Beiträge von KaMich

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    Servus,

    also so habe ich Sicherheitsaufkleber auch noch nicht gesehen. Frag doch mal bei den Herstellern der Maschinen nach, nach welcher Norm sie die Aufkleber verwenden. In der Bedienungsanleitung nachschauen wäre noch ne Option.

    Auch der Betreiber der Maschinen kann vielleicht Angaben dazu geben, vielleicht hat er diese ja auch selbst entworfen???

    Hallo, also mir würde es dazu folgende Fragen stellen:

    Hat der Stapler/Ameise durch den Umbau noch eine gültige CE-Konformität oder wurde diese neu erstellt?

    Was schreibt der Hersteller selbst über An-und Umbauten in seinen Betriebsanleitungen und Papieren? Verboten, Erlaubt, Erlaubt wenn...

    Ist der Umbau geprüft (Schweißnahtprüfung, Lastüberprüfung) mit Protokollen?

    (Liste ist sicher noch erweiterbar)

    Sollte diese Punkte Unbeantwortet oder negativ Beantwortet bleiben, ist das Gerät für mich nicht verwendbar und zu sperren. Dann kann der Verkäufer ordentlich Nachbessern oder dann die Ameise zurück nehmen,

    Die Frage nach dem Diogramm ergibt sich dann aus dem Protokoll.

    In der BGI 603 oder DGUV 208-004 oder 009 wird zumindest teilweise aufs Lastendiagramm eingegangen, das bei Anbaugeräten diese mit Eingerechnet werden sollen, aber auch da solltest Du wissen wie Schwer die Verlängerungen sind. Der Schwerpunkt verschiebt sich dadurch allemal.

    Wie die Kaufverträge dazu aussehen steht auf einem anderen Blatt. Aber aus Sicht der Arbeitssicherheit wären die oberen Punkte schon wichtig.

    Servus,

    im ArbSChG §12 steht dazu folgendes:

    § 12 Unterweisung

    (1) Der Arbeitgeber hat die Beschäftigten über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit während ihrer Arbeitszeit ausreichend und angemessen zu unterweisen. Die Unterweisung umfaßt Anweisungen und Erläuterungen, die eigens auf den Arbeitsplatz oder den Aufgabenbereich der Beschäftigten ausgerichtet sind. Die Unterweisung muß bei der Einstellung, bei Veränderungen im Aufgabenbereich, der Einführung neuer Arbeitsmittel oder einer neuen Technologie vor Aufnahme der Tätigkeit der Beschäftigten erfolgen. Die Unterweisung muß an die Gefährdungsentwicklung angepaßt sein und erforderlichenfalls regelmäßig wiederholt werden.
    (2) Bei einer Arbeitnehmerüberlassung trifft die Pflicht zur Unterweisung nach Absatz 1 den Entleiher. Er hat die Unterweisung unter Berücksichtigung der Qualifikation und der Erfahrung der Personen, die ihm zur Arbeitsleistung überlassen werden, vorzunehmen. Die sonstigen Arbeitsschutzpflichten des Verleihers bleiben unberührt.

    Es handelt sich dabei meiner Meinung um keine Leiharbeiter bei Euch, also ist die Fremdfirma selbst verantwortlich.

    Hallo merle,

    Du schreibst :

    Nun kann man den Benzingeruch in der Halle deutlich riechen aber es kommt zu keiner gefährlichen Konzentration da eine natürliche Be-und Entlüftung über die nicht dichte Stahlverkleidung wirkt.

    Wurde das schon einmal gemessen oder ist das nur deine subjektive Annahme?

    Eine Messung wäre meiner Meinung angebracht, Frag doch mal über deine AP bei der BG nach. Der Messdienst könnte dich sicherlich unterstützen. Als Hilfe mal die TRGS 510, wie von bauco geschrieben, ansehen. Es geht darin nicht nur um Lagerung von Gefahrstoffen, sondern "Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern". Da könnte man einen Treibstofftank durchaus mit einbeziehen bzw, zumindest als solchen betrachten.

    Eine Verständnisfrage noch: Wir können/müssen es jedem MA anbieten - wie stellt sich die Situation dar wenn es letztendlich aber nicht alle machen?

    Ihr benötigt nur die geforderte Menge, Ich würde auch nicht jeden dazu verdonnern, das kommt oft nicht gut rüber. Aber vielleicht habt Ihr ha einige MA die sich in der Feuerwehr, beim THW oder dem Rettungsdienst einbringen, Fragt die doch auch speziell, da diese auch schon ein Grundwissen mitbringen.

    Servus, Die DGUV "205-023 Brandschutzhelfer" nennt eine ausreichende Anzahl von 5% der MA. Bei einem Lehrgang vorletzte Woche bei dier BG wurde im Gespräch Konkretisiert, das dies die Anzahl der anwesenden MA ist. Für Ersthelfer sind in der DGUV Vorschrift 1 §26 folgendes zu finden:

    "Bei 2 bis zu 20 anwesenden Versicherten ein Ersthelfer, 2.bei mehr als 20 anwesenden Versicherten a) in Verwaltungs- und Handelsbetrieben 5 %, b) in sonstigen Betrieben 10 %, c) in Kindertageseinrichtungen ein Ersthelfer je Kindergruppe, d) in Hochschulen 10 % der Versicherten nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII)."

    Auch hier gilt dmnach die Anzahl der zeitgleich anwesenden MA im Betrieb.

    Also ich hatte nur 2 Tage "Arm-Aua", von der Spritze selbst hatte ich rein garnix gemerkt. Nebenwirkungen vom Impfstoff hab ich keine gemerkt. Aber soll je erst bei der zweiten kommen...

    Ich werde aber schon nach 3 Wochen die zweite Spritze bekommen....

    Welchen Impfstoff hast Du erhalten und warum schon nach 3 Wochen die 2. Impfung?

    Das passt weder zur Empfehlung der Stiko noch zur Vorgabe der Corona-Impfverordnung soweit mir bekannt ist.

    Also ich hab mal folgendes in der DGUV 208-043 "Sicherheit von Regalen" unter Punkt 1 Rechtliche Grundlagen gefunden, die Dir sgaben das es zu Prüfen ist:

    In welchen Fällen Prüfungen erforderlich sind, ist in § 14 Abs. 1 und Abs. 2 der Betriebssicherheitsverordnung geregelt. In Absatz 1 geht es um die Prüfung vor der erstmaligen Verwendung von Arbeitsmitteln durch eine befähigte Person, die grund-sätzlich nach jeder Montage durchzuführen ist. Hier steht insbesondere die Kontrol-le der vorschriftsmäßigen Montage gemäß Herstellervorgaben im Vordergrund. Ab-satz 2 regelt die wiederkehrende Prüfung von Arbeitsmitteln. Darin heißt es:„Arbeitsmittel, die Schäden verursachenden Einflüssen ausgesetzt sind, die zu Gefährdungen der Beschäftigten führen können, hat der Arbeitgeber wieder-kehrend von einer zur Prüfung befähigten Person prüfen zu lassen. Die Prüfung Abb. 4Verfahrbares FachbodenregalAbb. 3EinfahrregalRechtliche Grundlagen6
    muss entsprechend den nach §3 Absatz 6 ermittelten Fristen stattfinden. Ergibt die Prüfung, dass ein Arbeitsmittel nicht bis zu der nach §3 Absatz 6 ermittelten nächsten wiederkehrenden Prüfung sicher betrieben werden kann, ist die Prüffrist neu festzulegen.