Beiträge von Enrico Pech

ANZEIGE
ANZEIGE

    Sehr geehrte Herren,

    wie schon von den Vorrednern erwähnt ist hier das Brandschutzkonzept maßgebend.
    Ich habe für kurzen ein BSK für ein Hochregallager erstellt, da dies über 7,50 meter
    Lagerhöhe hat, ist dies ein Sonderbau.
    Da hier vom Versicherer auch eine Löschanlage gefordert war, habe ich mich nach Absprache mit dem Bauherrn
    für eine VDS zugelassene Aerosol entschieden. Somit war die Forderung erfüllt.
    Für Rückfragen stehe ich gern zur Verfügung.

    Hallo,

    1. Wie von den Vorrednern genannt , in der Ausschreibung Brandschutz und Arbeitssicherheit berücksichtigen.
    2. Im Operativen Geschäft den Verantwortlichen von der jeweiligen Fremdfirma mit der aktuellen Brandschutzordnung aktenkundig unterweisen.
    3. Wenn die BMA losgegangen ist hat dies ja einen Grund,--> vielleicht ein fehlender Schweißerlaubnisschein.

    Das könnten die drei Sofortmaßnahmen sein.

    Fremdfirmenmanagement ist wie auch schon genannt , sehr gut.

    Hallo,

    ich bin schon mehrere Jahre als BSB unterwegs. Und zwar nur als BSB. Die Firmen und Öffentlichen Einrichtungen die ich betreue begehe ich als berufener BSB einmal monatlich, natürlich mit Protokoll.
    Bei Firmen die sich beraten lassen wollen und keinen berufenen Brandschutzbeauftragten brauchen bin ich einmal im Quartal.
    Der Vorteil durch die Monatliche Begehung ist, das auftretende Fragen besprochen werden können.
    Des weiteren habe ich auch den zeitlichen Rahmen im Dienstvertrag mit dem Kunden festgelegt.

    Ich hoffe etwas weitergeholfen zu haben.

    Gruß .

    Strafgesetzbuch (StGB)
    § 145 Mißbrauch von Notrufen und Beeinträchtigung von Unfallverhütungs- und Nothilfemitteln

    (1) Wer absichtlich oder wissentlich
    1.Notrufe oder Notzeichen mißbraucht oder
    2.vortäuscht, daß wegen eines Unglücksfalles oder wegen gemeiner Gefahr oder Not die Hilfe anderer erforderlich sei,
    wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
    (2) Wer absichtlich oder wissentlich
    1.die zur Verhütung von Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr dienenden Warn- oder Verbotszeichen beseitigt, unkenntlich macht oder in ihrem Sinn entstellt oder
    2.die zur Verhütung von Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr dienenden Schutzvorrichtungen oder die zur Hilfeleistung bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr bestimmten Rettungsgeräte oder anderen Sachen beseitigt, verändert oder unbrauchbar macht,
    wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 303 oder § 304 mit Strafe bedroht ist.


    Ich meine hier ist die Strafe klar definiert.