Beiträge von FASI UEM

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    Moin moin,
    mein Arbeitgeber möchte mich zum Brandschutzbeauftragten bestellen. Mir fällt jetzt erst einmal die Aufgabe zu, mich um die entsprechende Qualifizierung zu kümmern. Dabei ist mir aufgefallen, das es Ausbildungsträger gibt die nach unterschiedlichen Maßstäben ausbilden.
    Einmal die Ausbildung nach TÜV und dann die Ausbildung nach vfdb Richtlinie. Beide Ausbildungen enden mit einer Prüfung und einem Zertifikat und unterscheiden sich in der Dauer der Ausbildung.
    Ich arbeite im Gesundheitswesen als Fachkraft für Arbeitssicherheit. Welche Ausbildung wäre für mich in dieser Branche zu empfehlen???

    Vielleicht kann mir ja jemand weiterhelfen ....

    Danke schon mal im voraus ..... Christian

    Dafür gibt es bei uns die Gefährdungsbeurteilung nach Biostoffverordnung. In dieser GBU sind auch die berufsspezifischen Impfpräventionen dokumentiert und bilden so eine Grundlage für die Impfberatung bei der Arbeitsmedizinischen Vorsorge. Dabei sind auch die Haustechniker und das Reinigungspersonal erfaßt worden.

    Gruß Christian

    Hallo Hardy,

    ich begrüße es eigentlich, das man den "schöpferischen Freiraum" beschneidet und konkret wird. Das dabei die Realität in unserem Gesundheitssystem verkannt wird, ist eine andere Sache.
    Aus meiner Sicht macht es auch Sinn, eine GBU der "Kundenwohnung" durchzuführen. Dies sollte schon beim Abschluß des Pflegevertrages passiert sein. Aus Gesprächen mit Mitarbeitern von Pflegediensten kenne ich die Probleme und Gefahren, die in Kundenwohnungen so vorhanden sein können. Das können Haustiere sein, irgenwelche baulichen Bedingungen, Gefahrstoffe ........ Da haben wir es im Krankenhaus oft noch wesentlich einfacher. Da bietet sich noch ein breites Betätigungsfeld für uns Fasi`s um auch die Leitungen der Pflegedienste für das Thema "Arbeitssicherheit in Kundenwohnungen" zu sensibilisieren. Oft wissen die gar nicht, unter welchen gefährlichen Bedingungen ihre Mitarbeiter ihren Job verrichten.

    Gruß Christian

    In der Regel läuft die Vorsorge so ab:
    Teilnahme an der Pflichtvorsorge vor Aufnahme der Tätigkeit . Voraussetzung ist dazu ist aber auch, das der Arbeitsmediziner die Tätigkeit und das Arbeitsumfeld kennt, die Gefährdungen durch biologische Arbeitsstoffe beurteilt und Maßnahmen festlegt. Der Arbeitsmediziner stellt den Immunstatus fest, Grundlage ist dabei der Impfausweis sowie eine Blutentnahme um Antikörper im Blut nachzuweisen, danach erfolgt eine entsprechende Impfberatung sowie ein Impfangebot. Der Mitarbeiter kann dieses Impfangebot annehmen, muß es aber nicht. Vom Arbeitsmediziner wird dann individuell festgelegt, wann der nächste Untersuchungstermin stattfindet.
    In der Regel findet die erste Nachuntersuchung 1 Jahr nach dem ersten Termin statt und dann meist alle 3 Jahre. Es kann aber auch Abweichungen geben.

    Gruß Christian

    Auch wenn man der Unternehmensleitung kein Versäumniss nachweisen kann, ist doch von Bedeutung, das die entsprechenden Konsequentzen gezogen werden, um in Zukunft die Sicherheit zu verbessern und das Risiko zu minimieren.

    Und beim Arbeitsschutz ist nicht nur die Unternehmensleitung gefragt sondern auch jeder einzelne Mitarbeiter.
    Wir erleben es doch auch fast täglich, das sich Mitarbeiter nicht so eng mit dem Arbeitsschutz verbunden fühlen.
    Trotz Unterweisungen oder realen Vorfällen werden von den Mitarbeitern oft wichtige Grundregeln ignoriert.

    Und da ich die Gießerei auch ein wenig kenne, weiß ich, das sich die beiden Unfälle in diesem Jahr grundsätzlich nicht vergleichen lassen. Maßnahmen aus dem 1. Unfall konnten den letzten Unfall nicht verhinden.
    Warum ???
    Weil es um grundsätzlich andere Tätigkeiten und andere Arbeitsbereiche ging. Man kann Äpfel schlecht mit Birnen vergleichen !

    LG Christian

    Da ich persönlich dort einige Mitarbeiter kenne, weiß ich, das dort die Arbeitssicherheit schon einen entsprechenden Stellenwert hat. Aber ein Restrisiko bleibt immer ...... das ist zwar bedauerlich, aber es ist die Realität.
    Ein Arbeitsunfall mit Todesfolge ist natürlich immer besonders schlimm und wirft dann auch viele Fragen auf .....
    Aber es ist jetzt auch wichtig, diesen Unfall auszuwerten und Maßnahmen daraus abzuleiten um in Zukunft derartige Unfalle zu vermeiden.

    LG Christian

    Bei Mitarbeiterinnen in der Pflege muß man doch grundsätzlich davon ausgehen, das Kontakt zu biologischen Arbeitsstoffen bestehen kann. Somit ist es ja eine Tätigkeit mit Infektionsgefährdung. Hier ist dann der Arbeitsmediziner gefragt!
    Grundsätzlich bekommen Mitarbeiterinnen, wenn sie eine bestehende Schwangerschaft anzeigen, einen Termin beim Arbeitsmediziner. Dieser klärt dann gemeinsam mit der Schwangeren unter welchen Bedingungen sie welche Tätigkeiten ausführen kann. Sind diese Bedingungen durch den Arbeitgeben nicht zu realisieren, wird ein Beschäftigungsverbot ausgesprochen. Der Schutz der Mutter und des ungeborenen Kindes haben Vorrang!

    LG Christian

    Moin moin,

    Blut allein ist natürlich kein Biologischer Arbeitsstoff, aber die im Blut enthaltenen Viren, Bakterien sind biologische Arbeitsstoffe und stellen möglicherweise eine Gefahr dar.
    Da man ja nie weiß, welche Mikroorganismen im Blut der Probanden/Patienten vorkommen, ist jeglicher Umgang mit Blut eine "nicht gezielte Tätigkeit" .
    Sollte auch der Arbeismedizer in seiner Argumentation scheitern, kann man ja noch den zuständigen TAB der BGW oder die zuständige Behörde mit hinzuziehen.

    Christian

    Die Ärztliche Bescheinigung, die wir als Arbeitgeber, vom Betriebsarzt erhalten, ernthält folgende Angaben:

    Name, Vorname
    Geburtsdatum
    Art der Untersuchung z.B. G37 Bildschirmarbeitsplätze
    Datum der Untersuchung
    Ergebnis z. B.: keine gesundheitlichen Bedenken
    Nächste Untersuchung
    Bemerkungen für den AG

    Gruß Christian

    BGV A4 § 11 Abs. 4

    (4) Der Unternehmer hat die Kartei und die ärztlichen Bescheinigungen für
    jeden Versicherten bis zu dessen Ausscheiden aus dem Unternehmen aufzubewahren.
    Danach sind dem Versicherten der ihn betreffende Auszug aus der
    Kartei und die ärztlichen Bescheinigungen auszuhändigen. Ein Abdruck des
    dem Versicherten ausgehändigten Auszugs ist wie Personalunterlagen aufzubewahren.

    Damit ist wohl alles gesagt!

    Unabhängig davon sind natürlich die Aufbewahrungsfristen durch den Arbeitsmediziner!

    Gruß Christian

    Ich würde die Personen, die nachher die Unterweisungen durchführen sollen ( Abteilungsleiter, Führungskräfte) schon näher zu dieser Unterweisung informieren. Diese Personen sind ja auch für den Arbeitsschutz in ihren Bereichen zuständig und müssen auch entsprechend handeln.
    Dem GF würde ich eine Kopie der Unterweisung übersenden, damit er darüber informiert ist.

    Gruß Christian