Beiträge von AxelS

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    Ach, mal wieder ein politischer Schachzug, um der Automobilbranche unter die Arme zu greifen.

    Dass Stickoxide von Dieselmotoren Probleme bereiten ist eigentlich schon seit einigen Jahren bekannt.

    Schon die Einführung von Umweltzonen hat damals einige Fahrzeuge massiv im Wert fallen lassen, durch die "Abwrackprämie" wurde dies teilweise kompensiert. Umweltpolitisch war es Schwachsinn. Die Entwicklung der Fahrzeuge hin zu schweren SUV mit Standardmotorleistungen, die vor Jahren noch Sportwagen vorenthalten waren hat alle technischen Fortentwicklungen kompensiert, somit hat man heute kaum umweltfreundlichere Fahrzeuge als vor 20 Jahren.
    Nachdem inzwischen fast alle Autobauer ein Elektrofahrzeug oder Hybridfahrzeug im Programm haben, zündet man die nächste Stufe.

    Der Link funktioniert bei mir momentan nicht, scheint aber ein temporäres Problem von Arbeitssicherheit.de zu sein.

    Mit der VO 2014/605 (6. ATP) wurde die Änderung am 6.6.2014 im Amtsblatt der EU veröffentlicht mit Rechtssetzungsdatum zum 26.6.2014
    Die Änderung der Einstufung wurde mit Frist vom 1.4.2015 in Kraft gesetzt. Stoffe die bereits im Handel waren dürften bis 1.12.2016 und Mischungen bis 1.7.17 weiter so vertrieben werden.

    Mit der VO 2015/491 wurde am 24.3.2015 mit Wirkung zum 25.3.2015 festgelegt, dass die Einstufung ab 1.1.2016 gilt.

    Man hat also schnell noch mal die Frist verschoben. Die Chemielobby war mal wieder erfolgreich. Was dieser Aufschub von grob einem halben Jahr bringen soll, erschließt sich mir allerdings nicht.

    ...Die Wartungsfirma prüft diese Tür allerdings halbjährlich. ...

    Was steht im Auftrag für die Wartungsfirma?
    Sie wird ja nicht einfach so und kostenfrei prüfen, somit dürfte es einen entsprechenden Vertrag geben und dort wurde der Prüfintervall ja von irgendjemandem festgelegt.
    Waren bei den letzten Prüfungen Mängel aufgetreten? Wenn ja, ist eine Verkürzung der Prüfintervalle erklärbar.

    Unter den vorgegebenen Bedingungen muss meiner Meinung nach hier keine EuP tätig werden. Jedem normalen Menschen wird zugetraut einen Stecker in die Steckdose zu stecken und evt. vorab eine einfache Sichtkontrolle auf erkennbare Mängel durchzuführen.

    ... Für Bruchglas will ich einen staubdichten Behälter einkaufen lassen, die ST sollen beim Aufkehren im Auto "P2 Masken" tragen. Gibt es von eurer Seite weitere Schwerpunkte, an die ich denken sollte? ...

    Hinweis: Meine Frage geht nicht in Richtung "Gefahrgut"- Recht. Wir sind ADR befreit, weil wir im Rahmen handwerkerübliche Gebinde bleiben, wie jeder kleine bis mittlerer Handwerksbetrieb auch.

    Die P2 Maske schützt vor Partikeln, aber nicht vor Quecksilberdämpfen. Aufkehren ist auch nicht ideal, da dabei große Staubmengen aufgewirbelt werden und evt. anhaftendes Quecksilber dann in den Atembereich kommen kann.
    Ich würde trotzdem eine P2 Maske verwenden (wenn man unbedingt eine Maske benötigt), allerdings eine mit Aktivkohleeinlage. Durch die Aktivkohle wird (zumindest in der Theorie) das Quecksilber gebunden.

    Nette Info in der Osram Broschüre

    Zitat von Osram Leuchten

    Osram schrieb:

    • Schneiden Sie sich nicht an den Glasscherben. Tipp: Ziehen Sie Einweg- oder Haushaltshandschuhe an.
    •  Sammeln oder kehren Sie die Lampenreste z.B. mit einem steifen Karton auf.
    •  Nutzen Sie ein angefeuchtetes Einweg-Haushaltstuch, um kleine Stücke und Staub aufzunehmen.

    Einweg- oder Haushaltshandschuhe sind nicht besonders schnittfest, als Staubschutz kann man sie verwenden.
    Das mit dem steifen Karton ist eine Idee, ich würde noch erwähnen, dass Aufkehren eher nicht so gut ist, da dabei Staub aufgewirbelt wird. Das Einweg Haushaltstuch ist dann wieder eine gute Idee, also immer eine Küchenrolle ins Auto, dazu eine Blumenspritze mit Wasser. Hinterher Auto gut auslüften.
    Gefahrgutrechtlich sehe ich auch weniger Probleme, die Handwerkerregelung dürfte hier ebenso greifen, solange Ihr nicht Lampenbruch bei Kunden einsammelt. Lampenbruch darf formal nicht in den Hausmüll. Somit ist separate Entsorgung erforderlich.

    Ich hoffe ich konnte Dir das Zitieren ein wenig näher bringen, falls noch Fragen sind, oder wenn Du Verbesserungsvorschläge/Ergänzungen hast nur her damit.
    ...
    Der BBCode muss in der angegebenen Form selber eingegeben werden...

    Schon mal das rechteckige Feld links oben geklickt?

    Zitat.png


    Siehe da, der BBCode wie im alten Forum ist wieder da.

    ...Unser Dozent in der SFP2 hat von einer rückwirkenden Variante generell abgeraten...

    Sicher dass er nicht die rückblickende Gefährdungsbeurteilung gemeint hat?
    Wann macht man die?
    Immer dann, "wenn das Kind in den Brunnen gefallen ist", also in der Regel nach einem Schadensereignis.
    So etwas dürfte als Praktikumsthema eher schlecht geeignet sein.

    Hallo a.r.ni,ich habe mal bei der Gefahrstoffdatenbank der Länder sowohl unter Schwefelsäure als auch unter Natriumhypochlorit geschaut und dort
    steht nur:
    ... Von Wasser trinken steht dort nichts

    Wundert mich nicht. Nimm einmal konzentrierte Schwefelsäure z.B. 10 ml und jetzt verdünne diese vorsichtig, bis Du einen pH von 2-3 hast. Wir sind da immer noch im stark sauren Bereich, aber wahrscheinlich wirst Du mindestens einen Eimer als Gefäß benötigen. Bei Salzsäure ist dies ebenso. Allerdings kann der Magen starke Säuren relativ gut verkraften. Laugen sind allgemein kritischer in der Ätzwirkung.
    Bei Tensiden, also den Inhaltsstoffen vieler Reiniger, ist die Schaumbildung ein Problem. Gibt man hier viel Wasser zu trinken, kann die Mischung im Magen aufschäumen, stößt dem Patienten dann auf und kann in die Lunge aspiriert werden, was dazu führt, dass die Lungenfunktion massiv gestört wird.
    Wird Benzin verschluckt, wirkt dies ähnlich wie die Tenside, nur dass hier das Benzin am Kehlkopf direkt in die Atemwege kriechen kann und dann die Lungenoberfläche mit einem Benzinfilm überzogen ist. Dies ist immer ein akuter Notfall. Gefahr von Lungenödem, auch noch nach Stunden nach dem Vorfall ohne dass man sich zuvor schlecht fühlen muss.

    So wie ich es gelehrt bekommen habe, definitiv keine Milch weil diese die Aufnahme durch den Darm beschleunigen kann! Wasser in kleinen Mengen trinken, Erbrechen vermeiden. Bei Unsicherheit die Giftnotrufzentrale anfragen. Und warum nicht auch gleich deren Telefonnummer mit in die BA aufnehmen?

    Milch kann mit einigen Stoffen in Wechselwirkung treten und führt oft auch zu schnellerer Übelkeit mit möglichem Erbrechen, daher wird Milch nicht standardmäßig empfohlen.
    Früher wurde reichlich Wasser empfohlen, heute schränkt man ein wenig ein und empfiehlt üblicherweise 1-2 Trinkgläser Wasser in kleinen Schlucken. Bei konzentrierten Säuren und Laugen führt dies dazu, dass der Mundraum und die Speiseröhre einigermaßen gespült werden und somit die Verätzung in diesem Bereich gestoppt wird. Im Magen kann man gar nicht so viel Wasser einbringen, dass die Säure/Lauge so stark verdünnt wird, dass es zu keiner Ätzwirkung kommt. Daher ist nach dieser Erstmaßnahme unbedingt der Weg ins Krankenhaus erforderlich.
    Die Nummer der Giftnotrufzentrale auf einer BA sehe ich kritisch, denn dadurch könnte der "normale" Notruf vergessen werden. Die Giftnotrufzentrale ersetzt nicht den üblichen Notruf! Über die Giftnotrufzentrale bekommt man Zusatzinformationen zur weiteren Behandlung, nachdem standardmäßige Ersthilfe geleistet wurde.
    Vergiftungen+Verätzungen usw. sind übrigens nach §16e Abs. 2 ChemG meldepflichtig durch den behandelnden Arzt. Die Meldung erfolgt in anonymisierter Form an das bfr (Bundesinstitut für Risikobewertung).

    ...wir weisen in unseren Unterweisungen darauf hin, dass jede Verpackung eines Gefahrstoffes ... auch die Nummer der zuständigen Giftnotrufzentrale enthält.

    Dies ist definitiv falsch, außer Ihr habt die Nummer der Giftnotrufzentrale selbst aufgebracht. Der Hersteller muss eine Kontakttelefonnummer angeben (siehe Artikel 17 der CLP Verordnung), dies kann dann z.B. die Pforte sein, oder auch ein externer Dienstleister. Die Nummer selbst muss nicht einmal rund um die Uhr besetzt sein.

    ...
    was genau ist der Unterschied zwischen "Leitender Sicherheitsingenieur gegenüber Leiter Arbeitssicherheit"? ...

    Üblich sind beide Bezeichnungen nur, wenn es mehrere SiFa in einem Betrieb gibt. Der leitende Sicherheitsingenieur ist derjenige der direkt an die Geschäftsleitung berichtet, sozusagen die ober SiFa. Leiter Arbeitssicherheit kann jeder sein, der die Gruppe der SiFa leitet. Hierzu ist keine Fachkunde erforderlich. Gängig ist so etwas z.B. in Betrieben, die die Arbeitssicherheit, und Umweltbeauftragten in einem EHS Team zusammengefasst haben.

    Ja, die Links sind inzwischen sichtbar, bei einer Neueintragung eines Links bekomme ich eben als Rückmeldung "Der Zutritt zu dieser Seite ist Ihnen leider verwehrt. Sie besitzen nicht die notwendigen Zugriffsrechte, um diese Seite aufrufen zu können." Das in weißer Schrift auf rotem Hintergrund. Da wäre eine andere Meldung wie z.B. "Beitrag eingegangen, muss noch durch einen Moderator freigeschaltet werden" sinnvoller.

    Im Bereich Links bekomme ich immer die Meldung, dass ich nicht über die notwendigen Rechte verfüge, wenn ich dort etwas eintragen möchte. Soweit ich mich erinnern kann, war im alten Forum hier eine Eingabe möglich und ein Moderator musste dann den Link freischalten.

    ...Diese Info habe ich jetzt bei Dir gelesen, aber leider nicht in der CLP-V gefunden. Kannst du mir hierbei weiterhelfen.

    Ich verwende in der Regel immer die Dokumente von EUR-lex. Über die erweiterte Suche lassen sich auch konsolidierte Rechtsakte finden. Unter Sammlung also konsolidierte Rechtsakte angeben, dann Jahr 2008 und Nummer 1272 sowie Verordnung. Man kann auf die letzte konsolidierte Version eingrenzen und kommt dann auf CELEX-Nummer: 02008R1272-20150601 (<- das ist ein dickes PDF Dokument von 2023 Seiten). In dem Dokument suchst Du über die Suchfunktion (Strg +f) nach meinem obigen Text oder einfacher nach "2.5.4". Siehe da, direkt darüber kommt mein Text.
    Diese Textvariante stammt aus der 2. ATP, der VO 2011/286.
    Im Kapitel 2.3.2.1 findest Du auch einen Hinweis 2, der lautet: "Aerosole fallen nicht zusätzlich in den Anwendungsbereich der Kapitel 2.2 (Entzündbare Gase), 2.5 (Gase unter Druck), 2.6 (Entzündbare Flüssigkeiten) und 2.7 (Entzündbare Feststoffe). Je nach Inhalt können Aerosole jedoch in den Anwendungsbereich anderer Gefahrenklassen einschließlich ihrer Kennzeichnungselemente fallen. "
    Leider ist die CLP Verordnung durch die Vielzahl der Anpassungen (am 24.7.2015 wurde gerade erst die 7. ATP veröffentlicht) und zusätzliche Korrekturen und Berichtigungen nicht gerade einfach zu lesen. Im Zweifelsfall muss man von der ursprünglichen VO alle Änderungen und Anpassungen zusätzlich heranziehen um zu sehen, was denn jetzt gültig ist. Meiner Meinung nach ist es schon längst fällig dass man eine amtlich gültige konsolidierte Fassung veröffentlicht. Solange dies nicht der Fall ist, kann man die vorhandene konsolidierte Fassung verwenden, mit dem Risiko, dass die zusammenstellenden mal wieder irgend eine Korrektur in irgendeiner Amtssprache der EU "vergessen" haben.

    Gängige Spraydosen besitzen nach Information der Industrie Gemeinschaft Aerosole e.V. üblicherweise einen Druck von 3-5 bar. Dies ist auch plausibel, das gängige Treibgas Butan hat bei 20°C einen Dampfdruck von 2,08 bar und Propan von 8,32 bar.
    Üblicherweise fallen Spraydosen nicht unter die Kategorie Gase, sondern unter die Kategorie Aerosole und da ist das Gasflaschensymbol GHS04 nicht zugeordnet, sondern bei Kategorie 1+2 das Flammensymbol GHS02 und bei Kategorie 3 kein Piktogramm, sondern der H-Satz 229.
    Weiterhin gilt: Das Piktogramm GHS04 ist für Gase unter Druck nicht vorgeschrieben, sofern das Piktogramm GHS02 oder das Piktogramm GHS06 abgebildet ist.

    Gaspatronen für Kleinzapfanlagen oder auch Patronen für den Sahnespender dürften unter die Ausnahme für die Kennzeichnung in Gebinden <125 ml fallen. Größere Behältnisse z.B. auch die für Trinkwassersprudler (z.B. Sodastream) dürften die transportrechtliche Kennzeichnung als Klasse 2 besitzen, dann darf auf GHS04 verzichtet werden, was in der Regel auch der Fall ist.

    ...Deshalb war meine Empfehlung, dass die Klinikleitung sich mit dem Unfallversicherungsträger und der Denkmalbehörde abstimmt, und dann weiter entscheidet....

    Hätte ich auch so gemacht. Ich war neulich in Nürnberg in der Kunstvilla, einem denkmalgeschützten Gebäude und da wurde auch entsprechend erhöht, hier ein Bild davon. In diesem Beispiel wurde das Geländer erhöht, ohne zweiten Handlauf. Ausführung in Metall, relativ unauffällig und doch stabil. Ich habe aber auch schon gesehen, dass ein zweiter Handlauf über dem ursprünglichen Handlauf angebracht wurde. Hier müsste man eben mit der Denkmalbehörde abstimmen, was sie bevorzugt.

    Ich kenne Online Unterweisungen aus einem Pharmakonzern. Da werden Mitarbeitern diverse Dokumente online vorgegeben, die diese lesen und dann als gelesen kennzeichnen müssen. Weiterhin kann der Vorgebende auch Wissenstests festlegen, die mit einer bestimmten Quote zu absolvieren sind. Hierbei können auch erlaubte Wiederholungen des Tests festgelegt werden und weiterhin kann man festlegen, was zu unternehmen ist, wenn der Test nicht innerhalb einer bestimmten Frist und Wiederholungshäufigkeit mit Erfolg abgelegt wurde. Ich halte dieses Tool für recht gut, allerdings muss es eben auch durch die Vorgesetzten "mit Leben gefüllt werden", also die entsprechenden Dokumente erstellt und eingepflegt, sowie die Zuordnungen zu den Mitarbeitern durchgeführt werden. Je nach Betriebsstruktur und Fluktuation eine nicht einfache Aufgabe.

    Im Bereich der Gefahrstoffe ist allerdings eine reine Onlineunterweisung nicht zulässig, da dort explizit die mündliche Unterweisung gefordert ist, siehe §14 Abs.2 GefStoffV.