Beiträge von AxelS

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    Psyschichen Gefährdungsbeurteilungen

    Was soll das sein?

    Oder meinst Du Gefährdungsbeurteilung psychischer Belastungen?

    Ich hatte in meinem Praktikumsbericht auch eine solche Beurteilung durchgeführt und dazu die GUV-I 8766 herangezogen. Soweit ich informiert bin, ist diese Regelung inzwischen zurückgezogen, aber, sie zeigt einige relativ einfach durchzuführende Methoden auf. Ich hatte damals die IMPULS Analyse gewählt, da sie leicht verständliche grafische Auswertungen ermöglicht, die man auch schön präsentieren kann.
    Ich halte das Thema für sehr interessant, aber auch schwierig. Man kommt sehr schnell in den Bereich der Beurteilung der persönlichen Leistungsfähigkeit und das ist in vielen Betrieben bzw. bei den Mitarbeitern ein "rotes Tuch".

    Hier brauche ich einen über einen bestimmten Zeitraum gemittelten Pegel.

    Was soll der Wert bringen?

    Die gesetzlichen Grenzwerte werden doch beim Gespräch nie erreicht, somit muss man versuchen das Beste aus der Situation zu machen und für die Zukunft zu lernen, auch wenn es momentan Kosten verursacht.

    Ich kenne das zu gut mit den "Fürstentümern". Jeder verteidigt sein Revier, alle wollen mitreden, aber keiner zuständig sein und die Verantwortung tragen. Am Ende kommt dann unbrauchbarer Murks heraus.
    Wir haben hier auch einen schönen Besprechungsraum, der von den "Helden des Fachs" geplant und ausgeführt wurde. Viel Sichtbeton und Glas. An der Wand ein riesiger Flachbildschirm und in der Mitte ein repräsentativer ovaler Tisch. Optisch toll, nur für Besprechungen und Präsentationen ist der Raum völlig ungeeignet, da die Akustik schrecklich ist. Starker Hall, man hat das Gefühl, das gesprochene Wort "schaukelt sich auf" und die Verständlichkeit für die Zuhörer ist nicht vorhanden. Eine Qual in dem Raum eine Besprechung abzuhalten. Bautechnisch ist der Raum allerdings normgerecht erstellt, man kann also dem Erbauer keinen Vorwurf machen.

    Die Klinikleitung will jetzt mit den von der TAP gemessenen Werten (m. M. n. fehlgemessenen Werten) den Bauherrn zwingen, Schallschutzmaßnahmen durchzuführen. Dieser stellt sich auf die Hinterbeine und sagt: "Gebaut wurde nach den baulichen und gesetzlichen Anforderungen" und diese wurden eingehalten.

    Welche Vorgaben hat denn die Klinikleitung dem Bauherren bzw. dem ausführenden Unternehmen gemacht?

    Ich vermute einmal: keine oder einfach nur Therapieraum.

    Dann kann der Erbauer fast alles bauen. Hier hätten klare Vorgaben gemacht werden müssen und wahrscheinlich wurden diese, wie so oft, nicht gemacht.
    Neben dem Pegel ist auch die Nachhallzeit relevant. Diese stört bei Gesprächen gewaltig.
    Gibt es ein Pflichten/Lastenheft? Wenn ja, was steht da zum Lärmschutz drin?

    Fahrlässigkeit, Vorsatz etc. unterstelle ich ...denjenigen, die es zu solch miesen Rahmenbedingungen kommen lassen.

    Wie bereits erwähnt, das ist der politische Wille in unserem Land.
    Man möchte die Zahl der Krankenhäuser reduzieren, aber nicht selbst die Entscheidung treffen, welche Klinik geschlossen wird. Wäre ja auch schlecht für das eigene Image. Also geht man den Weg über das Geld und überlässt die Krankenhäuser der Marktwirtschaft. Ob dies in sicherheitsrelevanten Bereichen sinnvoll ist mag jeder für sich selbst abschätzen. Die Kliniken sind somit gezwungen Kosten zu sparen oder neue Geldquellen zu erschließen. Beides kann massive negative Auswirkungen haben. Das wird in den nächsten Jahren, sofern sich die Rahmenbedingungen nicht gravierend ändern, nicht besser werden.

    Man kann natürlich immer den Staat fordern, aber es gibt nun mal keine Vollkaskoversicherung für alles. Somit ist es ja schon einmal gut, dass einige BGen hier in Frage kommen, die teilweise für mögliche Schäden aufkommen. Bei den Beschäftigten der Fressbuden dürfte dies eben die BGN sein, bei den anderen Ständen eben andere BGen. Ersthelfer dann über die Unfallkasse Berlin. Diese bietet übrigens auch psychologische Hilfe an.

    würde ich nicht unbedingt als Arbeitsunfall werten...

    Warum nicht? Es war ein von außen einwirkendes Ereignis währen der Tätigkeit, welches zu einem Schaden geführt hat. Geht in Richtung [wikipedia]Posttraumatische Belastungsstörung[/wikipedia].

    Im Altbestand fallen dadurch einige mögliche Arbeitsplätze weg

    Für mich fallen solche Konstellationen klar unter den Ausnahmebereich
    Anhang zur Arbeitsstättenverordnung, Punkt 3.4: "Dies gilt nicht für
    1. Räume, bei denen betriebs-, produktions- oder bautechnische Gründe Tageslicht oder einer Sichtverbindung nach außen entgegenstehen,"

    Im Kellerraum ist eben technisch nicht machbar, dass dort eine Sichtverbindung nach außen vorhanden ist, oder in Deinem Fall bei geringem Abstand zum Nachbargebäude, da verbietet eben der Brandschutz ein entsprechendes Fenster.

    "Was möchtest Du uns mit deinen Ausführungen vermitteln?"

    Ich möchte vermitteln, dass ein Blick in Kapitel 2 des SDB nicht genügt.
    Viele lesen nur "nicht kennzeichnungspflichtig" freuen sich und glauben, sie sind raus aus der Sache. Bei näherer Betrachtung hat man dann doch ein nicht zu vernachlässigendes Risiko.

    @Mick1204 Zytostatika unterstelle ich aufgrund ihrer funktionalen Wirkungsweise ein CMR Potential und daraus ergeben sich klare Vorgaben zum Umgang. Schwieriger wird es bei den anderen Arzneimitteln. In der Regel wird bei uns postuliert, dass der stationsübliche hygienische Umgang zum Schutz ausreicht. Momentan bearbeite ich eine Liste mit Virustatika und siehe da, dort sind grob 50% der Wirkstoffe auch mit CMR Potential. Bei einigen anderen Arzneimitteln wird es ähnlich sein, allerdings ist sowohl die Informationsbeschaffung, als auch die strukturierte Weitergabe dann ein Problem.

    @Guudsje, anhand der Angaben von blacksock kann man nur Vermutungen anstellen. Ich glaube nicht, dass hier jemand die Anlage kennt und somit eine konkrete Angabe dazu machen kann.

    Dein Beitrag bringt exakt 0% Erkenntnisgewinn. Ich habe hingegen einen konkreten Hinweis gegeben: "Ohne Messung an den exponierten Stellen wird man kaum zu einem sinnvollen Ergebnis kommen." Was ist daran nicht zu verstehen? Ich habe auch auf weitere potentielle Gefährdungen hingewiesen.

    Mit der Thematik hatte ich bisher keinen Kontakt.
    Ich gehe davon aus, dass die Herstellung unter erhöhter Temperatur, also deutlich über Raumtemperatur stattfindet. Jetzt müsste man noch den Pentan Anteil kennen, um abschätzen zu können, ob man sich im Ex-Bereich befindet. Ich vermute, man ist über der oberen Explosionsgrenze. Somit wäre die Explosionsgefahr im Gemisch eher nicht gegeben. Da ich aber davon ausgehe, dass die Anlagen nicht voll geschlossen sind, sehe ich in den Bereichen, die zur Umgebung offen sind eine potentielle Brand und Explosionsgefahr. Weiterhin wäre relevant, wie viel Monomere, also Styrol bei der Herstellung frei werden können, denn auch dies kann zur Brand und Explosionsgefahr beitragen und ist nebenbei auch noch ototoxisch (schädigt das Gehör). Einhaltung gängiger Lärmgrenzwerte genügt dabei nicht zum Schutz der Arbeitnehmer.
    Ohne Messung an den exponierten Stellen wird man kaum zu einem sinnvollen Ergebnis kommen.

    .... muss ich diesen trotzdem in das Gefahrstoffkataster eintragen?

    Wenn es den Kriterien von §2 Abs.1 GefStoffV entspricht. Dort steht: "
    (1) Gefahrstoffe im Sinne dieser Verordnung sind
    1.gefährliche Stoffe und Zubereitungen nach § 3,
    2.Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse, die explosionsfähig sind,
    3.Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse, aus denen bei der Herstellung oder Verwendung Stoffe nach Nummer 1 oder Nummer 2 entstehen oder freigesetzt werden,
    4.Stoffe und Zubereitungen, die die Kriterien nach den Nummern 1 bis 3 nicht erfüllen, aber auf Grund ihrer physikalisch-chemischen, chemischen oder toxischen Eigenschaften und der Art und Weise, wie sie am Arbeitsplatz vorhanden sind oder verwendet werden, die Gesundheit und die Sicherheit der Beschäftigten gefährden können,
    5.alle Stoffe, denen ein Arbeitsplatzgrenzwert zugewiesen worden ist."
    Besonders Satz 4 ist hier relevant, denn der kann auch auf nicht kennzeichnungspflichtige Stoffe usw. zutreffen. Feuchtarbeit ist hier das klassische Beispiel.
    Bei Deinen Ölen und Fetten kommt es somit auf deren Einsatz an. Habe ich häufiger Hautkontakt oder inhaliere ich Dämpfe oder Aerosole würde ich es mit aufnehmen. In der Regel liefert die Gefährdungsbeurteilung die notwendigen Informationen.
    Ich persönlich führe kein reines Gefahrstoffverzeichnis, sondern ein Arbeitsstoffverzeichnis. Da wird dann im Zweifelsfalle alles gelistet und bei den nicht kritischen Stoffen ist ein Vermerk "kein Gefahrstoff" oder ähnliches. Das hat den Vorteil, bei der nächsten Begehung vor Ort genügt ein Blick in das für den Bereich erstellte Verzeichnis um festzustellen, ob der Stoff gelistet und bewertet wurde. Gerade die Umstellung auf CLP hat ja einige "neue" Gefahrstoffe hervor gebracht, oft aufgrund ihrer augenreizenden Wirkung. Manche davon fallen unter die Ausnahmen von der Kennzeichnungspflicht, bei vielen kommt man in den Bereich geringe Exposition, geringe Gefährdung. Das kann man im Verzeichnis kenntlich machen und schon ist es erledigt, bis zur nächsten Überprüfung.

    es ist alles geregelt

    Ist es das? Wenn ich mir das Dokument Telearbeit.pdf so ansehe, entnehme ich diesem "Befinden sich Telearbeitsplätze im häuslichen Bereich, bedeutet die nach Art. 13 des Grundgesetzes garantierte Unverletzlichkeit der Wohnung, dass ein Zutrittsrecht Dritter gesetzlich nicht begründet ist."
    Für mich bedeutet dies, kein Zutrittsrecht des AG. Einzelvertraglich kann man dies auch nicht immer so einfach regeln. Wenn z.B. ein Ehepaar/Lebensgemeinschaft gemeinschaftlich eine Wohnung/Haus besitzt und nur ein Partner einen entsprechenden Arbeitsvertrag hat, kann der zweite Partner nicht zu einem vertraglichen Verzicht auf das grundgesetzlich geschützte Recht der Unverletzlichkeit der Wohnung gezwungen werden. Das sehe ich sogar, selbst dann, wenn der Partner keinerlei Eigentumsrechte an der Wohnung besitzt, sondern nur ein einfaches Wohnrecht.

    @TOM,
    Beim Octenisept ist es noch relativ harmlos. Wobei Arzneimittel von der Kennzeichnungspflicht ausgenommen sind, aber Umgangsregelungen müssen trotzdem eingehalten werden.
    Ein viel interessanteres Beispiel ist Octeniderm vom gleichen Hersteller. Dort steht in Kapitel 2 auch "Das Produkt ist ein Arzneimittel gem. §2 Abs.1 Nr.4 Arzneimittelgesetz somit unterliegt es nicht der CLP Verordnung (EG) Nr. 1272/2008."
    Schaut man dann nach den Inhaltsstoffen in Kapitel 3, staunt man nicht schlecht, 75% brennbare Flüssigkeiten in Form von Alkoholen. In Kapitel 8 sind AGW genannt und als Flammpunkt findet man 24°C. Im Kapitel 14 zum Transportrecht findet man Klasse 3, Verpackungsgruppe III. => das ist eine brennbare Flüssigkeit nach GHS, Kategorie 3 mit noch einigen "Nebengefahren". Nach Einstufungsberechnung kommt man dann zu GHS02, GHS05, GHS07 Gefahr, H226, H318, H336.

    laut BGW brauch ich das bei der Menge ab einer Konzentration von 1,5%iger Lösung auch nicht mehr machen, da es Vergleichswerte geben soll.

    Weisst du wie ich an diese herankomme?

    Die Werte dürften über die BGW zu bekommen sein. Allerdings halte ich bei einer 3%igen Lösung die Gefahr einer Überschreitung für sehr real (reine Schätzung durch mich).
    Mir ist von einer Kollegin eine Messung bekannt. 0,5l 3,5%ige Formaldehydlösung werden in einem relativ kleinen Raum ohne Lüftungsanlage verschüttet. Das soll die Simulation einer kleinen Havarie sein. Dann wird ein Fenster geöffnet und das verschüttete Formaldehyd mit Vliestüchern aufgenommen und in eine Plastiktüte verpackt. Hier gab es einen Messwert von 0,93 mg/m³ => Kurzzeitwert überschritten.
    Die Einstufung von Formaldehyd ist ja ein Politikum, welches sich schon über Jahrzehnte hinzieht, ohne dass wesentliche neuere wissenschaftliche Erkenntnisse vorliegen.

    Dennoch dürfen Arbeitgeber nur Arbeitsräume betreiben, die möglichst ausreichend Tageslicht erhalten und eine Sichtverbindung nach außen haben. Moderne und interaktive Bürolösungen werden dadurch konterkariert

    Ich kann mir nicht vorstellen, dass es für die Masse der Nutzer sinnvoll wäre, Büroräume ohne Tageslicht oder Sichtverbindung nach außen zu haben. Die Arbeitsstättenverordnung ist ja auch recht flexibel und lässt durchaus Arbeitsplätze ohne Tageslicht zu. Für die Augen ist es eine Wohltat, ab und zu auch den Blick in die Ferne schweifen zu lassen und ich persönlich freue mich, wenn ich in Nachbars Garten die Vögel oder Eichhörnchen beobachten kann. Eine nette Abwechslung zum Computerbildschirm.