Beiträge von porcupine

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    im Prinzip ganz nett, aber ab einer gewissen Größe eines Betriebes läuft das mit den erleichterungen wohl ins Leere.

    Ja, mit steigender Betriebsgröße könnte es schwieriger werden... aber nicht unmöglich, z.B. durch organisatorische Maßnahmen.

    mögliche Ideen (die natürlich auf Umsetzbarkeit und Wirksamkeit geprüft werden müssen):

    - Einrichtung von Bereichen in der Arbeitsstätte, wo klar ist, dass alle dort über 2G Status Auskunft gegeben haben (inklusive Erlaubnis, dass der AG dazu den Beleg einsehen durfte)

    - bei Schichtbetrieb: Schichten nach 2G und Nicht-2G, dazwischen Lüften und die nötigen Desinfektionsmaßnahmen

    - Beschäftige, die keine Auskunft geben möchten, mobil zuhause arbeiten lassen, die anderen können in die Arbeitsstätte kommen

    ...

    Besteht natürlich immer ein Risiko, eine "Spaltung" zu erzeugen... auch das muss im Hinterkopf behalten werden

    ich habe mal eine Anfrage an die DGUV gestellt.

    Super!!! :doppelthumbsup:

    Wenn man das so auslegt, dass es unerheblich ist, ob ich, wenn ich nicht an diesem Arbeitsplatz tätig bin, Kontakt zu Ungeimpften habe, dann macht die Info der DGUV wieder Sinn. Alles andere wäre ja auch realitätsfremd, denn spätestens, wenn ich aus dem Büro raus bin, habe ich fast überall wo ich mich bewege Kontakt zu potenziell Ungeimpften.

    jein... da sehe ich Unterschiede, was die Wahrscheinlichkeit einer Ansteckung angeht, z.B.:

    - geschlossener Raum (z.B. Büro) vs. im Freien

    - Großteil eines Arbeitstages vs. kurze Begegnung auf der Straße / ein paar Minuten in der Schlange an einer Kasse / ein paar mehr Minuten in Bus, Straßen-, S- oder Straßenbahn (Corona-Warn-App zeigt deshalb auch nur an, wenn man sich mindestens 15 Minuten in weniger als 2 Meter zu einem Infizierten befand)

    Da der Arbeitgeber jedoch den Status nicht abfragen darf bzw. die Mitarbeiter diesen nicht preisgeben müssen, dürfte es es schwierig werden, die Maskenpflicht aufzuheben.

    fragen darf der AG nicht... aber (Gedankenspiel): in einer ASA-Sitzung kommt die Frage, ob man nicht die Schutzmaßnahmen etwas reduzieren kann, weil ja inzwischen sicher viele geimpft sind oder genesen. Da könnte man die Personalvertretung/den Betriebsrat mal anfragen, ob sie nicht mit der Belegschaft darüber sprechen, dass die Anpassung von Schutzmaßnahmen grundsätzlich möglich ist, sofern man freiwillig Auskunft über den 2G Status gibt und den AG den Impfnachweis bzw. die Genesenen-Bescheinigung einsehen lässt. Damit hat der AG die Vorgaben der Corona-ArbSchV erfüllt und kann prüfen, welche Maßnahmen aufgrund der Kenntnisse angepasst werden können....

    Wenn man dann 3G Bereiche nutzt können somit falsch negativ getestete Personen schön zur Quelle von vermehrten Infektionen führen, zumal bei solchen Veranstaltungen oft die AHA Regeln eher lasch gesehen werden bzw. überhaupt nicht zur Anwendung kommen.

    hier ein Beispiel dafür, dass das so passieren kann: "Zahl der Corona-Infizierten nach „2G“-Party steigt auf 63" ...obwohl offenbar ein lobenswertes Hygienekonzept vorlag.

    Die G41 wäre, wie @AxelS schon bemerkte auch keine Vorsorge- sondern eine Eignungsuntersuchung. So, wie es auch das in einem früheren Beitrag verlinkte Dokument der VBG schreibt:
    "Eine Untersuchung ist dann unabhängig von der Einsatzdauer auch bei kurzzeitigen Arbeiten empfehlenswert, um die Eignung der Beschäftigten für diese Tätigkeit festzustellen."


    Die Gebrauchsanleitung eines Bandschalldämpfers ist keine Rechtsgrundlage

    Sososo, da braucht es also Bandschalldämpfer... wieder was gelernt. :Lach:

    Zum Thema, ob es den "Gefahrstoffbeauftragten" gibt, hier eine Klarstellung des Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS) des BAuA:

    Zum Begriff eines „Gefahrstoffbeauftragten“ stellt der AGS folgendes klar:
    Die GefStoffV fordert bzw. definiert keinen Gefahrstoffbeauftragten, auch wenn verschiedene Veranstalter diese Funktion durch Teilnahme an ihren Schulungen bescheinigen.

    Zur Rolle von Fachkunde-Fortbildungsveranstaltungen stellt der AGS Folgendes klar:
    Allein durch die Teilnahme an derartigen Kursen kann nicht die erforderliche Fachkundeerworben werden. Die Veranstalter können den Teilnehmern daher auch nicht die„Erlangung der Fachkunde gemäß GefStoffV“ bescheinigen. FachkundeFortbildungsveranstaltungenkönnen aber zur Vervollständigung der Fachkunde (und zuderen Auffrischung) beitragen, sofern die oben beschriebenen Kenntnisse vermitteltwerden.

    Quelle: https://www.baua.de/DE/Aufgaben/Ge…icationFile&v=2

    Hallo und willkommen @elre ...hier wirst Du sicher Fragen beantwortet bekommen oder zumindest hilfreiche Tipps oder auch mal andere Blickwinkel auf Deine Fragestellung bekommen.
    Ich glaube, dass es immer noch offene Fragen geben wird.

    @caterpilar aber klar doch gibt es Forumsmitglieder, die auch die Signaturen lesen...

    Hallo @uli406,

    ich sehe das erst einmal ähnlich, wie @azrazr: wenn Du trotz Erledigung der eigentlich der SiFa zugeordneten Aufgaben nochj Zeit zur Verfügung hast, kannst Du natürlich laufenden Orga und Doku der arbeitsmedizinischen Vorsorge machen. Aber zunächst mal gehört das nicht zu den Aufgaben der SiFa.

    Wenn auf Basis der Gefährdungsbeurteilungen (GBs) und in Zusammenarbeit mit dem Betriebsarzt die Vorsorgematrix erstellt ist, sollte es für die Personalabteilung auch kein Problem sein, die Orga und Doku durchzuführen. Aus den GBs gehen die Untersuchungen für die jeweiligen Tätigkeiten hervor und die Personalabteilung weiß ja, wer für welche Stelle eingestellt wird oder ist und welche Tätigkeiten da zum Stellenprofil gehören.
    Wenn Du als SiFa das machen sollst, müsste organisatorisch sichergestellt werden, dass Du zuverlässig und aktuell aus der Personalabteilung zugearbeitet bekommst, wer neu eingestellt wird, firmenintern den Tätigkeitsbereich wechselt oder ausscheidet. Bei der Vorgehensweise sehe ich es wie @AxelS, da könnte eventuell schon der Datenschutz was dagegen einzuwenden haben...

    nicht hauen ...

    vor ein paar Jahren hat die BG RCI bei einem meiner Unternehmen Lärm gemessen; dabei hat der Messtechniker erzählt, dass er auf seinem iPhone eine App hätte, mit der man Lärm messen könne - die Differenz zu einem knapp 5.000 € Lärmmessgerät wären knapp 0,4 dB(A) gewesen ... allerdings fehlten Messmöglichkeiten zur Frequenz u.a. ...
    ALSO: mit einem guten Streichelphon und einem guten Programm kann man offensichtlich dafür konstruierten Messgeräten mit gewissen Beschränkungen Konkurrenz machen ...

    Den Messtechniker hätte ich dann sofort gefragt, wie oft er ein Messergebnis des 5.000 € Messgeräts mit dem der App auf seinem iPhone verglichen hat... im schlechtesten Fall nämlich nur ein einziges Mal, weil die Abweichung ja so schön gering war...

    Einigen Vorgesetzten ist wohl nicht ganz klar, dass sie in solchen Fällen eine Fürsorgepflicht haben und den BS nach Hause begleiten müssen bzw. für seine sichere Heimkehr unter Aufsicht zu sorgen haben.

    Und diese Fürsorgepflicht sollten sie auch nicht außer Acht lassen, falls sich eine unter ihrer Führung beschäftigte Person ganz offensichtlich in einer psychischen Ausnahmesituation befindet und deshalb nicht weiterarbeiten sondern nach Hause bzw. zum Arzt soll.

    Selbst in meinem Berufsleben bevor ich Sifa wurde erlebt, dass eine Mitarbeiterin, die sich klar erkennbar in einer psychischen Ausnahmesituation befand, ohne Begleitung als Fahrerin ihres PKW die Heimfahrt antrat, nachdem die Führungskraft angeordnet hatte, sie solle nach Hause und zum Arzt gehen.

    Wenn die BA aus der Gefährdungsbeurteilung erstellt wird, hätte ich da keine Bedenken (sofern die Software richtig funktioniert), dass das Ergebnis nicht den Rahmenbedingungen entspricht, denn diese muss ich in der Gefährdungsbeurteilung ja auch berücksichtigen.

    Ob die Software "richtig" funktioniert, sollte man aber bei der Einführung in die eigene Arbeit jedenfalls mal stichprobenartig prüfen.

    Ich erinnere mich in einem ähnlichen (nicht vollständig vergleichbaren) Zusammenhang daran, dass der immerhin von der BG RCI als Hilfsmittel zur Verfügung gestellte GHS-Konverter zum "Übersetzen" der alten Gefahrstoffsymbole in die jetzt gültigen GHS-Piktogramme immer wieder Ergebnisse brachte, die dann von der tatsächlichen neuen GHS-Kennzeichnung abwichen, wie man bei Erhalt des ersten Gebindes mit GHS-Kennzeichnung feststellen konnte.
    In meinem damaligen Unternehmen (war ich noch keine Sifa, sondern "nur" Chemiker und Sicherheitsbeauftragter) gab es ein riesiges Theater als ich darauf hinwies und bat, man solle bitte bei jedem Gefahrstoff, der ein erstes Mal mit GHS-Kennzeichnung rein kommt überprüfen, ob die Piktogramme denn identisch mit den über GHS-Konverter ermittelten sind und falls nicht, sie dann anzupassen.