dann erst die Folgen davon mindern) an, sich mal unter kontrolliereten Bedingungen in ihren Gurt reinzuhängen.


    Auf jeden Fall ... und die Mitarbeiter auch hinsichtlich des Themas "Hängetrauma" (BGI/GUV-I 8699) unterweisen.

    Ach so, was passiert, wenn das Gurtzeug schlampig angelegt wird, kann hier --- Achtung! Nichts für sensible Personen! --- nachgelesen werden.

    @ Globetrotter:
    Die Kontrolle der PSA gehört natürlich dazu.
    Und ich bin der Meinung, das die Kontrolle von PSA der Kategorie III nicht unbedingt in die Hände des Benutzers gehört - außer der Sicht- und ggf. Funktionsprüfung vor der Benutzung.
    Aber diese Kontrollen müssen erstmal vom Unternehmer organisiert werden ...

    Was passiert, wenn doch ein Auffangsystem versagt? Wer hat dann die Schuld? Der, der den Gurt vorher hatte? Oder der vor-vorletzte Mann? Vllt der Arbeitgeber? Du weißt nicht, was damit passiert ist oder womit es in Berührung gekommen ist.


    Das ist eine organisatorische Angelegenheit des Unternehmers. Dieser hat dafür zu sorgen, das die PSA entsprechend einsatzbereit zu sein hat.
    Beispiel eines Betriebes: 6 Mitarbeiter, 1 Gurt, der je nach Situation und (Arbeits-)Auftrag von den unterschiedlichen Personen getragen wurde. Zwischen den Einsätzen konnten Tage bis Monate liegen.
    Der Gurt wurde nach jedem(!) Gebrauch von einem Sachkundigen (Mitarbeiter) gecheckt, die Prüfung dokumentiert.

    In der BGR 198 "Persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz" vom März 2011 steht unter Punkt 5.3.2 (Seite 23, letzter Absatz) :
    Für diejenigen Versicherten, für die die Sicherung gegen Absturz zur Arbeitscharakteristik gehört, ist ein Auffanggurt zur Verfügung zu stellen der dem Versicherten zur alleinigen Benutzung zusteht
    Somit hat sich eine gemeinsame Nutzung eines Auffanggurtes für mehrere Personen schon ausgeschlossen und dieser soll "personalisiert" werden.


    Was versteht die BGR unter Arbeitscharakteristik?
    Wenn die Sicherung gegen Absturz zur täglichen Arbeitsroutine gehört, ist diein der BGR geforderte Verfahrensweise der Personalisierung mit Sicherheit sinnvoll und notwendig. Lagerung und Check sollten aber auch weiterhin in der Verantwortung des Unternehmers liegen.
    Wenn der betreffende Mitarbeiter jedoch nur alle paar Monate einmal einen Gurt tragen muss, ist diese Vorgehensweise sicherlich nicht praktikabel (siehe mein Beispiel oben, oder auch Gurtzeug bei Feuerwehren oder der Bergwacht). Auch darf nicht die Verpflichtung des Unternehmers zur Kontrolle vergessen werden.

    Hinsichtlich der BG-Regel:
    BG-Regeln sind Empfehlungen, bei deren Einhaltung der Unternehmer sich auf die Vermutungswirkung berufen kann.
    Aber es gilt auch:

    Zitat

    Die in dieser BG-Regel enthaltenen technischen Lösungen schließen andere, mindestens ebenso sichere Lösungen nicht aus, die auch in technischen Regeln anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ihren Niederschlag gefunden haben können.

    Warum das so ist habe ich wieder vergessen, hat irgendwas mit Chemie zu tun.


    Zur Selbstentzündung kann es durch mehrere Faktoren kommen:
    Zm einen haben wir durch das Filtergewebe eine sehr große Oberfläche. Bei Lösemitteln kann diese große Oberfläche dazu führen, das die notwendige Zündtemperatur so weit gesenkt wird, das ein schöner Sommertag oder ein kleiner elektrostatischer Funke oder ein Funke Metall auf Metall zur Entzündung ausreicht.
    Beispiel: Heizöl in einer Schale kann mit einem Streichholz nicht entzündet werden. Tränkst du ein Stück Glasfasergewebe mit dem Heizöl, ist die Entzündung problemlos möglich.

    Bei nichtgesättigten Verbindungen (Öle oder Fette) in einem Filter oder auf einem Lappen kann die natürliche Oxidation zu einer derartigen Temperaturerhöhung führen, das es auch hier zur Entzündung kommt.
    Deshalb sollen ölige Lappen ja getrennt in nicht brennbaren Behältern gesammelt werden.

    aba2304:
    Eine Lösung für die Filtermatten habe ich auch nicht adhoc parat, was sagt denn der Filtermattenhersteller?
    Eine separate Sammlung der Filtermatten könnte ggf. eine Lösung sein.

    Und nochmal nachgefragt:

    Hat jemand Erfahrung mit CIRS im Bereich Unfallmeldung?

    Mich interessiert insbesondere die Datenlage und die Datenredundanz:

    Wie ist hier das Verhältnis zwischen meldepflichtigen (gemeldeten) Unfällen und Beinahe-Unfallmeldungen?
    Wie ist das Verhältnis zwischen der Masse der Beinahe-Unfallmeldungen und Beinahe-Unfallmeldungen mit gleichartiger Ursache:
    - organisatorisch bedingte Fehler?
    - technisch bedingte Fehler?

    Ganz WICHTIG die Scheinwerfer abkleben, damit Blendfrei gefahren wird.(Aufkleber gibt es auf der Fähre) sonst wird es in GB teuer.


    Der Knackpunkt:
    Bei "alten Scheinwerfern" ist das "Abkleben" des berühmten Dreiecks kein Problem. -> klick.
    Bei Scheinwerfern neueren Typs gibt es diese Streuscheibe nicht mehr, die gängigen Aufkleber können sogar die Klarkunststoffscheibe schädigen.
    Bitte je nach Fahrzeugtyp beim zuständigen Hersteller anfragen, ob und welche Möglichkeit es gibt. Einige Scheinwerfer lassen sich umstellen, für andere bieten die Hersteller spezielle Adhäsionskleber an.
    Gibt es keine Lösung, die Scheinwerfer-Höhenverstellung auf Minimum stellen und Nachtfahrten besser vermeiden ... da ist doch eh Pub-Zeit ... :D

    Antwort meines Fahrzeug-Herstellers auf genau die Frage: "Sie müssen andere Scheinwerfer einbauen!"

    {Abbiegeverhalten} Hier sehe ich die größte Problematik... zumal die Kollegen nicht mit PKW sondern Kleinlaster unterwegs sind.


    Aufpassen und konzentrieren, am Besten in solchen Situationen: keine Ablenkung, keine Gespräche und bewusst fahren. Wenn ein Beifahrer dabei ist, kann der unterstützend (nicht nervend!!) tätig werden.
    Defensiv fahren, nicht hetzen, ausreichend Zeit einplanen.

    Moin ...
    Entsprechende Kursanbieter kenne ich nicht, hab' bis dato auch noch nicht von derartigen Kursen gehört.

    Da ich aber schon häufiger mit dem eigenen Wagen in Gegenden unterwegs war und bin, in denen "on the right site" gefahren wurde, hier ein paar Praxiserfahrungen:

    Die Umstellung ist mir relativ einfach gefallen- zumal die ersten Kilometer ab Fährhafen mit Schildern gepflastert sind: "Drive left!".
    Die größte Umstellung ist das Abbiegen - kleiner Bogen nach links, großer Bogen nach rechts - hier machen "Ausländer" aus Gewohnheit die meisten Fehler - also aufpassen und konzentrieren.

    Kreisverkehr hat immer Vorfahrt. Sind keine Vorfahrtsregeln durch Schilder getroffen, gilt auch in GB "rechts vor links". Zu den erlaubten Geschwindigkeiten und Halte- bzw. Parkregeln schreibe ich jetzt nichts, bitte selbst "ergoogeln".

    Achso, und noch eins ... auf der Rückfahrt bei der Umstellung von Links- auf Rechtsverkehr ist wieder Konzentration angesagt, sonst landet man schnell aus Gewohnheit auf der hier "falschen" Seite.

    Alles in Allem, die Umstellung ist weit weniger schlimm als gedacht - ich persönlich empfinde das Fahren dort als relativ entspannt.

    Noch ein kleiner Eindruck aus GB, hab's leider noch nicht in Natura gesehen ... the "magic roundabout" :thumbup: