Beiträge von kelte

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    Hallo Guudsje,

    meiner Meinung nach langt keine Unterweisung.

    Jeder Räumungshelfer hat meistens etwas andere Aufgaben, diese sollte schriftlich festgelegt worden sein und der Räumungshelfersollte sie genau kennen.

    Darauf sollten die Evakuierungshelfer auch geschult sein, diese Schulung kannst du auch selber ausführen ......und ich würde diese Schulung

    theoretisch und auch praktisch machen.

    Ja Hardy das habe ich zusammen mit unseren Leiterbeauftragten und Betriebsleiter in der Gefährdungsbeurteilung entschieden.

    Ich würde es nicht alleine entscheiden wollen dafür ist unser Leiterbeauftragter da....um zu beurteilen wie oft es notwendig ist ....die Leitern und Tritte zu prüfen.

    Und hier ...was z.B. Aufgaben von Evakuierungshelfer sein können und auf die Sie Ausgebildet sein sollten.


    als Orientierungskraft (wenn viele Ortsunkundige im Gebäude sind)• als Transportkraft (für Kranke, Behinderte) als Weiterleitungskraft (aus den Entfluchtungssektoren, zum Sammelplatz) •als Kontrollkraft für die abgeschlossene Räumung •als Regulierer, zur Weiterleitung der Personenströme in offene Verkehrsräume • als Sicherungskraft (Sicherung spezieller Wege, wie Aufzüge usw.)• als Aufsichtskraft (am Sammelplatz)
    Standortbezogener Stellplatz: Verhinderung der Aufzugbenutzung Variabler
    Stellplatz: Kontrolle der abgeschlossenen Räumung

    ja sehe ich auch so das Brandschutzhelfer und Evakuierungshelfer verschiedene Mitarbeiter sein sollten ......genauso wie Ersthelfer...doch das kommt auch auf den Betrieb an

    Größe des Betriebes, Mitarbeiterzahl, Gefahren usw.

    Hallo,

    da muß ich mal wieder sprechen in der GUV I 694 steht das sich die Prüffristen nach den Betriebsverhältnissen richten.

    Hier mal was aus der GUV I 694:

    Was ist bei der Prüfung und Instandhaltung

    zu beachten?

    Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Leitern und Tritte wiederkehrend auf ordnungsgemäßen

    Zustand geprüft werden (Sicht- und Funktionsprüfung). Hierzu sind

    Art, Umfang und Fristen erforderlicher Prüfungen festzulegen.

    Die Zeitabstände für die Prüfungen richten sich nach den Betriebsverhältnissen,

    insbesondere nach der Nutzungshäufigkeit, der Beanspruchung bei der

    Benutzung sowie der Häufigkeit und Schwere festgestellter Mängel bei vorangegangenen

    Prüfungen.

    Der Unternehmer hat ferner gemäß § 3 Abs. 3 der Betriebssicherheitsverordnung die

    notwendigen Voraussetzungen zu ermitteln und festzulegen, welche die Person erfüllen

    muss, die von ihm mit der Prüfung von Leitern zu beauftragen ist.

    Die systematische Überprüfung von Leitern und Tritten lässt sich z.B. mithilfe einer

    Checkliste (Anhang 2) durchführen.

    Um die Erfassung und Prüfung aller Leitern und Tritte sicherzustellen, empfiehlt

    es sich, diese zu nummerieren und die Checklisten zu einem Kontrollbuch

    zusammenzufassen.

    Bei der Prüfung sollte besonders auf folgende Punkte geachtet werden:

    – Verschleiß, Verformung und Zerstörung von Bauteilen,

    – fehlende Bauteile,

    – ordnungsgemäße Funktion der Verbindungselemente (z.B. Gelenke bei einteiligen

    Mehrzweckleitern).

    Personen mit ausreichenden handwerklichen Kenntnissen und Fertigkeiten können

    Instandsetzungsarbeiten geringen Umfangs an Leitern und Tritten durchführen.

    Beispiele hierfür sind:

    – Auswechseln/ Einbau von Leiterfüßen,

    – Kürzung der Leiter bei Beschädigung der Holmenden,


    – Austausch von einschraubbaren Sprossen.


    Hallo,

    die BGN hat dazu ein ganz interessantes Seminar, das zusammen mit dem VDS durchgeführt wird.

    Trainer für Evakuierungshelfer

    • Gesetzliche Bestimmungen
    • Verbrennungs- und Löschlehre
    • Evakuierung
    • Evakuierungshelfer (Ausbildung und Aufgaben)
    • Zu erwartendes Verhalten von Mitarbeitern
    • Verhalten von Menschen im Schadensfall
    • Evakuierungsübung (Planung, Durchführung, Umsetzung)
    • Beispiele, Praxishinweise

    Hallo,

    schaust Du in die BGI 509 dort steht:

    Erfordern die Art des Betriebes und sein Unfallgeschehen nach Art, Schwere und Zahl

    der Unfälle einen gesonderten Raum für die Erste Hilfe, muss der Unternehmer schon

    bei mehr als 100 im Betrieb beschäftigten Versicherten einen Erste-Hilfe-Raum vorhalten.

    Der Unternehmer hat anhand der in der Vergangenheit erforderlichen Ersten Hilfe

    und der auf Grund der Art des Betriebes möglichen Gefährdungen das künftige Unfallgeschehen

    zu beurteilen und dementsprechend über die Notwendigkeit eines Erste-

    Hilfe-Raumes zu entscheiden.

    Also Gefährdungsbeurteilung

    Hallo

    Ich bearbeite jeden Arbeitsunfall ich hole mir den Verunfallten zu einen Gespräch, bei diesen Gespräch mache ich den Verunfallten erstmal klar das

    es nicht darum geht einen Schuldigen zu finden ....sonder zu verhindern das sowas nochmal vorkommt.

    Nun frage ich den Verunfallten aus ....warum, wie , weshalb, womit usw. es wird alles dokumentiert.

    Der zweite Schritt ist es zu analysieren .....wird auch dokumentiert.

    Der dritte Schritt ist Maßnahmen zu erstellen ....wird auch dokumentiert

    Der vierte Schritt....Kontrolle der umgesetzten Maßnahmen......ja genau , wird auch dokumentiert.

    Hallo

    ich sage nur ..." steter Tropfen hölt den Stein"....man kann nichts erzwingen, meine Hauptaufgabe in den ersten zwei Jahren war die Führungskräfte zu sensibilisieren.

    Nun bin ich soweit das auch von Seiten der Führungskräfte interesse vorhanden ist ......und trotzdem werde ich nicht alles sofort komplett umwerfen ...Schritt für Schritt