das sieht der Gesetzgeber aber ein klein wenig anders.
Recht hat er....
Die Bezirksregierung Köln z.B., lässt da auf ihrer Internetseite keinerlei Interpretation zu.
Gefährdungsbeurteilung
Nach dem neuen Mutterschutzgesetz muss der Arbeitgeber für jeden Arbeitsplatz eine anlassunabhängige Gefährdungsbeurteilung – also egal, wer dort arbeitet und ob eine Mitarbeiterin schwanger ist – vornehmen. Jeder Arbeitsplatz soll daraufhin überprüft werden, ob an ihm besondere Schutzbedürfnisse für schwangere oder stillende Frauen bestehen. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den Arbeitsplatz einer werdenden oder stillenden Mutter so zu gestalten, dass Leben und Gesundheit von Mutter und Kind durch die berufliche Tätigkeit nicht gefährdet werden. Gefährdungen müssen beurteilt und notwendige Maßnahmen getroffen werden. Ergibt diese Gefährdungsbeurteilung, dass die Sicherheit oder die Gesundheit gefährdet ist, müssen geeignete Schutzmaßnahmen in folgender Rangfolge veranlasst werden:
- Umgestaltung des Arbeitsplatzes
- Arbeitsplatzwechsel
- Freistellung von der Arbeit
Bei der Auswahl der Schutzmaßnahmen muss zunächst eine Umgestaltung der Arbeitsbedingungen beziehungsweise ein Arbeitsplatzwechsel erwogen werden. Ein Beschäftigungsverbot kommt nur als letztes Mittel in Betracht. Aufgrund eines Beschäftigungsverbotes dürfen für die Schwangere keine finanziellen Nachteile entstehen. Es besteht ein Anspruch auf Zahlung ihres bisherigen Durchschnittsverdienstes. Dem Arbeitgeber werden die Lohnkosten auf Antrag über das U2-Verfahren von der jeweiligen Krankenkasse oder Minijob-Zentrale erstattet.