Beiträge von SIFABSB

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    Hallo SiFa-Neuling,

    gehe mal auf die Homepage der baua und den gib den Suchbegriff trbs ein.

    dort ist sehr ausführlich und auch die einzelnen Grundlagen für eine Unterscheidung zu anderen Regeln und Verordnungen dargestellt.

    Beispiel von der hp BAUA

    Vielleicht hilft es Dir

    Beste Grüße

    TRBS 1112 (März 2019)
    Instandhaltung GMBl 2019 S. 218 [Nr. 13-16] (23.05.2019)

    Hallo ZZZ,

    hatte auch ein Eigenbaumonstrum aus dem Bereich Arbeitstherapie. Jetzt ist es wech.

    Bis denn

    Quelle Siehe Text aus Sifa-Sibe:

    Die Arbeit­ge­ber­pflich­ten bei der Bereit­stel­lung und Prüfung binnen­markt­kon­for­mer Arbeits­mit­tel sind ein Haupt­be­stand­teil der zum 1. Juni 2015 in Kraft treten­den über­ar­bei­ten­den neuen Betriebs­si­cher­heits­ver­ord­nung (Betr­SichV),

    wobei der Arbeits­mit­tel­be­griff weit gefasst ist und Werk­zeuge, Geräte, Maschi­nen oder Anla­gen, die für die Arbeit verwen­det werden, sowie über­wa­chungs­be­dürf­tige Anla­gen umfasst (§ 2 Abs. 1 Betr­SichV).

    Recht­li­che Grund­la­gen zur Prüfung von Arbeits­mit­teln

    Die grund­le­gende Pflicht zur Prüfung von Arbeits­mit­teln ist in den §§ 3 und 14 der Betriebs­si­cher­heits­ver­ord­nung in Verbin­dung mit den Tech­ni­schen Regeln für Betriebs­si­cher­heit (TRBS) 1201 und 1203 fest­ge­legt.

    Die Betriebs­si­cher­heits­ver­ord­nung (Betr­SichV) führt dadurch viele bisher einzeln geltende staat­li­che Rege­lun­gen im Arbeits- und Gesund­heits­schutz zusam­men und schreibt diese auf der Grund­lage des Arbeits­schutz­ge­set­zes fort.

    Ziel der Betr­SichV ist es, ein geord­ne­tes, einheit­li­ches staat­li­ches Sicher­heits­recht zu schaf­fen.

    Hinzu kommen diverse Unfall­ver­hü­tungs­vor­schrif­ten, die Maschi­nen­richt­li­nie, das Arbeits­schutz­ge­setz sowie das Produkt- sicher­heits­ge­setz, das fest­legt, welche Produkte Arbeits­mit­tel sind. Unfall­ver­hü­tungs­vor­schrif­ten geben nähere Infor­ma­tio­nen zur Prüf­art und zum Prüfrhyth­mus.

    Die neue Betr­SichV ist in fünf Abschnitte aufge­teilt und wird durch drei Anhänge ergänzt:

    • 1. Anwen­dungs­be­reich und Begriffs­be­stim­mun­gen
    • 2. Gefähr­dungs­be­ur­tei­lung und Schutz­maß­nah­men
    • 3. Zusätz­li­che Vorschrif­ten für über­wa­chungs­be­dürf­tige Anla­gen
    • 4. Voll­zugs­re­ge­lun­gen und Ausschuss für Betriebs­si­cher­heit
    • 5. Ordnungs­wid­rig­kei­ten und Straf­ta­ten, Schluss­vor­schrif­ten
    • Anhang 1: Beson­dere Vorschrif­ten für bestimmte Arbeits­mit­tel
    • Anhang 2: Prüf­vor­schrif­ten für über­wa­chungs­be­dürf­tige Anla­gen
    • Anhang 3: Prüf­vor­schrif­ten für bestimmte Arbeits­mit­tel

    Nach­fol­gend wird der neue § 14 ‑Prüfung von Arbeitsmitteln‑, des Abschnitt 2 und die Prüf­vor­schrif­ten für Maschi­nen­tech­ni­sche Arbeits­mit­tel der Verwal­tungs­tech­nik, Kräne und Flüs­sig­gas­an­la­gen des neuen Anhangs 3 beschrie­ben. Auf die nähere Darstel­lung von Prüfun­gen durch zuge­las­sene Über­wa­chungs­stel­len muss hier verzich­tet werden.

    Anfor­de­run­gen an die Prüfung von Arbeits­mit­tel

    Tabelle 1 listet die jeweils in § 10 (alt) und § 14 (neu) expli­zit genann­ten Forde­run­gen auf, die nach der alten und der neuen Betr­SichV zu beach­ten bzw. zu erfül­len sind. Wie ohne Schwie­rig­keit zu erse­hen ist, wird mit der neuen Verord­nung ein erheb­lich umfang­rei­che­rer Kata­log, mit acht Absät­zen gegen­über vier in der alten Betr­SichV, zu berück­sich­ti­gen sein als bisher. § 14 Prüfung von Arbeits­mit­teln
    Im neuen Absatz 1 ist nun fest­ge­legt, was genau eine Prüfung beinhal­ten muss und zwar:

    • 1. die Kontrolle der vorschrifts­mä­ßi­gen Montage oder Instal­la­tion und dersi­che­ren Funk­tion dieser Arbeits­mit­tel,
    • 2. die recht­zei­tige Fest­stel­lung von Schä­den,
    • 3. die Fest­stel­lung, ob die getrof­fe­nen­si­cher­heits­tech­ni­schen Maßnah­men wirk­sam sind.

    Der alte Absatz 2 wurde neu zu Absatz 2 und 3 zusam­men­ge­fasst und ergänzt: Ergibt die Prüfung, dass die Anlage nicht bis zu der nach § 3 Absatz 6 ermit­tel­ten nächs­ten wieder­keh­ren­den Prüfung sicher betrie­ben werden kann, ist die Prüf­frist neu fest­zu­le­gen.

    Im neu formu­lier­ten Absatz 4 gibt es nun genaue Vorga­ben, wie der Arbeit­ge­ber die in Anhang 3 genann­ten Arbeits­mit­tel auf einen siche­ren Zustand und Funk­tion umfas­send prüfen muss:

    • 1. vor ihrer erst­ma­li­gen Inbe­trieb­nahme,
    • 2. vor Wieder­in­be­trieb­nahme nach prüf­pflich­ti­gen Ände­run­gen und
    • 3. wieder­keh­rend nach Maßgabe der in Anhang 3 genann­ten Vorga­ben.

    Doppel­prü­fun­gen will man zukünf­tig dadurch vermei­den, dass Prüf­in­halte, die im Rahmen eines Konfor­mi­täts­be­wer­tungs­ver­fah­rens geprüft und doku­men­tiert wurden, nicht erneut geprüft werden müssen. Diese Fest­le­gung findet sich auch in § 15 für über­wa­chungs­be­dürf­tige Anla­gen wieder.

    Die Prüfung muss vor jeder Inbe­trieb­nahme nach einer Montage statt­fin­den.

    Wenn es sich um Arbeits­mit­tel nach Anhang 2 (Aufzugs.- Druck­an­la­gen, Arbeits­mit­tel in explo­si­ons­ge­fähr­de­ten Berei­chen) oder Arbeits­mit­tel nach Anhang 3 (Kräne, bühnen­tech­ni­sche Einrich­tun­gen, Gasver­brauchs­ein­rich­tun­gen) handelt, müssen Prüf­fris­ten und Fällig­keits­ter­mine bei wieder­keh­ren­den Prüfun­gen exakt einge­hal­ten und mit Monat und Jahr datiert werden.

    Betrei­ber haben maxi­mal zwei Monate nach Ablauf der Frist Zeit, die Prüfung durch­zu­füh­ren.

    Werden Arbeits­mit­tel außer Betrieb gesetzt, dürfen sie erst wieder in Betrieb gehen, wenn die wieder­keh­rende Prüfung durch­ge­führt wurde.
    Fällig­keits­ter­mine wieder­keh­ren­der Prüfun­gen müssen zukünf­tig mit Monat und Jahr ange­ge­ben werden.

    Prüf­ergeb­nisse müssen mindes­tens bis zur nächs­ten Prüfung aufbe­wahrt werden und Auskunft geben über:

    • 1. Art der Prüfung
    • 2. Prüf­um­fang
    • 3. Ergeb­nis der Prüfung

    Die Prüf­auf­zeich­nun­gen können auch in elek­tro­ni­scher Form aufbe­wahrt werden.

    Anhang 3 – Prüf­vor­schrif­ten für beson­dere Arbeits­mit­tel

    Mit dem neuen Anhang 3 und den neuen konkre­ten Prüf­vor­schrif­ten für die beson­ders gefähr­li­chen Arbeits­mit­tel

    • 1. Kräne,
    • 2. Flüs­sig­gas­an­la­gen und
    • 3. Maschi­nen­tech­ni­sche Arbeits­mit­tel der Veran­stal­tungs­tech­nik

    wurde das Thema Prüfun­gen aufge­wer­tet.

    Mit dem neuen Anhang wird konzep­tio­nell die Möglich­keit eröff­net, vom Ausschuss für Betriebs­si­cher­heit neu identi- fizier­bare beson­ders prüf­pflich­tige Anla­gen mit mini­ma­lem Aufwand in die Verord­nung aufzu­neh­men. Nun wird auch eine bisher fehlende Ziel­be­stim­mung von Prüfun­gen beschrie­ben.

    Die Prüf­zu­stän­dig­kei­ten und die erfor­der­li­chen Prüf­fris­ten für die Kran­prü­fung werden konkret beschrie­ben.
    Abwei­chend von § 14 Abs.7 Satz 1 sind aber die Aufzeich­nun­gen über die gesamte Verwen­dungs­dauer des Arbeits­mit­tels aufzu­be­wah­ren und nicht, wie sonst, nur bis zur nächs­ten Prüfung.

    Wieder­keh­rende Prüfun­gen müssen mindes­tens jähr­lich durch eine befä­higte Person nach § 2 Abs 6 durch­ge­führt werden.
    Prüfun­gen nach der Montage, Instal­la­tion und vor der ersten Inbe­trieb­nahme sind nur durch Prüf­sach­ver­stän­di­ge­er­laubt.
    Flüs­sig­gas­an­la­gen sind zu prüfen auf sichere Instal­la­tion und Aufstel­lung sowie Dicht­heit und sichere Funk­tion und können durch befä­higte Perso­nen nach § 2 Abs.6 geprüft werden.

    Die wieder­keh­rende Prüfung ist z.B. bei Arbeits­ge­rä­ten und ‑maschi­nen mit Gasent­nahme aus der Flüs­sig­phase mindes­tens einmal jähr­lich und für orts­feste Flüs­sig­gas­an­la­gen nach maxi­mal vier Jahren durch­zu­füh­ren.

    Maschi­nen­tech­ni­sche Arbeits­mit­tel der Verwaltungstechnik(einschließlich Eigen­bau­ten)

    Die unter den Anwen­dungs­be­reich der Maschi­nen­ver­ord­nung fallen, sind wieder­keh­rend mindes­tens jähr­lich durch eine befä­higte Person nach § 2 Abs. 6 zu prüfen.

    Maschi­nen­tech­ni­sche Arbeits­mit­tel, die nicht in den Anwen­dungs­be­reich dieser Verord­nung fallen, müssen mindes­tens alle vier Jahre durch einen Prüf­sach­ver­stän­di­gen geprüft werden.

    Wer darf prüfen

    1) Arbeit­ge­ber

    • Einfa­che Sicht­prü­fun­gen durch fach­kun­di­ges Perso­nal

    2) befä­higte Person

    • Wieder­keh­rende Prüfun­gen durch befä­higte Perso­nen

    3) Zuge­las­sene Über­wa­chungs­stel­len (ZÜS)

    • Prüfung von über­wa­chungs­be­dürf­ti­gen Anla­gen

    Über­wa­chungs­be­dürf­tige Anla­gen sind Anla­gen nach § 2 Nummer 30 des Produktsicherheitsgesetzes(ProdSG), soweit sie in Anhang 2 Betr­SichV genannt sind. Tabelle 2 zeigt hierzu eine Über­sicht.

    An das Forum,

    gerade las ich, dass Vivantes und Charite` eine Art aufgestockte Prämien gezahlt haben. TOOOLLLLLLL wofür????

    Die Einrichtungen im Gesundheitswesen erhalten derzeit erhöhte Pflege- bzw. Tagessätze (pro Basis Corona-Bettplatz, 500€, ob belegt oder leer) , aus denen die notwendigen Testungen finanziert werden können.

    Nach aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnissen, muss nach einem Test eine Wartezeit erfolgen. Die Frist von 14 kalendertagen oder 10 Werktagen bezieht sich auf die Symptomatik nicht aber auf den Test. Der Test ist meist nach 48 Stunden ausgewertet.

    Wollt Ihr denn Pressebericht sehen, könnte diesen senden?

    Bleibt fit und gsund

    Thomas

    Hallo Forum,

    es ist richtig, dass alle Rückkehrer erst dann wieder in die Masse sollen, wenn 1. ein virusfreies Testergebnis vorliegt oder eine Schutzfrist erfüllt ist.

    Jetzt mal eine Frage: Warum werden die aktiven und Vorort eingesetzten Mitarbeiter nicht getestet? Am Ende müssen genau diese Mitarbeiter am Virusopfer arbeiten.

    Gegensatz dazu, werden in Düsseldorf alle Kita-MA regelmäßig getestet.

    Sind MA in Gesundheitswesen eigentlich nicht gleichwertig.

    Laufen eigentlich in den Unternehmen noch die Umluftanlagen oder wurden alle schon umgerüstet wie bei Thönnies (da geht es ) die Politik braucht Fleisch?????

    Wir betreiben zurzeit zwei Stationen mit C-Verdacht und C-Bestätigung.

    Wer hat im Forum eine GB "Nutzung des gesunden Menschenverstandes".

    Mit gesunden Grüßen

    THomas

    Bin wieder im board.

    In diesem Falle könnten es sogar Lastaufnahmemittel sein.

    Daher auch die jährliche Prüfung laut Hersteller.

    Die Trailerstützen ist nur für die kurzfristige Nutzung ausgelegt, für die Trailerbeladung sollen Verladestützen/Gestelle unter dem Königszapfen genutzt werden, da diese auf vier Punkten auf festem Untergrund aufliegt.

    Vor allem sind diese stabiler und eine GB ist einfacher zu erstellen. Die HANDHABUNG durch Fremdfahrer sei dahingestellt.

    Hallo Michael,

    wir betreiben insgesamt 10 Anlagen, welche Wasser gekühlt in medium oder still produzieren. Bei der Nutzung der Wasserspender ist zu berücksichtigen, dass man E290 Kohlensäure für die Lebensmittelindustrie nutzen soll. Diesen Hinweis erhielten wir von unserer Lebensmittel Überwachung. Die Einweisung zum Flaschenwechsel wird durch den Aufsteller und dann durch den Probennehmer des durchführenden Instituts nach TrinkwV geprüft. Hygieneschulung durch unseren Hygieniker erfolgt für meine Mitarbeiter. Frage am besten bei der Lebensmittelüberwachung deines Ortes

    Trinkbrunnen- oder Wasserspender sind prüfpflichtig und benötigen noch einen Berührungsschutz.

    Vielleicht helfen Dir die Antworten.

    Beste Grüße

    Thomas

    Umfassender Rückruf aller Produkte

    Um sämtliche Gefahren auszuschließen hat sich das Unternehmen dazu entschieden, alle Erzeugnisse des Betriebes zurückzurufen. Es gibt keine Ausnahme bei den Mindesthaltbarkeitsdaten oder den Verbrauchsdaten. Die betroffenen Waren sind durch das auf allen Verpackungen angebrachte ovale Identitätskennzeichen „DE EV 203 EG“ eindeutig zu identifizieren. Die Produkte wurden auch in loser Form über den Lebensmitteleinzelhandel (zum Beispiel Wursttheken) und Einrichtungen der Gemeinschaftsverpflegung (zum Beispiel Krankenhäuser, Kantinen) in den Verkehr gebracht.

    Die Hessische/Niedersächsische Allgemeine (HNA) hat über einen Vorfall mit zwei Toten in diesem Zusammenhang berichtet. Ebenso ist von 37 weiteren Fällen die Rede, bei denen der Krankheitsausbruch mit dem Verzehr der Wilke-Wurst in Zusammenhang gebracht wurde. Dem Bericht der HNA zufolge wurde der Betrieb bereits seit Anfang des Jahres beobachtet, da es wiederholt zu Verunreinigungen gekommen war.

    Sollten Sie Produkte der Firma Wilke Waldecker Fleisch- und Wurstwaren GmbH & Co. KG mit dem Identitätskennzeichen DE EV 203 EG zu Hause haben, verzehren Sie diese bitte nicht.

    IMG_20191004_172004.jpgIMG_20191004_172004.jpg

    Guten Morgen ZUSAMMEN,

    An alle Hamburger-Liebhaber der Firma REWE.

    Am Freitagabend, KNIRSCH und KNACK, plötzlich biste selbst Betroffener vom Lebensmittelskandal der Firma REWE bzw. Westfleisch/Thönnies.

    Meldung hierzu ist an foodwatch, lanuv, Bild-Düsseldorf, Rewe und westfleisch erfolgt.

    Westfleisch hatte bereits im September Probleme mit Kunststoff

    Es handelst sich um Reste von einem Stechschutzhandschuh

    Ergebnis bis heute NICHTS, daher auf diesem Wege an alle MA.

    Verteilt es bitte weiter.

    DANKE

    Gesendet: Freitag, 4. Oktober 2019 19:49
    An: Steinwedel Thomas
    Betreff: Wg: Rückruf Pättis

    Anbei weitere Fotos von paettis wegen Metallteilen. Ware ist gerade im Rewe-Markt Wuppertal widukindstr. abgegeben worden.

    Doch Vorsicht, auch Außentüren können diese Quali aufweisen, daher mein Hinweis mit dem BSK und der seitlichen Kennzeichnung.

    Wie oft sieht man die eigentlichen herkömmlichen Stahltüren in Außenwänden, selbst dafür gibt es baumustergeprüfte Türen für diesen Fall.

    Daschafisch: schicke doch mal ein Foto vom Tatort

    Hallo Leute,

    nix anschrauben Türen verlieren Ihre Zulassung wenn sich um Brandschutztüren oder Rauchschutztüren handelt. Des Weiteren werden alle Türen oder ähnliches Baumuster geprüft, dass heißt ohne Beklebung und ohne aufgeschraubte...........

    Hierzu gab es schon einen Hinweis im Bereich Brandschutzglas bekleben (Baumusterprüfung)

    TIPP:

    Wenn das Türblatt seitlich an der Innenfalz eine Kennzeichnung hat und dazu noch eine umlaufende Dichtung samt absenkbarer Bodendichtung (Schallex), dann Finger weg von der Türe.

    Ist dann auch noch die Türzarge für das Türblatt in Kombination mit geprüft und vom DIBT zugelassen auch die Finger weg.

    Als Brandschützer schaut doch kurz ins BSK, darin steht welche Qualifikation die Türe bauaufsichtlich haben muss und wenn es gar nur um eine Rauchschutztüre geht, dann ist erheblich einfacher.

    Aufkleber auf Glasfüllungen in Brandschutztüren oder Rauchschutztüren, heben die Zulassung der Glasfüllung auf, da dies nicht mit im Prüfumfang des DIBT liegt.

    Für Befestigungen Nach Türen mit Sicherheitsanforderungen ergeben sich aus den Unterlagen, nur gewisse Bohrungs- oder Montagemöglichkeiten wie z.B. Türoberschließer oder Haftmagnete.

    Einige Kommunen legen drauf sehr großen Wert. Als positives Beispiel möge das Bekleidungshaus P&.. genannt sein, diese haben doppelflügelige Brandschutztüren mit Schließfolgeregelung in Gänze mit Brandschutzlack bearbeitet und aus dieser großen Türe, ein großes Fluchtwegsymbol gemacht.

    Vielleicht konnte ich ein bisschen helfen.

    Beste Grüße

    Thomas