Hallo,
da muß ich mal wieder sprechen in der GUV I 694 steht das sich die Prüffristen nach den Betriebsverhältnissen richten.
Hier mal was aus der GUV I 694:
Was ist bei der Prüfung und Instandhaltung
Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Leitern und Tritte wiederkehrend auf ordnungsgemäßen
Zustand geprüft werden (Sicht- und Funktionsprüfung). Hierzu sind
Art, Umfang und Fristen erforderlicher Prüfungen festzulegen.
Die Zeitabstände für die Prüfungen richten sich nach den Betriebsverhältnissen,
insbesondere nach der Nutzungshäufigkeit, der Beanspruchung bei der
Benutzung sowie der Häufigkeit und Schwere festgestellter Mängel bei vorangegangenen
Der Unternehmer hat ferner gemäß § 3 Abs. 3 der Betriebssicherheitsverordnung die
notwendigen Voraussetzungen zu ermitteln und festzulegen, welche die Person erfüllen
muss, die von ihm mit der Prüfung von Leitern zu beauftragen ist.
Die systematische Überprüfung von Leitern und Tritten lässt sich z.B. mithilfe einer
Checkliste (Anhang 2) durchführen.
Um die Erfassung und Prüfung aller Leitern und Tritte sicherzustellen, empfiehlt
es sich, diese zu nummerieren und die Checklisten zu einem Kontrollbuch
Bei der Prüfung sollte besonders auf folgende Punkte geachtet werden:
– Verschleiß, Verformung und Zerstörung von Bauteilen,
– ordnungsgemäße Funktion der Verbindungselemente (z.B. Gelenke bei einteiligen
Personen mit ausreichenden handwerklichen Kenntnissen und Fertigkeiten können
Instandsetzungsarbeiten geringen Umfangs an Leitern und Tritten durchführen.
– Auswechseln/ Einbau von Leiterfüßen,
– Kürzung der Leiter bei Beschädigung der Holmenden,
– Austausch von einschraubbaren Sprossen.