Beiträge von Kai P.

ANZEIGE
ANZEIGE

    Wie wäre es, über eine Lärmampel nachzudenken? Da können sich die Kinder gegenseitig zur Disziplin rufen und manchmal wird ein richtiger Wettbewerb daraus, möglichst leise zu sein.

    Ich kann ggf. nicht für alle Kitas sprechen, aber sowas gibts auf jeden Fall schon... wie gut das klappt werde ich dieses Jahr sehen, wenn wir extra dafür vor Ort gehen und auch auf techn. Möglichkeiten achten.

    Den Vorschlag von Frank nehm ich auch gerne mit. Vermutlich macht es Sinn, die Beratung in den Bereichen in denen zu hoher Lärm festgestellt (und unsere eigenen "Fachkräfte" keine Lösung haben) dazu zu holen.

    Vielleicht noch eine Frage in die Runde, obwohl ich das Thema schon als erledigt markeirt habe:

    Unter welchen Vorraussetzungen bekommen die MA Otoplastiken? Nur nach Vorlage eines Attestes und sonst die "einfachen" oder soll das grundsätzlich allen bereitgestellt werden?

    Ist natürlich eine Kostenfrage. Unsere Personalvertretung will hier ganz klar, dass dies jedem gestellt wird, die Abteilungen, die das bezahlen müssen, verlangen aber teils Atteste.

    Wie handhabt ihr das?

    Natürlich hast auch du mit deinen Punkte recht.

    In den Fällen bei uns ist es allerdings tatsächlich eher die allgemeine "hohe" Lärmbelastung als einzelne Geräsche oder Lärmquellen.

    Im Kita-Bereich könnte man auch klar sagen, das schreiende Kinder nunmal dazu gehören... in Zeiten des Fachkräftemangels sind wir allerdings froh, wenn wir mit einer Investition von 20€ oder selbst 200€ die Beschäftigten halten können.

    Wir brauchen also irgendeine Regelung bezüglich des Gehörschutzes. Denke, ich bin nun ein Stück näher dran, daher danke für die Diskussion.

    MichaelD: Wann fängt denn bei dir der Schutzbedarf an? (erst gemeinte Frage)

    Vermutlich wenn die Beurteilungspegel nach ASR je nach Tätigken (55/70dba) überschritten sind?

    Und was mit der Person machen, die bereits früher vom Lärm gestört ist?

    Zum Betriebsarzt, Akustiker, Psychologen schicken? Gehörtschutz nur nach Attest?

    Um den Personkreis geht es vermutlich größtenteils und hier würde ich grundsätzlich auch schon Gehörschutz zur Verfügung stellen. Selbst wenn es teils nur die "Geste" ist. Es obliegt ja dann auch den Beschäftigten diesen sinnvoll und ohne Belastung zu nutzen.

    Nochmal danke.

    Mir ist klar, dass es nicht ein Model für alle Tätigkeiten gibt. Ich möchte am besten aber ein einheitlichen Vorgehen wie "jeder MA der beeinträchtig ist bekommt einen Stöpsel, zur Auswahl stehen XYZ" und das Großraumbüro war vielleicht ein blödes Beispiel aber ggf. im Einzelfall doch mal möglich.

    Grundsätzlich haben wir meist ein ganz guten Standard und nutzen lieber Headsets als Gehörschutz im Büro.

    Danke für eure Antworten.

    Mick1204: den Gehörtschutz hatten wir auch als erstes gefunden und den würde ich auch zumindest mal zum testen gut finden.

    Jetzt haben die aber "PartyPlugs" für Konzerte und Festivals getestet (ohne Zertifizierung nach DIN 352) und wollen diesen bereitstellen. Das find ich auf den ersten Blick nicht so gut.

    Die Frage für mich ist nun auch, soll ich dazwischen gehen oder ist die Bereitstellung von den PartyPlugs in Ordnung? Ich möchste das am liebsten auch gleich für die ganze Stadtverwaltung klären, dh. den Beschäftigten die z.B. im Großraumbüros sitzen und durch den Lärm beeinträchtigt sind, sollten die gleichen (oder ähnliche) Teile bekommen können.

    PeKe: ja, es gibt hier vielleicht kein klar definiertes "muss" auf Basis einer Verordnung. Allerdings lese ich die ASR A3.7 so, dass dies eine Maßnahme ist die man treffen "muss", wenn der Lärm zu hoch ist (wenn organ./technisch nichts mehr geht).

    Unter 80 dbA ist das ja auch sehr subjektiv und ich möchte auch jemanden den Gehörschutz zur Verfügung stellen, der bspw. bei 55dbA schon in seiner Arbeit(sleistung) und ggf. Gesundheit beeinträchtigt ist.

    Hallo Zusammen,

    ich habe mal wieder eine Frage bezüglich Lärm, im besonderen bezüglich der Bereitstellung der PSA.

    Unser Fachbereich für den pädagogischen Bereich (Kita, Schulkindbetreuung, Musikschule etc.) stellt den Beschäftigten auf Wunsch Gehörschutz zur Verfügung obwohl wir noch im Bereich unter 80 dbA liegen. Soweit ja schon mal ganz gut, damit auch die negativen Auswirkungen vom extraaulanen Lärm vermindet werden.

    Nun ist der Gehörschutz ein "PartyPlug", vermutlich eher für den privaten Bereich. Auf den ersten Blick sehe ich nur eine EG-Konformitätserklärung bezüglich der EG 2016/425, aber keine Konformität bezüglich der DIN 352.

    Sehe ich das richtig, dass auch hier bei der Bereitstellung der Gehörschutz nach DIN 352 hergestellt werden muss?

    Mal davon abgesehen, dass eigentlich anstelle der "Partyfilter" vermutlich besser welche genutzt werden sollten, der "Kindergeschrei" oder "eine durchgehende Trompete" filtern und die Sprache hervorheben sollte. Der Gehörschutz wurde wohl vom lokalen Einzelhändler empfohlen.

    Welchen Gehörschutz nutzt ihr in den Situationen? Gern als PN, falls das gegen das Werbeverbot ist.

    Würdet ihr auch hier grundsätzlich Otoplastiken empfehlen? Kostenunterschiede sind ja schon groß und gerade in dem Bereich der extraaulen Lärmbelastung würde mir hier nur der Vorteil des besseren Tragekonfomforts und dadurch etwas besseren Wirksamkeit einfallen. Oder habt ihr noch weitere Argumente dafür?

    Achja und bitte nehmt zunächst einfach mal an, dass technische und organisatorische Maßnahmen bereits ausgeschöpft werden ;)

    Hat sonst noch jemand Erfahrungen in so einer Situation?

    Danke vorab für eure Rückmeldungen und viele Grüße

    Kai

    Vielleicht muss man hier auch nochmal gesondert hinschauen.

    Die Organisation der Brandschutzhelfer sollte doch ohne Weiteres (Einwilligigung etc) in Ordnung sein, oder? Also welche Person wann bei der Ausbildung war, in welchem Betriebsteil diese ist etc... Eben alles, damit der Unternehmer seiner Pflicht nachkommen kann, dass genügend Brandschutzhelfer (oder Evakuierugnshelfer) vorhanden sind.

    Bei einer Bekanntmachung scheint es für mich nach den obigen Beträgen so zu sein, dass dafür dann eine Einwilligung notwendig wäre. Und das egal on welcher Form (Aushang oder als Inhalt einer Unterweisung).

    Ich denke eine Bekanntmachung kann schon sinnvoll sein. Vielleicht nicht in jedem Betrieb und auch nicht in jeder Situation. Aber jemanden zu holen, der etwas mehr Ahnung hat, selbst wenn der nur noch sagt "raus hier", kann doch schon sinnvoll sein!?

    Interessant... vor allem bezüglich der strikten Kopplung an den "Betrieb".

    Darf ich an der Stelle mal an die Mitlesenden aus Stadtverwaltungen die Frage stellen, wie die ASA bei euch organisiert ist? Pro Gebäude, pro Fachbereich, Dezernat, Einrichtung, parallel zu dem Personalvertretungen (wir haben drei)? Wir haben eine ASA, die für die gesamte Verwaltung und Eigenbetriebe die Themen durchgeht.

    Es gibt den Gehörschutz mit diesen Funktionen, da dieser in manchen Bereichen sinnvoll ist (z.B. im Forst). Allerdings darf aus meiner Perspektive damit keine Musik gehört werden, selbst wenn es möglich ist und sogar damit geworben wird. Denn die Wahrnehmung von Signalen darf nicht verhindert sein (bspw. muss der Feueralarm immer, auch in einer Pause, gehört werden). Hierfür gibt es meines WIssens nach aber sogar Signalhörtests, falls ihr die Dinger einsetzen wollt. Ggf. mal bei der BG nachfragen. Am Ende muss man die beiden teils konkurierenden Maßnahmen gegeneinander aufwiegen... was "bringt" mehr Sicherheit?

    Aus deiner geschilderten Situation würde ich ganz klar in der Gefährdungsbeurteilung festlegen, dass keine Musik gehört werden darf.

    Lass dich nicht davon verunsichern, dass es diesen Gehörschutz auf dem Markt gibt. Dieser hat ja auch in manchen Bereichen eine Einsatzberechtigung, z.B. wenn darüber kommuniziert werden muss oder um damit Signale zum Hörer durchzugegeben...

    Argumente gegen reines Musikhören wurden schon genannt. Wäre für mich nur dort möglich, wo keinerlei akustische Informationsaufnahme möglich sein muss (vermutlich also nur in sehr wenigen Bereichen).

    Im Lärmbereich wäre das sicherlich nicht möglich. Da wird es zudem auch noch schwer, die passenden Kombination aus Lärmeinwirkung, Dämpfung und Lautstärke zu berechnen, damit am Ende nicht mehr als 85 dbA am Ohr ankommt...

    Hi Tim, ich würde sagen, das kommt ein bisschen darauf an ;)

    Bei den gesetzlichen Grundanforderungen wäre mit keine Vorgabe bekannt, welche eine Erfolgskontrolle vorschreibt (ich kann was übersehen haben). Wohl aber muss die Wirksamkeit sichergestellt werden. Das kann aber z.B. auch durch Beobachtung bei der Tätigkeit erfolgen oder durch Begehungen etc.

    Nur durch ein Multiply-Choice-Test kann das ggf. auch nciht ausreichend sein. Ich kenne ja euren nicht, dafür aber so manch andere. Die können ja meist durch den halbwegs gesunden Menschenverstand "gelöst" werden.

    Wenn ihr aber nun z.B. Vorgaben von Managementsystem einhalten müsst, kann es schon wieder anders aussehen. Aber auch da, legt ihr (begründet) fest, wie und was dokumentiert werden muss (sofer das MS nichts konkretes vorgibt).

    Was müsste denn passieren, das jemand genau das Kreuz bei Frage XY der letzten Schulung nochmal anzugucken möchte? Vlt ein Unfall, der auf die Beantwortung genau dieser Frage zurückzuführen ist? Vermutlich nicht, aber wenn ihr das als Möglichkeit anseht, würde ich auch den Fragebogen speichern.

    Ansonsten reicht vermutlich die reine Dokumentation ála "Person XY hat erfolgreich teilgenommen".

    VG, Kai

    Hi, ich sehe es nicht unbedigt, dass Corona nun aus dem Arbeitsschutz "entfernt" wird. Siehe Schutz von Schwangere, Risikopersonen oder eben Tätigkeiten, die ein gegenüber der Allgemeinbevölkerung erhöhtes Risiko haben. Dort wird es weiterhin Maßnahmen geben.

    Für mich war die Arbeitsschutzverordnung ein Mittel des Gesetzgebers schnell und relativ strikt vorzugeben, welche Maßnahmen in der schwierigen und unklaren Situation der Pandemie umzusetzen sind und es nicht wie in manchen anderen Gebieten nur der "eigenen Verantwortung" zu überlassen. Klar hätte man das auch über andere Rechtsbereiche machen können. Aber auch dann wären wir als Sifa vermutlich "mit dabei" gewesen. Z.B. wenn es darum geht, was zu beachten ist, wenn plötzlich dauernd eine Maske getragen werden muss.

    Klar waren die Vorgaben nicht durchweg super und auch von Land zu Land und vor allen dann von Firma zu Firma anders... aber es gab eine grobe Orientierung und ich fande das eigentlich ganz gut.

    Jetzt ist es auch gut, dass dies nicht mehr explizit vorgegeben wurde, denn die entsprechenden Vorgaben wie Mutterschutzgesetz, ArbSchG etc gelten ja weiterhin.

    Hi, vlt hilft dir mein Post aus einem andern Thema:

    Nohl ist "veraltet" oder doch nicht?

    Deine Beispiele wie X Meter Fluchtwegbreite, Abstände o.Ä. wären für mich qualitative Anforderungen (in meinem Prozess "branchen- o- tätigkeitsspezifische Vorgabe").

    Auch wenn da eine Zahl X dahinter steckt, ist die Anforderung entweder erfüllt oder nicht (qualitativ) und gehört zu einem Anforderungskatalog (bei Fluchtwegen bspw. die der ASR A2.3). Die lassen sich gut mit Checklisten prüfen.

    Bei Lärm, AGW oder z.B. auch der Leitmerkmalmethode hätte ich eine quantitative Zahl, mit der ich ich dann bezüglich eines Grenzwertes vergleichen kann (in meinem Prozess "Beurteilungsmaßstab"). Die lassen sich Messen oder mit einem spezifischen Verfahren erheben (Leitmerkmal).

    Ich kalibriere sogar vorher und nachher ;)

    Und im Protokoll steht auch der Messwert +- 3 dB. Also für jede Situation geeignet.

    Jetzt muss ich doch nochmal nachfragen: Warum sind die Vorraussetzungen für eine orientierende Messung nach 7.4 nicht zutreffend?

    Klar sind je nach Ergebnis und Beurteilung weitere Ermittlungen und Maßnahmen erforderlich (Absatz 6), aber im ersten Schritt kann ich doch so eine orientierende Messunge machen?! Also auch wieder nicht für meinen speziellen Fall oben, da hier ja sowieso Maßnahmen notwendig sind und eine weitere Messung nichts bringt. Ich würde behaupten ich erfülle aller Bedingungen für die orientierende Messung...

    Ich sehe die Grenzwerte der ASR A3.7 ebenso als gute Werte, um negative Beeinträchtigungen der Beschäftigten in der jeweilige Tätigkeitskategorie zu beurteilen. Also analog zur TRLV. So haben wir das zumindest im Fachkundelehrgang gelernt.

    Du hast aber natürlich recht, das dies nicht das einzige Kriterium ist und man im Einzelfall auch bei Einhaltung der Grenzwerte Handlungsbedarf hat (so wie in meinem Fall oben).

    Ich glaube am Ende sind wir nicht weit voneinader entfernt... nur ich würde eben auch messen, wenn ich eh schon da bin.

    Ich glaube eine weitere Diskussion bringt hier niemanden was.

    Ich habe für mich mitgenommen, wenn ich eine Lärmmessung nach ASR mache, berücksichtige ich die Messunsicherheit gem. DGUV Information 209-023 bzw. nach der dort verwiesen DIN 45645-2.

    Ob jemand ohne Unsicherheit oder Handy messen will, muss jeder selbst wissen. Aus meiner Sicht wäre das fachlich allerdings nicht sauber.